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§ 4 NWertVO - Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Bauleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)
Amtliche Abkürzung
NWertVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

(1) 1Abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A dürfen Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren vor dem 30. September 2020 (1) begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 3 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. 2Stellt das für Öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium fest, dass erhöhte Wertgrenzen zur Eindämmung oder Beseitigung der Folgen der COVID-19-Pandemie für einen längeren Zeitraum erforderlich sind, so kann es den in Satz 1 genannten Zeitpunkt um bis zu sechs Monate hinausschieben. 3Das Hinausschieben wird im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gegeben.

(2) 1Abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A und § 3 Abs. 1 und 2 dürfen Aufträge nach Absatz 1 bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 3§ 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) 1Zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Unternehmen dürfen öffentliche Auftraggeber bei der Festlegung der Eignungskriterien und Eignungsnachweise für ein Vergabeverfahren, das vor dem 30. September 2020 (1) begonnen hat, abweichend von den §§ 6a und 16b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/A auf Vorgaben über die Angemessenheit der Kapitalausstattung sowie den Bestand an sofort verfügbaren Mitteln im Verhältnis zur Größe der zu erbringenden Bauleistung verzichten. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Bauleistungen und über Liefer- und Dienstleistungen;
Hinausschieben des Zeitpunkts gemäß den §§ 4 und 8 NWertVO

Bek. d. MW v. 24.8.2020 - 16-01404/0090 -

Gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 NWertVO wird bekannt gegeben, dass der in § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie in § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 NWertVO genannte Zeitpunkt (30.9.2020) jeweils um sechs Monate auf den 31.3.2021 hinausgeschoben wird.