Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 08.04.2020 (aktuelle Fassung)

§ 3 NWertVO - Aufträge über Bauleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)
Amtliche Abkürzung
NWertVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

(1) 1Abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der in § 3 Abs. 2 Satz 2 NTVergG genannten Fassung (VOB/A) dürfen Aufträge über Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. 2Bei einem Auftragswert über 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist § 3b Abs. 3 VOB/A entsprechend anzuwenden. 3Fußnote 2 zu § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A bleibt unberührt.

(2) 1Aufträge über Bauleistungen im Ausland nach § 24 VOB/A dürfen bis zu einem Auftragswert von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VOB/A ist bei Freihändigen Vergaben nach Zuschlagserteilung nur dann zu informieren, wenn der Auftragswert 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt.

(4) 1Abweichend von § 14a VOB/A dürfen öffentliche Auftraggeber Angebote in Abwesenheit der Bieter und ihrer Bevollmächtigten und ohne Verlesung nach Ablauf der Angebotsfrist öffnen, wenn durch einen Eröffnungstermin eine Gefahr für die Gesundheit der Vertreterinnen oder Vertreter des Auftraggebers, der Bieter oder ihrer Bevollmächtigten einzutreten droht. 2In diesen Fällen stellt der öffentliche Auftraggeber die in § 14a Abs. 3 Nr. 2 Sätze 2 und 3 VOB/A genannten Informationen den Bietern unverzüglich zur Verfügung. 3Die Angebote werden von mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Auftraggebers gemeinsam geöffnet. 4§ 14 Abs. 3 VOB/A gilt entsprechend.