§ 30 NJG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
sich als von einer Stelle in Niedersachsen allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin oder allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für eine Sprache bezeichnet oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt, ohne insoweit nach § 22a Abs. 2 berechtigt zu sein, oder
- 2.
sich als von einer Stelle in Niedersachsen ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt, ohne insoweit nach § 25 Abs. 3 berechtigt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 11 Abs. 1 GDolmG ist die Staatsanwaltschaft.