Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 23.05.2018, Az.: L 3 U 84/16

Erstattung von Parkkosten während der Durchführung einer Heilbehandlung; Keine Reise- oder Fahrtkosten

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
23.05.2018
Aktenzeichen
L 3 U 84/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 33058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 06.04.2016 - AZ: S 62 U 150/15

Fundstelle

  • NZS 2018, 915

Redaktioneller Leitsatz

Parkkosten sind weder Reise- noch Fahrtkosten i.S.v. § 43 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 SGB VII und damit nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 6. April 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Im Streit steht die Erstattung von Parkkosten, die dem Kläger während der Durchführung einer Heilbehandlung entstanden sind.

Der 1964 geborene Kläger war als Kraftfahrer beschäftigt. Am 13. Januar 2012 verunfallte er bei Ausübung seiner Tätigkeit mit dem von ihm gesteuerten LKW, wobei er schwere Verletzungen am linken Arm - insbesondere eine traumatische Unterarmamputation - erlitt (Durchgangsarztbericht Dr. D. vom 16. Januar 2012).

In der Folgezeit traten bei dem Kläger psychische Störungen auf, darunter eine Posttraumatische Belastungsstörung (Befundbericht Dipl.-Psych. E. vom 12. September 2012), die die Beklagte später als Folge des Arbeitsunfalls anerkannte (Bescheid vom 14. April 2015). Insoweit gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger ab August 2012 psychotherapeutische Behandlung. Im Zusammenhang mit dieser Behandlung erstattete sie nach entsprechender Abrechnung durch den Kläger Reisekosten, wobei sie in den ersten Jahren auch vom Kläger verauslagte Parkkosten übernahm.

Die Beklagte genehmigte die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung im Umfang von jeweils (bis zu) 20 Sitzungen zuletzt mit Schreiben vom 17. Februar 2015 und 12. Juni 2015. Am 2. Juli 2015 reichte der Kläger Fahrkostennachweise für verschiedene Behandlungsmaßnahmen ein, darunter neun psychotherapeutische Sitzungen im Zeitraum vom 14. April 2015 bis 26. Juni 2015. Dabei machte er für fünf dieser Termine und einen weiteren Termin am 23. September 2014 eine Erstattung von Parkentgelten geltend und legte Quittungen zum Nachweis der aufgewendeten Beträge vor. Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger Reisekosten nur für die jeweilige Fahrtstrecke von pauschal 0,20 Euro pro km. Demgegenüber lehnte sie es sinngemäß ab, die vom Kläger verauslagten Parkentgelte zu erstatten. Ein Auslagenersatz für Parkgebühren komme grundsätzlich nur in Betracht, wenn diese im Zusammenhang mit einer vom zuständigen Leistungsträger gemäß § 62 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) veranlassten Untersuchungsmaßnahme zur Feststellung der Entschädigungspflicht anfielen (Schreiben vom 3. Juli 2015).

Zur Begründung seines gegen die Ablehnung der Erstattung der Parkentgelte erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, dass sich die Praxis der von der Beklagten vorgeschlagenen Psychotherapeutin in der Innenstadt von F. befinde und es dort keine kostenlosen Parkmöglichkeiten gebe. Bisher seien die belegten Parkgebühren anstandslos erstattet worden; zudem seien die Fahrkosten bei Benutzung eines PKW einschließlich Parkgebühren günstiger als die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 10. September 2015 hat der Kläger bei dem Sozialgericht (SG) Braunschweig Klage erhoben und dort geltend gemacht, dass die Beklagte mit der Ablehnung der Erstattung notwendiger Parkentgelte von der allgemeinen Verwaltungspraxis aller übrigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) und von den Gemeinsamen Richtlinien in der Unfallversicherung nach § 43 Abs 5 SGB VII über Reisekosten (UV-Reisekostenrichtlinien) abweiche. Damit verstoße sie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Selbstbindung der Verwaltung.

Mit Urteil vom 6. April 2016 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2015 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 24 Euro für entstandene Parkgebühren am 23. September 2014, 14. April 2015, 24. April 2015, 13. Mai 2015, 19. Mai 2015 und 26. Juni 2015 zu zahlen. Zu den erstattungsfähigen Auslagen als Teil der Fahrkosten gehörten auch die notwendigen Parkkosten, da es sich dabei um übliche, in den meisten Innenstädten nicht zu vermeidende Nebenkosten einer Autofahrt handele. Die Psychotherapeutin in der G. Innenstadt sei von der Beklagten ausgewählt worden, sodass die Parkgebühren auch erforderlich geworden seien, um dieser Auswahl zu folgen. Ein Anspruch auf Ersatz der Parkgebühren ergebe sich zwar nicht direkt aus § 43 Abs 1 S 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), weil Parkgebühren dort nicht genannt würden und der Gesetzgeber die übernahmefähigen Kostenpositionen abschließend aufgezählt habe. Der Anspruch ergebe sich aber aus § 43 Abs 5 SGB VII iVm Nr 3 der UV-Reisekostenrichtlinien. Nach dieser Bestimmung gehörten zu den Reisekosten auch die Parkgebühren als Auslagen. Zwar hätten Richtlinien nicht den Charakter eines nach außen hin verbindlichen Rechtssatzes; sie bänden die Verwaltung aber intern und führten im Sinne der Gleichbehandlung zu einer Selbstbindung der Verwaltung. Im Fall des Klägers seien die Parkgebühren Teil der zur Durchführung der psychotherapeutischen Behandlung erforderlichen Reisekosten, weil der Kläger dargelegt habe, dass es für ihn keine Möglichkeit gebe, in der Innenstadt kostenlos zu parken. Soweit in Nr 10 der UV-Reisekostenrichtlinien weitere Voraussetzungen genannt würden, lasse sich nicht erkennen, dass diese auch für die Möglichkeit der Auslagenerstattung für Parkgebühren in Nr 3 gelten sollten. Da der Kammer aus anderen Verfahren bekannt sei, dass auch andere Unfallversicherungsträger Parkgebühren erstatten, sei eine einheitliche Behandlung aller Versicherten nicht gegeben. Auch die Beklagte habe in der Vergangenheit die Kosten übernommen. Ein Hinweis, dass die Verwaltungspraxis nunmehr geändert werden solle, sei an den Kläger nicht ergangen. In Bezug auf die Erstattung von Parkgebühren sei auch keine Änderung des Reisekostenrechts eingetreten.

Gegen das ihr am 12. April 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. April 2016 (die vom SG zugelassene) Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass Nr 3 der UV-Reisekostenrichtlinien keine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Parkkosten bilde. Die dort getroffene Regelung beschreibe vor dem Hintergrund der gesetzlichen Grundlagen lediglich den Umfang von Reisekosten im Allgemeinen. Als untergeordnetes Recht stellten die Richtlinien nur Konkretisierungen der gesetzlichen Regelungen dar; sie könnten die Gesetzeslage aber nicht aushebeln. Das SG habe zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus der gesetzlichen Regelung in § 43 Abs 1 S 2 iVm Abs 2 SGB VII kein Anspruch auf Erstattung von Parkkosten ergebe. Dabei sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber abschließend und bewusst eine Aufzählung vorgenommen habe, in der Parkkosten gerade nicht enthalten seien. Die Möglichkeit einer Parkkostenerstattung ergebe sich somit nur als Auslagenersatz über § 65a SGB I, worauf auch Nr 10.4 der UV-Reisekostenrichtlinien hinweise. Der Kläger sei aber keiner Aufforderung iSd § 65a SGB I nachgekommen. Im Übrigen sei die Notwendigkeit der Parkentgelte schon dadurch in Zweifel zu ziehen, dass der Kläger diese nicht für jeden Behandlungstag geltend gemacht habe. Schließlich ergebe sich auch aus fehlerhaftem früheren Verwaltungshandeln kein Erstattungsanspruch.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 6. April 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG den Bescheid vom 3. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2015 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger entstandene Parkentgelte in Höhe von 24 Euro zu erstatten.

I. Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Nach § 43 Abs 1 S 2 SGB VII werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Abs 2 bis 5 übernommen. Die Vorschrift begründet einen Anspruch des Versicherten auf Erstattung von Reisekosten, wenn der Unfallversicherungsträger ihm eine Maßnahme der Heilbehandlung gewährt, die Fahrten des Versicherten notwendig macht (vgl dazu Römer in: Hauck/Noftz, SGB VII, Lfg 1/18, K § 43 Rn 3 mwN). Insofern besteht kein behördliches Ermessen, sondern ein gebundener Rechtsanspruch, der zur Statthaftigkeit der Leistungsklage führt (vgl auch Bundessozialgericht (BSG) SozR 2200 § 569b Nr 1 zur insoweit identisch formulierten Vorgängerregelung (Reisekosten werden übernommen) in § 569b Abs 1 Halbs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)).

II. Die Klage kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung von Parkentgelten zu.

1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 43 Abs 1 S 2 iVm Abs 2 Nr 1 SGB VII.

a) Gemäß § 43 Abs 1 S 2 SGB VII werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Abs 2 bis 5 übernommen. Nach § 43 Abs 2 SGB VII gehören zu den Reisekosten 1. Fahr- und Transportkosten, 2.

Verpflegungs- und Übernachtungskosten, 3. Kosten des Gepäcktransports und 4. Wegstreckenentschädigung für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson; das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien (§ 43 Abs 5 SGB VII).

b) Zutreffend gehen die Beklagte und das SG davon aus, dass der Gesetzgeber in § 43 Abs 2 Nr 1 bis 4 SGB VII einen abschließenden Katalog der erstattungsfähigen Reisekosten normiert hat. Dabei legen schon der Wortlaut der Vorschrift ("Zu den Reisekosten gehören ") und die Gesetzessystematik (Aufzählung bestimmter Kostenpositionen) eine abschließende Regelung nahe. Hätte der Gesetzgeber den aufgezählten Kosten demgegenüber nur einen beispielhaften Charakter beimessen wollen, wäre nach im Allgemeinen üblicher gesetzgeberischer Regelungstechnik zu erwarten gewesen, dass er dies sprachlich klar zum Ausdruck bringt, etwa durch die Verwendung der Formulierung "insbesondere"; das ist aber nicht der Fall.

Den Gesetzesmaterialien lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG; BT-Drs 13/2204 S 86) beschränkt sich zu § 43 Abs 2 SGB VII auf die Aussage, dass die Vorschrift den Begriff der Reisekosten entsprechend dem geltenden Recht (§ 569b Abs 1 RVO) definiere. § 569b Abs 1 RVO lautete: "Als Reisekosten werden die im Zusammenhang mit der Heilbehandlung oder der Berufshilfe erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen; hierzu gehören auch die Kosten für eine wegen der Verletzung erforderliche Begleitperson sowie des erforderlichen Gepäckstransports." Da diese Aufzählung erkennbar abschließend war und der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, die neu zu schaffende Vorschrift definiere den Begriff der Reisekosten entsprechend dieser Rechtslage, besteht somit insgesamt kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Aufzählung der erstattungsfähigen Reisekosten in § 43 Abs 2 SGB VII nur beispielhaft gemeint sein könnte.

c) Parkkosten sind keine Reisekosten iSv § 43 Abs 1 S 2 iVm Abs 2 SGB VII.

aa) Dabei ist offensichtlich, dass Kosten für das Abstellen eines PKW (Parkgebühren und Parkentgelte) von vornherein nicht den Reisekosten iSv § 43 Abs 2 Nr 2 bis 4 SGB VII zugeordnet werden können. Denn Parkkosten fallen schon begrifflich nicht unter die dort aufgeführten Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Kosten des Gepäcktransports oder eine Wegstreckenentschädigung. Sie sind auch keine Transportkosten iSd Nr 1 der Vorschrift, weil davon nur Kosten für den Transport des Versicherten (etwa in einem Krankenwagen oder einem anderen Rettungsfahrzeug) umfasst sind (vgl Schmitt, SGB VII, 4. Aufl, § 43 Rn 5 mwN).

bb) Bei Parkkosten handelt es sich aber auch nicht um Fahrkosten gemäß § 43 Abs 2 Nr 1 SGB VII.

Nach dem Wortlaut der Regelung, die keine näheren Vorgaben zur Bestimmung der Art und des Umfangs der berücksichtigungsfähigen "Fahrkosten" enthält, können darunter zunächst die reinen Beförderungskosten verstanden werden, die durch eine Reise eines Versicherten entstehen (Schmitt aaO.). Dabei ergibt aber die systematische Auslegung des Gesetzes unter Heranziehung der Gesetzgebungsgeschichte und anderer Regelungen zur Erstattung von Reisekosten in verschiedenen Bereichen der Sozialversicherung, dass von den Fahrkosten nach Nr 1 nicht die Kosten der Zurücklegung einer berücksichtigungsfähigen Wegstrecke mittels eines beliebigen Beförderungsmittels, sondern nur diejenigen Aufwendungen erfasst werden, die bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels notwendigerweise entstehen (so im Ergebnis auch Dahm in: Lauterbach, SGB VII, 4. Aufl, 64. Lfg November 2017, § 43 Rn 6; Römer in: Hauck/Noftz, SGB VII, Lfg 1/2018 - Januar 2018, § 43 Rn 11).

Wie oben ausgeführt hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 43 SGB VII an die seinerzeit geltende Rechtslage angeknüpft. Eine praktisch inhaltsgleiche Regelung zu § 569b Abs 1 RVO enthielt § 194 Abs 1 S 1 RVO für Leistungen der Krankenkasse; danach werden die im Zusammenhang mit der Gewährung einer solchen Leistung erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie die Kosten des erforderlichen Gepäcktransports (Reisekosten) für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson übernommen. Allen drei Regelungen ist gemein, dass der Gesetzgeber die Art des für die Reise benutzten Verkehrsmittels jeweils nicht ausdrücklich bestimmt hat. Es entspricht aber sowohl seinem Willen als auch dem im Verwaltungsrecht allgemein geltenden Prinzip der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung, als notwendige (Reise-)Kosten grundsätzlich nur diejenigen Kosten anzusehen, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittels unter Ausnutzung möglicher Preisvergünstigungen entstehen (vgl BSG SozR 2200 § 194 Nr 12 (zu § 194 RVO); SozR 2200 § 1241g Nr 1 (zu §§ 13 ff Angestelltenversicherungsgesetz - AVG) jeweils unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 19 Rehabilitations-Angleichungsgesetz (RehaAnglG)). Das schließt es zwar nicht aus, dass auch im Falle der Nutzung eines privaten Kfz Reisekosten übernommen werden; dem Versicherten steht es nämlich im Grundsatz frei, welches Verkehrsmittel eher für die notwendigen Fahrten benutzt (BSG aaO.). Bei der Auslegung von § 43 SGB VII kann der genannte Grundsatz aber nicht unberücksichtigt bleiben.

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Wegstreckenentschädigung (§ 43 Abs 2 Nr 4 SGB VII) - anders als noch in der Vorgängerregelung des § 569b Abs 1 RVO - nunmehr eine Vorschrift geschaffen hat, die die Reisekostenerstattung bei der Benutzung eines privaten Kfz gesondert regelt (vgl dazu auch Schmitt aaO.).

Dabei trägt die Abgeltung der dem Versicherten entstandenen Kosten durch eine (pauschale) Wegstreckenentschädigung dem Umstand Rechnung, dass die Ermittlung der individuellen Fahrkosten bei Benutzung eines PKW im Einzelfall praktisch unmöglich wäre. Insofern bedarf es eines allgemeinen pauschalierenden Maßstabs, der unter den Gesichtspunkten einer gleichmäßigen sowie praktikablen Handhabung die Ermittlung der erforderlichen Kosten ermöglicht (vgl BSG SozR 2200 § 194 Nr 12). Wie dieser Maßstab für die Bestimmung der Wegstreckenentschädigung auszufüllen ist, bedarf im vorliegenden Verfahren allerdings keiner Entscheidung, weil der Kläger die dazu von der Beklagten getroffenen Regelungen nicht angegriffen hat.

Die Regelung in § 43 Abs 2 Nr 4 SGB VII ist in ihrem Anwendungsbereich abschließend; sie lässt für Kosten, die bei der Nutzung eines Pkw entstehen und nicht von der Wegstreckenentschädigung erfasst sein könnten, keinen Rückgriff auf § 43 Abs 2 Nr 1 SGB VII zu. Denn mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Differenzierung (Fahrkosten gemäß Nr 1 als Kosten der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels einerseits, Wegstreckenentschädigung nach Nr 4 als Ersatz der Aufwendungen für die Nutzung eines privaten Kfz andererseits) wäre es unvereinbar, die Vorschrift des § 43 Abs 2 Nr 1 SGB VII so zu interpretieren, dass danach einzelne Auslagen des Versicherten zusätzlich zur Wegstreckenentschädigung nach Nr 4 zu erstatten sind. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtslage nach anderen reisekostenrechtlichen Bestimmungen. So werden etwa Fahrkosten nach § 73 Abs 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX idF des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016, BGBl I 3234; bis zum 31. Dezember 2017: § 53 Abs 4 SGB IX) in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG). Die Vorschrift findet auch für die Erstattung erforderlicher Reisekosten zur Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Verweisungen in den für den jeweiligen Leistungsträger maßgeblichen Gesetzen Anwendung (vgl ua § 60 Abs 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V); § 28 Abs 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)). Das gilt auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung; dass die im Hinblick auf die Neufassung des SGB IX notwendige Folgeänderung in § 43 Abs 1 S 1 SGB VII nicht erfolgt ist und dort weiterhin auf die nicht mehr einschlägige Regelung in § 53 SGB IX verwiesen wird, beruht dabei offensichtlich auf einem gesetzgeberischen Versehen.

Aus dem Umstand, dass § 73 Abs 4 S 1 SGB IX (ebenso wie zuvor § 53 Abs 4 S 1 SGB IX) ausschließlich auf § 5 Abs 1 BRKG und nicht auch auf § 10 Abs 1 BRKG verweist, folgt, dass im sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift (zB Reisekosten im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben auf der Grundlage von § 43 Abs 1 S 1 SGB VII) neben der Wegstreckenentschädigung nicht zusätzlich besondere Auslagen erstattet werden können. Denn diese eingeschränkte Verweisung auf nur eine Norm des BRKG belegt gerade, dass der Gesetzgeber den Umfang der Reisekostenerstattung im Anwendungsbereich von § 73 Abs 4 S 1 SGB IX bewusst anders ausgestaltet hat als im unmittelbaren Anwendungsbereich des BRKG. Ein sachlicher Grund für eine davon abweichende Regelung der Erstattungsfähigkeit von Parkkosten als Reisekosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Heilbehandlung ist nicht ersichtlich, sodass die vom Senat vorgenommene Auslegung des Gesetzes auch einer einheitlichen Rechtslage entspricht.

Nach alledem werden die vom Versicherten aufzuwendenden Kosten der zur Durchführung einer Heilbehandlung erforderlichen Benutzung eines privaten PKW durch die Wegstreckenentschädigung nach § 43 Abs 2 Nr 4 SGB VII abgegolten. Besondere Auslagen wie die streitgegenständlichen Parkentgelte können daneben nicht gesondert erstattet werden.

2. Entgegen der Auffassung des SG kann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 43 Abs 5 SGB VII iVm den UV-Reisekostenrichtlinien hergeleitet werden.

a) Dabei scheiden die UV-Reisekostenrichtlinien für den hier betroffenen Bereich der Reisekosten zur Durchführung der Heilbehandlung schon aufgrund ihrer Rechtsqualität als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus.

Gemäß § 43 Abs 5 SGB VII regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger "das Nähere" durch gemeinsame Richtlinien. Diesem Regelungsauftrag sind die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) - dem die Beklagte angehört - und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) mit den UV-Reisekostenrichtlinien nachgekommen. Darin sind insbesondere Regelungen zu Art und Umfang der als Reisekosten erstattungsfähigen Aufwendungen getroffen worden.

Bei den UV-Reisekostenrichtlinien handelt es sich allerdings um Verwaltungsvorschriften, die im Grundsatz allein die Verwaltung binden. Demgegenüber kommt ihnen weder unmittelbare Rechtswirkung für einzelne Versicherte zu noch haben sie bindende Wirkung für die Gerichte (vgl BSG SozR 4-2700 § 41 Nr 1 zu den auf der Grundlage von § 41 Abs 4 SGB VII erlassenen Wohnungshilfe-Richtlinien; ferner SozR 2200 § 1241g Nr 1 zu den Richtlinien der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) über die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation sowie von zusätzlichen Leistungen; Römer aaO., K § 43 Rn 28, K § 39 Rn 38 und K § 40 Rn 57). In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus im Wege der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung auch eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger begründen können. Das ergibt sich aus einer Anwendung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG)) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art 20 und Art 28 GG) (vgl Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)E 104, 220 mwN). Diese Grundsätze sind jedoch nur im Bereich eines der Behörde eingeräumten Ermessens und damit nicht auf solche Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die nur Weisungen zur Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandes enthalten (rechtsauslegende oder norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, vgl BVerwGE 34, 278 Rn 13 ff).

Die hier maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen eröffnen der Verwaltung aber unter der vorliegenden Sachlage kein Ermessen (vgl dazu bereits unter I.).

b) Im Übrigen enthalten die UV-Reisekostenrichtlinien auch gar keine Bestimmung des Inhalts, dass Parkgebühren im Rahmen der Durchführung der Heilbehandlung als Reisekosten gesondert zu erstatten wären.

Eine solche Bestimmung ist insbesondere nicht in Nr 3 UV-Reisekostenrichtlinien zu sehen. Insofern ist zunächst von grundlegender Bedeutung, dass die Richtlinien nicht nur Vorschriften über die Gewährung von Reisekosten zur Durchführung der Heilbehandlung enthalten, sondern daneben weitere Regelungsbereiche bestehen (vgl dazu Nr 1 und 2 UV-Reisekostenrichtlinien, wonach die Richtlinien Regelungen über Reisekosten zur Durchführung der Heilbehandlung, der medizinischen Rehabilitation oder der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie für Fahrten zu Begutachtungen auf Veranlassung des Trägers beinhalten). Dabei ergibt sich aus der Systematik und dem Inhalt der nachfolgenden Bestimmungen der Richtlinien, dass Nr 3 keine verbindlichen Vorgaben zur Bestimmung der erstattungsfähigen Reisekosten zur Durchführung der Heilbehandlung enthält, sondern lediglich allgemein umschreibt, welche Kostenpositionen grundsätzlich zu den Reisekosten gehören können. Welche Kosten in den verschiedenen Anwendungsbereichen der Richtlinien im Einzelnen übernommen werden, ist hingegen erst den detaillierten und insoweit differenzierenden Regelungen in Nr 4 ff UV-Reisekostenrichtlinien zu entnehmen.

Danach ist für ambulante Leistungen gerade kein gesonderter Auslagenersatz für Parkgebühren, sondern lediglich eine Übernahme der Fahrtkosten in Abhängigkeit vom benutzten Verkehrsmittel vorgesehen (Nr 4.2 S 1 iVm Nr 4.1, 4.1.1 und 4.1.2). Bei der Benutzung sonstiger Verkehrsmittel - zu denen die Benutzung eines privaten Kfz zählt - wird der Betrag zugrunde gelegt, der sich als Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs 1 BRKG ergibt (Nr 4.1.2).

Wenn Versicherte demgegenüber im Zusammenhang mit Mitwirkungspflichten (§ 65a SGB I) nach Nr 10.4 UV-Reisekostenrichtlinien auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Auslagen (zB Parkgebühren) erhalten können, zeigt das, dass die Normgeber den Umfang der Reisekostenerstattung für die verschiedenen Regelungsbereiche bewusst unterschiedlich ausgestaltet haben. Danach ist ein gesonderter Auslagenersatz neben der Wegstreckenentschädigung ua bei ambulanten Heilbehandlungsmaßnahmen nicht vorgesehen.

Etwas anderes hätte zulässigerweise in den UV-Reisekostenrichtlinien auch gar nicht geregelt werden dürfen. Die gesetzliche Ermächtigung in § 43 Abs 5 SGB VII sieht nur vor, dass in gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherung "das Nähere" geregelt wird. Derartige Bestimmungen sind erforderlich, weil der Gesetzgeber - anders als für Reisekosten im Anwendungsbereich von § 73 SGB IX oder für Reisekosten nach dem BRKG - keine detaillierten Regelungen dazu geschaffen hat, welche Aufwendungen der Art und der Höhe nach im Einzelnen unter die in § 43 Abs 2 Nr 1 bis 4 SGB VII vorgesehenen Reisekosten fallen. Soweit der Gesetzgeber aber selbst (abschließende) Regelungen getroffen hat, müssen diese von den Verbänden beachtet werden. Die Verbände der Unfallversicherungsträger hätten demnach keine Regelungen des Inhalts schaffen können, dass weitere als die vom Gesetzgeber in § 43 Abs 2 Nr 1 bis 4 SGB VII vorgesehenen Aufwendungen als Reisekosten erstattet werden.

3. Der Kläger kann einen Anspruch auf Erstattung der Parkkosten auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte ihm derartige Auslagen in der Vergangenheit tatsächlich erstattet hat.

Nach den obigen Ausführungen war die bisherige Verwaltungspraxis der Beklagten rechtswidrig; ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherten kann sich wegen der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3 GG) aber grundsätzlich nicht auf eine rechtswidrige Verwaltungspraxis gründen. Entsprechendes würde für eine vom Kläger dargelegte ständige Verwaltungspraxis anderer Unfallversicherungsträger gelten, wonach Parkkosten regelmäßig übernommen würden. Eine rechtswidrige Verwaltungsübung begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Wiederholung des rechtswidrigen Verhaltens und damit auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1986 - 8 B 16/86, juris - NVwZ 1986, 758 mwN; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr 3).

4. Soweit der Kläger geltend macht, dass die von ihm verwendeten Vordrucke für den Fahrkostennachweis die Bitte enthielten, Belege zB für Parkgebühren beizufügen, kann auch daraus kein Anspruch auf Erstattung von Parkkosten hergeleitet werden. Selbst wenn ihm diese Vordrucke von der Beklagten ausgehändigt worden sind - was die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäß bestritten hat - kann dieser Bitte jedenfalls kein Rechtsbindungswillen entnommen werden, dass nachgewiesene Parkkosten unabhängig vom Anlass der jeweiligen Fahrt in jedem Fall erstattet werden. Damit handelt es sich insbesondere nicht um eine Zusicherung iSd § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Überdies macht die Bitte um Vorlage von Belegen in dem allgemein gehaltenen und nicht auf die Erstattung von Reisekosten im Rahmen von Heilbehandlungsmaßnahmen beschränkten Formular auch Sinn, weil eine Erstattung solcher Auslagen in den Fällen von § 65a SGB I in Betracht kommt, für die der Vordruck gleichermaßen Verwendung finden kann.

5. Schließlich können die vom Kläger verauslagten Parkentgelte auch nicht als besondere Unterstützung zum Ausgleich besonderer Härten nach § 39 Abs 2 SGB VII erstattet werden. Insoweit macht der Kläger selbst nicht geltend gemacht, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Parkentgelte eine besondere Härte begründen könnten.

Das ist auch ersichtlich nicht der Fall; für eine reguläre psychotherapeutische Sitzung von 50 Minuten Dauer beliefen sich die notwendigen Parkentgelte allenfalls auf 2 Euro. Soweit der Kläger an einzelnen Tagen höhere Entgelte für eine Parkzeit von zwei bis fünf Stunden aufzuwenden hatte, waren die Aufwendungen von vornherein nicht zur Durchführung der Heilbehandlung erforderlich.

Nach alledem war die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen, weil bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob Parkkosten im Rahmen der Erstattung von Reisekosten nach § 43 Abs 2 SGB VII gesondert zu erstatten sind und insoweit Anhaltspunkte für eine uneinheitliche Verwaltungspraxis der Träger der GUV bestehen.