§ 10 NJAG - Wirkung der zweiten Staatsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010000000
(1) Mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung werden die Befähigung zum Richteramt und die Befugnis erlangt, die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" zu führen.
(2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem
- 1.
das Bestehen der zweiten Staatsprüfung oder
- 2.
das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung
bekannt gegeben wird.