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§ 10 NJAGWirkung der zweiten Staatsprüfung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung werden die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie die Befugnis erlangt, die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" zu führen.

(2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet

  1. 1.
    bei Bestehen der zweiten Staatsprüfung mit dem Zeitpunkt, in dem das Ergebnis durch den Prüfungsausschuss verkündet wird,
  2. 2.
    bei Wiederholung mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.