§ 10 NJAGWirkung der zweiten Staatsprüfung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010000000
(1) Mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung werden die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie die Befugnis erlangt, die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" zu führen.
(2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet
- 1.bei Bestehen der zweiten Staatsprüfung mit dem Zeitpunkt, in dem das Ergebnis durch den Prüfungsausschuss verkündet wird,
- 2.bei Wiederholung mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.