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§ 10 NJAG - Wirkung der zweiten Staatsprüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung werden die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie die Befugnis erlangt, die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" zu führen.

(2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem

  1. 1.
    das Bestehen der zweiten Staatsprüfung oder
  2. 2.
    das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung

bekannt gegeben wird.