Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 09.02.2011, Az.: 1 A 184/09
Tierhaltungsverbot; Tierschutz; Wiedergestattung der Tierhaltung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 09.02.2011
- Aktenzeichen
- 1 A 184/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 45210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 16a S 2 Nr 3 Halbs 2 TierSchG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Wiedergestattung einer Tierhaltung oder -betreuung, die wegen zahlreicher über einen langen Zeitraum begangener tierschutzrechtlicher Verstöße untersagt worden war, setzt die Feststellung eines individuellen Lernprozesses des Betroffenen voraus, der zu einem Umdenken hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber potenziell zu haltenden bzw. zu betreuenden Tieren geführt hat.
Tatbestand:
Die Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm das Halten und Betreuen von Schafen wieder zu gestatten.
Der am XX.XX.XX geborene Kläger legte am 15.07.1986 die Prüfung zum Tierwirt (Fachrichtung Schäferei) ab. Er betrieb bis September 2002 im Raum D. eine Wanderschafhaltung.
In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Anzeigen aus der Bevölkerung gegen den Kläger, weil dieser sich bei der Schafhaltung nicht tierschutzgerecht verhalte. Nachdem es in der Ablammsaison und Lämmeraufzuchtzeit in den Wintern 1991 bis 1993 jeweils zu einem Verenden zahlreicher Lämmer gekommen war, erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger durch bestandskräftige Bescheide vom 04.02.1992, 15.01.1993, 05.02.1993 und 27.04.1993 zahlreiche tierschutzrechtliche Anordnungen. Unter anderem gab er ihm auf, zur Ablammung anstehende Mutterschafe in der Zeit vom 1. November bis 15. März rechtzeitig ganztägig in den Stall zu verbringen und dort zu halten, neugeborene Lämmer nur aus dem Stallbereich in die ganztägige Freilandhaltung zu verbringen, wenn die Tiere mindestens 14 Tage alt und gesund seien, und bei einer Freiland-Koppelhaltung in der Winter-/Frühjahrszeit zu gewährleisten, dass den Schafen ausreichend trockene und windgeschützte Liegeflächen zur Verfügung ständen. Zur Begründung führte er u. a. aus, dass das Ablammen im Freien bei Temperaturen unter 0° C innerhalb weniger Stunden zum Tod neugeborener Lämmer führen könne und daher tierschutzwidrig sei. Sofern der Kläger nicht in der Lage sei, geschützte und trockene Liegeflächen im Freien bereitzustellen, sei die Decksaison der Schafe so zu wählen, dass in diesem Zeitraum keine Lämmer geboren würden.
Am XX.XX.1995 verurteilte das Amtsgericht D. den Kläger wegen des Vorwurfs, in dem Zeitraum vom 05.04.1994 bis zum 03.10.1994 Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund getötet zu haben und Wirbeltieren länger anhaltende und sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt zu haben (Verendenlassen von 28 Lämmern und 5 Schafen u. a. wegen fehlender Wasserversorgung der Tiere in der Sommerzeit), zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es für vier Jahre zur Bewährung aussetzte (X Ds XX Js XX/XX). Daneben wurde dem Kläger aufgegeben, seine damalige Herde von ca. 1000 Schafen auf ca. 500 Schafe zu reduzieren.
Nach Ablauf der Bewährungszeit kam es erneut zu Anzeigen aus der Bevölkerung über eine nicht tierschutzgerechte Schafhaltung des Klägers. Bei Überprüfungen der Schafherde am 31.12.1999, am 01.01.2000 und am 14.01.2000 stellte der Beklagte fest, dass mindestens 30 neugeborene Lämmer ohne Witterungsschutz bei Temperaturen knapp über 0° Celsius auf leicht feuchter Grasnarbe oder abgefressenem feuchten bzw. (am 14.01.2000) auf gefrorenem Boden lagen. Mit Bescheid vom 18.01.2000 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger ein weiteres Mal an, dass die in der Trächtigkeit vorangeschrittenen Schafe bis zum Ende der Wintersaison frühzeitig bei absinkender Lufttemperatur unter 0° Celsius zum Ablammen in den Stall zu bringen und dass mindestens für hochtragende und säugende Schafe im Pferch Tränkevorrichtungen mit Wasser zur Verfügung zu stellen seien. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger hiergegen am 07.07.2000 Klage. Die erkennende Kammer stellte das Verfahren durch Urteil vom 20.06.2002 (1 A 1132/00; Beiakte C Bl. 1038 ff.) teilweise ein und wies sie im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie aus, die Anordnung zur Vorhaltung ausreichender Tränkevorrichtungen für hochtragende und säugende Schafe während der Ablammzeit finde ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 und § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Soweit die Hauptsache erledigt sei, hätte die Klage keine Erfolgsaussicht gehabt; die vom Kläger praktizierte Schafhaltung habe in der Vergangenheit zu beachtlichen Ablammverlusten bei Temperaturen unter 0° C geführt, was eindeutig belege, dass der Kläger eine tierschutzgerechte Betreuung und Versorgung seiner Schafherde nicht gewährleistet habe.
Bereits am 16.03.1999 war es im Stadtgebiet von D. zu einem Unfall gekommen, bei dem die Herde des Klägers an einem Bahnübergang von einem Zug erfasst wurde, wobei zahlreiche Tiere getötet und verletzt wurden. Durch Urteil des Amtsgerichts D. vom XX.XX.2000 (X Ds XX Js XX/XX; Beiakte B Bl. 625 ff.) wurde der Kläger wegen eines fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr und eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Hauptverhandlung hatte einer der Zeugen berichtet, am Bahndamm hätten tote und schwer verletzte, aber noch lebende Tiere in- und übereinander gelegen. Der Angeklagte habe die verletzten Tiere laut schimpfend in den Kofferraum geworfen. Das Einladen dieser verletzten Tiere sei „sehr robust“ gewesen. Andere Zeugen hatten berichtet, das Einladen der Schafe sei „mehr ein Werfen gewesen“ bzw. die Tiere seien „vom Angeklagten an den Beinen gepackt und in den Wagen geworfen“ worden. Für den Angeklagten sei nicht entscheidend gewesen, ob es tote oder noch lebende Tiere gewesen seien. Alles sei „sehr makaber“ gewesen. In der Urteilsbegründung führte das Gericht u. a. aus:
„Darüber hinaus hat sich der Angeklagte eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2a TierSchG schuldig gemacht. Denn beim Verladen ist der Angeklagte sehr grob mit den verletzten Tieren umgegangen. Dies hat die Beweisaufnahme eindeutig ergeben. Der Angeklagte wusste, dass die Tiere schwer verletzt waren und hätte dafür sorgen können und müssen, dass den Tieren nicht noch mehr Schmerzen beim Verladen und beim Transport zugefügt wurden. Wenn er schon keinen gepolsterten Kofferraum hatte, so hätte er mit besonderer Obhut und Sorgfalt die Tiere in seinen Jeep laden können. Das aber hat er, wie die Beweisaufnahme eindeutig ergeben hat, nicht getan.“
Mit Bescheid vom 14.08.2002, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Beiakte C Bl. 1080 ff.), sprach der Beklagte gegenüber dem Kläger ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot für Schafe aus und ordnete die Auflösung der Schafherde des Klägers an. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe gegen § 2 TierSchG verstoßen, indem er seine Schafe bei Minustemperaturen ohne Einstreu und ohne geeigneten Witterungsschutz ablammen lassen habe (im Einzelnen unter Benennung des jeweiligen Datums aufgeführt: 19 Verstöße im Januar 2000, im Januar und März 2001 und im Januar und Februar 2002). Er lasse beim Wandern Schafe und Lämmer unbeaufsichtigt zurück, lasse kranke Tiere nicht rechtzeitig behandeln, setze Behandlungsanordnungen der Amtstierärzte des Beklagten nicht um, lasse die Ursachen von vermehrten Todesfällen nicht abklären, schütze seine Tiere nicht vor Unfall- und Verletzungsgefahren, behandele sie roh und schere sie nicht rechtzeitig und nicht schonend (39 Verstöße zwischen dem 16.03.1999 und dem 09.08.2002). Er habe seinen Schafen nicht in erforderlichem Maß Tränke und Futter zur Verfügung gestellt (15 Verstöße zwischen dem 10.06.2000 und dem 29.07.2002). Beim Ziehen der Herde habe er seine Sorgfaltspflichten als Tierhalter nicht erfüllt, sodass Tiere zu Schaden gekommen seien. Insbesondere habe er immer wieder junge Lämmer unbeaufsichtigt zurückgelassen (13 Verstöße zwischen dem 19.03.2000 und dem 20.07.2002). Durch sein Verhalten habe er wiederholt und grob gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG und gegen Anordnungen gemäß § 16a Ziffer 1 TierSchG verstoßen und dadurch den gehaltenen Schafen erhebliche und länger andauernde Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt. Eine anhaltende Verbesserung der Haltungsbedingungen der Schafe sei weder durch die von den Amtstierärzten getroffenen Anordnungen noch durch die verhängten Freiheitsstrafen oder die gerichtlich angeordnete Reduzierung des Bestands bewirkt worden. Besonders schwer wiege, dass der Kläger selbst im laufenden Verwaltungsverfahren und nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 20.06.2002 erneut gegen das Tierschutzgesetz verstoßen habe. Dies zeige, dass er auch künftig an seinem Fehlverhalten festhalten werde, weil es ihm hinsichtlich der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen an der notwendigen Einsicht fehle. Er habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, es müsse hingenommen werden, dass Schafe und insbesondere erhöht pflegebedürftige Lämmer infolge der Vernachlässigung der artgemäßen und angemessenen Pflege und Versorgung litten, erkrankten und verendeten. Der Bescheid wurde nach Zurücknahme des vom Kläger zunächst eingelegten Widerspruchs bestandskräftig.
Durch Urteil des Amtsgerichts D. vom XX.XX.2002 (X Ds XX Js XX/XX, Beiakte C Bl. 1211 ff.) wurde der Kläger wegen des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz in sieben Fällen, davon in sechs Fällen durch Unterlassen, sowie wegen eines fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt; vom Vorwurf weiterer Verstöße gegen das Tierschutzgesetz wurde er freigesprochen. Außerdem wurde ihm für die Dauer von vier Jahren jeglicher berufsbedingter Umgang mit Schafen verboten. In der Urteilsbegründung, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, wird hinsichtlich eines angeklagten Verstoßes ausgeführt, der Kläger habe einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen zugefügt, indem er ein geschwächtes, auf der Straße liegendes Lamm mehrfach hochgehoben, auf die Straße geworfen und dann liegen gelassen habe. Zum Rechtsfolgenausspruch wird weiter ausgeführt, der Kläger habe während des gesamten Verfahrens nicht erkennen lassen, dass er zukünftig gewillt sei, sein Verhalten zu ändern, und habe trotz laufender Ermittlungsverfahren weitere Straftaten begangen. Ungeachtet dessen sei ein lebenslanges Verbot der Tierhaltung nicht erforderlich; ein vierjähriges Verbot werde dem Kläger vor Augen führen, dass er sein Verhalten gegenüber den Schafen ändern müsse, wenn er weiterhin als Schäfer tätig sein wolle.
Durch Urteil des Landgerichts N. vom XX.XX.2003 (X Ns XX/XX - Ds -, Beiakte C Bl. 1207 ff.) wurde das Urteil des Amtsgerichts D. im Rechtsfolgenausspruch geändert und die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Zur Begründung führte die Strafkammer aus, dem Kläger könne nunmehr aufgrund geänderter Lebensumstände (bestandskräftiges unbefristetes Tierhaltungs- und Betreuungsverbot, Verkauf der Schafherde) eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Die abgeurteilten Taten beruhten auch nicht auf einer grundsätzlich verrohten Einstellung des Klägers gegenüber seinen Tieren, sondern darauf, dass er allein mit der Betreuung von über 1000 Schafen überfordert gewesen sei. Durch die Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung habe er erstmals auch eine durchgreifende Unrechtseinsicht gezeigt.
Mit Schreiben vom 27.01.2009 beantragte der Kläger die Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Tierhaltungs- und Betreuungsverbots. Er trug vor, seine Bewährungszeit aus dem Urteil vom XX.XX.2002 und das strafrechtlich verhängte Verbot des beruflichen Umgangs mit Schafen seien abgelaufen und er habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Dies gelte auch für seine Haltung von Ziegen während des gesamten Zeitraums des Schafhaltungsverbots, die der Schafhaltung ähnlich sei; insoweit sei es zu keinerlei tierschutzrechtlichen Verstößen gekommen. Es sei für ihn von existenzieller Bedeutung und berühre sein Grundrecht auf Berufsfreiheit, wieder als Schäfer arbeiten zu können. Gegenwärtig sei er nur als Teilzeitarbeitskraft tätig. Mit der Haltung von Schafen wäre auch wieder eine Bewirtschaftung der eigenen landwirtschaftlichen Flächen möglich.
Durch Bescheid vom 08.06.2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Aufhebung des Tierhaltungs- und Betreuungsverbots für Schafe ab. Zur Begründung führte er aus, im Fall der erneuten Gestattung der Haltung und Betreuung von Schafen sei zu befürchten, dass der Kläger wiederum gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Er habe in der Vergangenheit durch die Häufigkeit und die Art der Pflichtenverstöße gezeigt, dass eine Unrechtseinsicht hinsichtlich der von ihm mangelhaft geführten Schafhaltung nicht bestehe. Dies gelte umso mehr, als der Kläger sogar während der laufenden Bewährungszeit weitere Verstöße begangen habe. Der Umstand, dass in den vergangenen Jahren keine tierschutzrechtlichen Verstöße festgestellt worden seien, führe nicht zu einer anderen Beurteilung, denn es sei dem Kläger untersagt gewesen, Schafe zu halten. Die Ziegenhaltung des Klägers sei vom Umfang her mit der von ihm zuvor praktizierten Schafhaltung nicht vergleichbar; gerade die Größe des Bestands sei jedoch einer der Gründe dafür gewesen, dass der Kläger nicht zu einer artgerechten Haltung der Tiere imstande gewesen sei. Bei einer Wiedergestattung der Schafhaltung sei davon auszugehen, dass es wiederum zu einer Überforderungssituation und damit erneut zur Verletzung tierschutzrechtlicher Bestimmungen kommen würde. Die Entscheidung stehe auch nicht im Widerspruch zur Sozialprognose des Landgerichts N. im Rahmen der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, weil diese gerade darauf abgestellt habe, dass der Kläger wegen der Aufgabe der Schafhaltung nicht mehr in der Lage sein würde, einschlägige Gesetzesverstöße zu begehen. Das Grundrecht des Klägers auf Berufsfreiheit werde durch die Versagung lediglich in einem Teilbereich eingeschränkt; demgegenüber sei der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz normiert.
Am 07.07.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er zunächst vorgetragen, die Verstöße gegen das Tierschutzgesetz in den Jahren 1989 bis 2002 seien im Rahmen des Antrags auf Wiedergestattung nicht von Belang; abgesehen davon habe er sich bei einem ganz überwiegenden Teil der Vorfälle nicht fehlerhaft verhalten (beide Äußerungen hat er später abgeschwächt). Ein gewisser Anteil an Mutterschaf- und Lämmerverlusten sei bei der Schafhaltung normal. Soweit der Beklagte auf eine in der Vergangenheit gegebene Überforderungssituation abstelle, komme als milderes Mittel zur Aufrechterhaltung eines unbefristeten Tierhaltungsverbots eine Beschränkung der Anzahl der zu haltenden Tiere in Betracht. Er habe seine Persönlichkeit unter dem Eindruck der strafrechtlichen Verurteilungen und des Tierhaltungsverbots weiterentwickelt und seit 2002 keine vorwerfbaren Handlungen mehr begangen. Zukünftig werde er die Tiere, wie er es auch in seiner Lehre gelernt habe, tiergerecht behandeln und die Hinweise und Vorschläge der Mitarbeiter des Beklagten beachten. Hilfsweise sei ihm zunächst zumindest die Betreuung von Tieren anderer Halter zu gestatten. Zahlreiche Personen, die ihn in seiner Eigenschaft als Schafhalter bis 2002 kennen gelernt hätten, hielten eine Wiederaufnahme der Schafhaltung für wünschenswert (hierzu hat der Kläger mehr als 20 überwiegend mit identischem oder ähnlichem Text vorformulierte Erklärungen vorgelegt).
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 08.06.2009 zu verpflichten, ihm das Halten und Betreuen von Schafen wieder zu gestatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Kläger habe nachzuweisen, dass die Grundlage für die seinerzeit getroffene Entscheidung weggefallen sei; verblieben insofern Zweifel, komme eine Wiedergestattung nicht in Betracht. Der Kläger habe über viele Jahre hinweg in erheblichem Maß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Dies sei nicht nur auf eine Überforderungssituation zurückzuführen gewesen. Vielmehr habe sich der Kläger gegenüber den Amtstierärzten völlig uneinsichtig in die Notwendigkeit der Einhaltung tierschutzrechtlicher Anforderungen gezeigt. Seine Äußerungen und sein Verhalten belegten, dass er der Meinung sei, tierschutzrechtliche Belange hätten sich seinen ökonomischen Interessen unterzuordnen. Die massiven Verfehlungen rechtfertigten als Kette fortgesetzten Fehlverhaltens die Annahme weiterer zukünftiger Verstöße. Wenn der Kläger angesichts der erheblichen Verfehlungen in der Vergangenheit Tierverluste als „normal“ bezeichne, zeige er dadurch, dass er tatsächlich nicht einsichtig sei und auch zukünftig nicht zu einem tierschutzgerechten Umgang mit seinen Tieren in der Lage sein würde. Die Hobbytierhaltung von vier (2008) bzw. zwei (2009) Ziegen führe nicht zu einem anderen Schluss, denn sie sei hinsichtlich der tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht mit der Haltung einer großen Anzahl von Schafen vergleichbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 08.06.2009 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 16a Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 TierSchG. Danach ist demjenigen, dem früher ein Tierhaltungsverbot auferlegt worden ist, das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, so hat der Betroffene einen Anspruch auf die Wiedergestattung; der Behörde ist kein Ermessen eingeräumt.
Die Prüfung, ob der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, muss sich auf die Frage richten, ob sich die Basis für die im Rahmen der Verhängung des Haltungs- und Betreuungsverbots getroffene Prognose zwischenzeitlich zugunsten des Klägers verändert hat. Die hierfür erforderliche Betrachtung muss daher die Verhältnisse in den Blick nehmen, die zur Verhängung des Tierhaltungsverbots geführt haben. Der Beklagte hat zur Begründung seines Bescheids vom 14.08.2002 unter Benennung zahlreicher, exakt datierter tierschutzrechtlicher Verstöße ausgeführt, der Kläger habe über viele Jahre hinweg immer wieder gegen das Tierschutzgesetz verstoßen und dadurch zahlreichen Tieren erhebliche und länger andauernde Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt. Eine anhaltende Verbesserung der Haltungsbedingungen der Schafe sei weder durch die von den Amtstierärzten des Beklagten getroffenen Anordnungen noch durch die verhängten Freiheitsstrafen oder die gerichtlich angeordnete Reduzierung des Bestands bewirkt worden. Besonders schwer wiege, dass der Kläger selbst im laufenden Verwaltungsverfahren und nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 20.06.2002 erneut gegen das Tierschutzgesetz verstoßen habe. Dies zeige, dass er auch künftig an seinem Fehlverhalten festhalten werde, weil es ihm hinsichtlich der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen an der notwendigen Einsicht fehle. Er habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, es müsse hingenommen werden, dass Schafe und insbesondere erhöht pflegebedürftige Lämmer infolge der Vernachlässigung der artgemäßen und angemessenen Pflege und Versorgung litten, erkrankten und verendeten.
Nach Aktenlage und bei Bewertung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Die Kammer sieht nach Auswertung des Akteninhalts und des Auftretens des Klägers in der Verhandlung durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass seine über Jahre hinweg gezeigte Einstellung zu seinen Schafen und zum Tierschutz in einer entsprechenden charakterlichen Grundeinstellung wurzelt, an deren Änderung er seit dem Erlass des Tierhaltungs- und Betreuungsverbots nicht gearbeitet hat und die daher noch vorhanden ist. Der Kläger hat die von ihm gehaltenen Tiere über viele Jahre hinweg in grober Weise vernachlässigt und in Einzelfällen roh behandelt und gequält. So hat er beispielsweise ein neugeborenes Lamm an den Hinterbeinen gefasst und über einen Zaun geworfen, das hinzukommende Mutterschaf an den Ohren herumgeschleudert und in den Bauch getreten (vgl. das Schreiben einer Schulklasse vom Mai 2002, BA C Bl. 837), im Juli 2001 ein völlig entkräftetes Lamm, das der Herde nicht mehr folgen konnte mehrfach hochgehoben und wieder zu Boden geworfen (Zeugenaussagen vgl. BA B Bl. 769 ff.; Verurteilung durch das AG D., vgl. Tatbestand) sowie in ungezählten Fällen Mutterschafe und Lämmer beim Treiben der Herde zurückgelassen, Tiere dadurch in Gefahr gebracht, dass er sie an Straßen, Bahnübergang, Schienentrasse oder Gewässern unbeaufsichtigt ließ bzw. nicht ordnungsgemäß hütete, Tiere nicht rechtzeitig behandeln lassen, die sich nach dem Verenden und der tierärztlichen Untersuchung als hochgradig von Parasiten befallen oder auf andere Weise krank erwiesen, Schafe beim Scheren und beim Klauenschneiden mehr als unvermeidbar verletzt, Schafen (insbesondere milchgebenden Mutterschafen und auch im Sommer bei großer Hitze) kein Wasser zur Verfügung gestellt, sie länger auf abgeweideten Wiesen ohne ausreichendes Futter stehen lassen, ihnen verdorbenes Futter zur Verfügung gestellt und sie zu spät im Jahr geschoren, sodass sie im Sommer großer Hitze und im Winter wegen des noch nicht vollständig nachgewachsenen Vlieses der Kälte ausgesetzt waren. Die Kammer kann sich nicht der Auffassung des Landgerichts N. in seinem Urteil vom XX.XX.2003 (a.a.O.) anschließen, dieses Verhalten den Tieren gegenüber sei auf bloße Überforderung zurückzuführen. Die Erheblichkeit und Nachhaltigkeit der Verstöße spricht vielmehr für eine Grundeinstellung des Klägers seinen Schafen gegenüber, die teilweise von Gleichgültigkeit, darüber hinaus aber auch von einer erheblichen Rohheit geprägt ist; letztere ist im Einzelfall auch bereits gerichtlich festgestellt worden (vgl. Amtsgericht D., Urteile vom XX.XX.2000 und vom XX.XX.2002, a.a.O., Verurteilungen u. a. wegen Verstoßes gegen § 17 Nr. 2a TierSchG, „Rohheit“). Wären die Defizite nur auf Überforderung zurückzuführen gewesen, hätte es nahe gelegen, den zahlreichen Hinweisen und Hilfestellungen seitens der Amtstierärzte des Beklagten zu folgen. Diese Beratung hat der Kläger jedoch immer nur als Einmischung angesehen und sich nicht daran hindern lassen, seine Herde immer mehr zu vergrößern. Laut Mitteilung eines Mitarbeiters des Landesschafzuchtverbands O. e. V. (Beiakte B Bl. 684) wird als typischer Einmannbetrieb ein Betrieb mit 350 Mutterschafen und 350 Jährlingen bezeichnet; der Kläger hatte zuletzt 700 Mutterschafe, 350 Jährlinge und ca. 800 Lämmer (vgl. Gerichtsakte Bl. 116). Dies spricht für die Richtigkeit der Einschätzung des Beklagten, dass der Kläger wirtschaftliche Gesichtspunkte (u. a. den Bezug von Mutterschafprämie für 1050 Schafe) in den Vordergrund stellte, obwohl ihm bewusst sein musste, dass die ordnungsgemäße Haltung einer so großen Anzahl von Tieren von ihm allein nicht zu bewältigen sein und dass dies auf Kosten des Tierschutzes gehen würde.
Angesichts des geschilderten Umgangs des Klägers mit den Schafen wäre es erforderlich gewesen, im Rahmen des Antrags auf Wiedergestattung des Haltens und Betreuens von Schafen bzw. im vorliegenden gerichtlichen Verfahren die Umstände darzulegen, aus denen ein individueller Lernprozess vonstatten gegangen sein kann und eine „Läuterung“ im Verhalten des Klägers gegenüber potenziell zu haltenden Tieren ersichtlich wird. Hinsichtlich der Maßstäbe für die Glaubhaftmachung kann dabei auf vergleichbare Regelungsinhalte in anderen Rechtsmaterien abgestellt werden, etwa in § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung bzw. im Einbürgerungsrecht (vgl. VG Gießen, Urteil vom 25.09.2006 - 10 E 643/06 -, juris m. w. N.). Dementsprechend genügt ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Handlungsweise nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang im Sinne eines individuellen Lernprozesses stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig auszuschließen ist, dass sich der Kläger wiederum tierschutzwidrig verhält (vgl. VG Gießen, Urteil vom 10.10.2003 - 10 E 5130/02 -, juris).
Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einstellung des Klägers aufgrund eines individuellen Lernprozesses grundsätzlich gewandelt hätte. Dabei ist nicht zu verkennen, dass eine solche Beurteilung schwierig ist und notgedrungen an Indizien anknüpfen muss. Derartige Indizien müssen jedoch vorliegen und hinreichend tragfähig sein. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar hat der Kläger vorgetragen, er habe seine Persönlichkeit unter dem Eindruck der strafrechtlichen Verurteilungen und des Tierhaltungsverbots weiterentwickelt und werde die Tiere zukünftig tiergerecht behandeln und die Hinweise und Vorschläge der Mitarbeiter des Beklagten beachten. Das Gericht nimmt ihm dies jedoch nicht mit der nach § 16a Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 TierSchG erforderlichen Überzeugungsgewissheit ab. Soweit er darauf verweist, er habe seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung bzw. nach Verhängung des Tierhaltungsverbots keine Verstöße mehr begangen, ist dieser Umstand wenig aussagekräftig. Der Kläger durfte keine Schafhaltung mehr betreiben und seine Ziegenhaltung hat den Umfang einer Hobbytierhaltung und ist daher hinsichtlich der auftretenden Problemlagen und der Anforderungen an die Qualifikation des Klägers als Tierhalter nicht im mindesten mit der Problematik des Haltens einer großen Schafherde im Wege der Wanderschäferei vergleichbar. Im Übrigen ist ein bloßes Wohlverhalten während der Bewährungszeit bzw. des laufenden tierschutzrechtlichen Verfahrens nicht geeignet, die im Hinblick auf die Tierhaltung getroffene Gefahrenprognose zu erschüttern. Im Fall des Klägers fällt insoweit auf, dass er sich während der zwischen 1995 und 1999 laufenden Bewährungszeit weitgehend tierschutzrechtlich unauffällig verhielt, während er unmittelbar nach Ablauf der Bewährungszeit begann, wiederum gegen das Tierschutzrecht zu verstoßen. Eher gegen eine Änderung zum Positiven spricht auch der Umstand, dass der Kläger noch in der Klagebegründung vom 10.08.2009 (Gerichtsakte Bl. 22) die Auffassung vertreten hat, er habe „bei einem ganz überwiegenden Teil der Vorfälle und Vorwürfe … die Tiere nicht fehlerhaft gehalten“. Dies widerspricht dem Akteninhalt und den Ausführungen im bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 14.08.2002 und deutet darauf hin, dass die Unrechtseinsicht des Klägers weiterhin zu wünschen übrig lässt. Soweit sich der Kläger später (Gerichtsakte Bl. 92) einsichtig gibt und einräumt, Fehler gemacht zu haben, relativiert er diese Aussage sofort durch den Hinweis, ein gewisser Prozentsatz an Schaf- und Lämmerverlusten sei normal. Auch wenn diese Äußerung für sich genommen zutreffen dürfte, zeigt sie, dass sich der Kläger mit der Tatsache, dass in seinem Fall das Sterben der Tiere oftmals auf Vernachlässigung zurückzuführen war und dass er die Tiere vor ihrem Tod in zahlreichen Fällen durch Vorenthaltung der notwendigen tierärztlichen Behandlung leiden lassen hat, nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Den vom Kläger vorgelegten Gefälligkeitsbescheinigungen kommt für die hier streitentscheidende Frage keinerlei Bedeutung zu, zumal sie sich auf eine Zeit beziehen, in der der Kläger nachweislich zahllose tierschutzrechtliche Verstöße begangen hat.
Auch das Ergebnis der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung lässt Indizien für einen grundlegenden Einstellungswandel des Klägers nicht erkennen. Der Kläger war trotz erheblicher Bemühungen seines Prozessbevollmächtigten und des Gerichts nicht in der Lage, Anhaltspunkte für die Annahme zu benennen, er habe sich in den vergangenen acht Jahren mit seinem damaligen Verhalten ernsthaft auseinandergesetzt, zeige Einsicht und sei zu einer grundlegenden Veränderung bereit. Seine Antworten waren weitgehend einsilbig und beschränkten sich auf die Versicherung, künftig alles besser machen zu wollen. Dies war bereits deshalb nicht überzeugend, weil der Kläger seine früheren Verfehlungen wiederum bagatellisiert hat, indem er den Bahnunfall am 16.03.1999 in den Vordergrund gestellt und das Leiden und Verenden geschwächter und erkrankter Tiere als normalen Vorgang bezeichnet hat, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass das Leiden und der Tod in zahlreichen Fällen auf eine Vernachlässigung der Tiere und damit auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen war.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Grundlage für das vom Beklagten ausgesprochene Tierhaltungs- und Betreuungsverbot nicht in dem Sinne verändert hat, dass weitere tierschutzrechtliche Verstöße des Klägers nicht mehr zu befürchten sind. Dieses Ergebnis steht für die Kammer außer Zweifel, sodass sie sich nicht mit der Frage auseinandersetzen muss, wer im Fall der Unaufklärbarkeit der Frage, ob der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist (§ 16a Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 TierSchG), die materielle Beweislast trägt und ob im Tierschutzrecht insoweit die aktuelle Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 03.02.2011 - 7 OA 101/10 -, Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, betreffend die Beweislast bei Aufrechterhaltung einer gewerberechtlichen Untersagungsverfügung) anzuwenden ist.
Die Kammer ist auch nicht der Auffassung, dass es gegenüber der Aufrechterhaltung des Tierhaltungs- und Betreuungsverbots derzeit eine mildere Alternative gäbe, beispielsweise durch Beschränkung der Anzahl der Tiere oder durch Gestattung der unselbständigen Betreuung von Schafen. Der Kläger strebt nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung an, wieder Wanderschafhaltung und Schafzucht im Bereich der Stadt D. zu betreiben. Wie oben ausgeführt, müsste er, um wirtschaftlich handeln zu können, wieder eine Herde von 350 Mutterschafen und 350 Jährlingen aufbauen; hinzu käme zeitweise eine Anzahl von wohl etwa 350 Lämmern. Mit einer solchen Herde wäre der Kläger bereits überfordert, denn er hat in der Vergangenheit bewiesen, dass er organisatorisch nicht in der Lage ist, eine so große Anzahl von Schafen tierschutzrechtlich beanstandungsfrei zu halten. Abgesehen davon führt die mangelnde Auseinandersetzung mit den früheren Verstößen dazu, dass ihm derzeit der Umgang mit einer größeren Anzahl von Schafen - auch im Rahmen einer Angestelltentätigkeit - nicht erlaubt werden kann. Die Aufrechterhaltung des Tierhaltungs- und Betreuungsverbots ist daher erforderlich. Sie ist darüber hinaus auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Abwägung des gesetzlichen Interesses an einem Schutz der Tiere vor körperlichen Leiden und tierschutzwidrigen Bedingungen, das in Art. 20a des Grundgesetzes (GG) als besonderes staatliches Schutzziel aufgenommen worden ist, gegenüber dem Interesse des Klägers geht zu dessen Lasten aus. Der in der Aufrechterhaltung der Maßnahme liegende Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers (Art. 12 Abs. 1 GG) ist verhältnismäßig, weil demgegenüber die tierschutzrechtlichen Belange Vorrang haben. Denn auch bei der Ausübung seines Berufs als Tierwirt ist der Kläger an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden, die sein Grundrecht auf Berufsfreiheit in verfassungsrechtlich zulässiger Weise beschränken (vgl. zur Möglichkeit, den Tierschutz zum Gegenstand von Regelungen zu machen, die bestimmte grundrechtlich garantierte Freiheiten - und insbesondere auch die Berufsfreiheit - einzuschränken vermögen: Maunz/Dürig, GG, Stand: Oktober 2010, Art. 20a Rn. 62 und 66).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.