Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 17.01.2007, Az.: 11 A 2381/05

Aufenthaltserlaubnis; Ermessen; Passpflicht; Reiseunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
17.01.2007
Aktenzeichen
11 A 2381/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71809
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG vor (hier: Reiseunfähigkeit und familiäre Lebensgemeinschaft) bedarf es einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalles, ob gem. § 5 Abs. 3 2.Hs. AufenthG nach Ermessen von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (hier: Passpflicht nach § 5 Abs. 1 AufenthG) abgesehen werden kann.

Tatbestand:

1

Die am 2. Oktober 1964 bzw. 27. Februar 1966 jeweils in P. (Kosovo) geborenen Kläger 1) und 2) haben am 29. Mai 1985 in S. geheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 21. April 1998 geschieden worden. Sie leben inzwischen jedoch wieder zusammen. Die Kläger zu 3) bis 5) sind ihre gemeinsamen zwischen 1985 und 1990 geborenen Kinder.

2

Die Kläger zu 1) bis 3) sind am 14. März 1988 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sämtliche Kläger haben erfolglos ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. Sie werden von der Beklagten geduldet.

3

Der Kläger zu 1) ist am 15. Januar 2001 nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben worden, wurde jedoch am 10. Mai 2001 wieder in der Bundesrepublik Deutschland angetroffen. Eine vorgesehene erneute Abschiebung des Klägers zu 1) wurde nicht durchgeführt, da eine als sehr ernst eingeschätzte Suizidgefahr festgestellt worden ist (anstaltsärztliche Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Hannover vom 12. September 2001; VG Oldenburg, Beschluss vom 28. August 2001 - 12 B 2662/01 -).

4

Im September 2002 reisten die Kläger nach Schweden aus, wurden jedoch im Rahmen des Dubliner Abkommens im Dezember 2002 wieder nach Deutschland zurückgeführt.

5

Sie beantragten in den Jahren 2003 und 2004 mehrfach die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf eine schwere psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) hingewiesen, die zu einer Reiseunfähigkeit führe.

6

Nach amtsärztlicher Untersuchung stellte das Gesundheitsamt der Beklagten in einem Gutachten vom 26. Juli 2004 fest, dass die Klägerin zu 2) nicht reisetauglich sei.

7

Mit Schreiben vom 6. August und 14. Oktober 2004 erklärte sich die Beklagte daher bereit, den Klägern zu 2) bis 5) Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen, wenn sie einen gültigen Nationalpass vorlegen.

8

Die Kläger trugen hierzu im Wesentlichen vor: Sie seien in keinem Land registriert und daher staatenlos. Die Kläger zu 1) und 2) seien im Kosovo geboren. Der Kläger zu 1) sei daher auch nicht Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Insoweit werde auf Bescheinigungen der Stadt S. vom 24. Januar und 20. März 2001 verwiesen. Der vorhandene bosnische Pass sei eine Fälschung. Wie sich aus einem Schreiben von Rechtsanwältin H. aus B. vom 27. Februar 2005 sowie einer Bescheinigung der Stadt K. vom 11. März 2005 ergebe, stehe eine serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht fest. Die Kläger reichten ferner Geburtsurkunden vom 13. Februar 2001 und 28. Januar 2005 ein.

9

Mit Bescheid vom 4. Mai 2005, zugestellt am 9. Mai 2005, lehnte die Beklagte die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden: Die Klägerin zu 2) sei zwar auf absehbare Zeit nicht reisefähig. Insofern sei der Kläger zu 1) aber nicht durch Art. 6 GG geschützt, weil er inzwischen von ihr geschieden sei. Zudem sei auch § 5 AufenthG zu beachten. Der Kläger zu 1) habe einen Nationalpass aus Bosnien-Herzegowina nicht vorgelegt. Er sei schon im Besitz eines Passes von Bosnien-Herzegowina gewesen und ihm seien auch schon mehrfach Passersatzpapiere ausgestellt worden. Dass er nicht Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro sei, stehe nicht entgegen. Ein atypischer Ausnahmefall, in dem von dem Regelerfordernis abgewichen werden könnte, liege nicht vor, weil der Kläger zu 1) den Nichtbesitz des Passes zu vertreten habe.

10

In Bezug auf die Klägerin zu 2) sei wegen ihrer Reiseunfähigkeit davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG erfüllt seien. Aber auch insoweit seien die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben, da sie keinen Pass vorgelegt habe. Sie habe nicht nachgewiesen, dass sie nicht in der Lage sei, ein serbisch-montenegrinisches Reisedokument zu erhalten. Selbst wenn sie nicht im dortigen Staatsangehörigkeitsregister eingetragen sei, bestehe doch die Möglichkeit einer Wiedereintragung. Möglicherweise sei sie auch Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, da sie dort gelebt und ihren geschiedenen Mann geheiratet habe. Deshalb könne auch nicht gem. § 5 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen von dem Erfordernis der Vorlage eines Passes abgewichen werden. Die übrigen Kläger könnten schon deshalb keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, weil ihre Eltern keinen entsprechenden Anspruch hätten. Auch insoweit seien die Regelerteilungsvoraussetzungen nicht geben.

11

Am 9. Juni 2005 haben die Kläger Klage erhoben.

12

Sie tragen im Wesentlichen vor: Sie seien aus den dargelegten Gründen und aufgrund der vorgelegten Bescheinigungen nicht in der Lage, Reisepässe zu beschaffen. Im Übrigen sei auch dem Kläger zu 1) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, da die Klägerin zu 2) auf seine dauernde Pflege und Betreuung angewiesen sei.

13

Sie haben bei der Beklagten zwischenzeitlich eine Bescheinigung des Generalkonsulats von Bosnien-Herzegowina in Bonn vom 28. Oktober 2006, eine Bescheinigung des serbischen Generalkonsulats vom 30. September 2006, Bescheinigungen der Stadt S. vom 6. März und 10. April 2006, der Stadt K. vom 16. Februar 2006 und der UNMIK vom 17. Juni 2006 sowie ein ärztliches Attest des Internisten A. L. vom 23. September 2005 eingereicht.

14

Die Kläger beantragen,

15

den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen.

16

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Sie erwidert im Wesentlichen: Der Kläger zu 1) sei nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert, so dass § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe. Er könne jederzeit ausreisen. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) sei im Hinblick auf die freiwillige Ausreise nach Schweden zweifelhaft, ob sie reiseunfähig sei. Jedenfalls sei der amtsärztliche Befund nunmehr wegen des Zeitablaufs nicht mehr aussagekräftig. Nach den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG solle auch im Falle der Klägerin zu 2) die Erfüllung der Passpflicht stets gefordert werden. Ein Absehen sei nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich, der hier nicht gegeben sei, da sich die Klägerin zu 2) weigere an der Passbeschaffung mitzuwirken. Wegen der überragenden Bedeutung der Passpflicht könne auch die nach § 5 Abs. 3 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung nicht zu ihren Gunsten ausfallen. Die Kläger zu 3) und 4) seinen inzwischen volljährig und könnten daher auch im Hinblick auf Art. 6 GG keine Aufenthaltserlaubnis erlangen. Die Erklärung vom 14. Oktober 2004 sei wegen des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des AufenthG bedeutungslos geworden. Der Kläger zu 3) habe inzwischen auch schon eigene Kinder und lebe mit deren Mutter zusammen.

19

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

21

1. Die Klägerinnen zu 2), 4) und 5) haben einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

22

Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer auch abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2).

23

a. Die Ausreise der Klägerin ist rechtlich unmöglich, weil sie - wovon auch die Beklagte zunächst ausgegangen ist - zur Überzeugung des Gerichts reiseunfähig ist. Maßgeblich ist für dieses sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende inlandsbezogene Ausreisehindernis, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers schon unmittelbar durch die (freiwillige) Ausreise und die Abschiebung selbst oder die damit verbundenen Handlungen bis zu dem Zeitpunkt, indem der Ausländer in den Verantwortungsbereich der Behörden seines Heimatlandes gelangt, wesentlich verschlechtert, d.h. die Maßnahme deutlich über die körperlichen oder psychischen Folgen hinausgeht, die eine zwangsweise Rückführung für jeden Ausländer zeitigt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 LA 124/04 - <S. 4>; OVG Münster, Beschluss vom 1. September 2004 - 18 B 2560/03 - <juris>; Beschluss vom 18. August 2004 - 19 B 1687/04 - <juris>; VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 11 S 2297/04 - <juris>; Beschluss vom 10. Juli 2003 - 11 S 1622/02 - InfAuslR 2003, 423 <424>).

24

Nach dem überzeugenden amtsärztlichen Gutachten vom 26. Juli 2004 ist bei der Klägerin zu 2) seit Jahren eine schwere depressive Erkrankung mit Suizidalität bekannt. Sie sei der seit langer Zeit bestehenden ungewissen Aufenthaltssituation nicht gewachsen. Es sei prognostisch von einer ungünstigen Chronifizierung auszugehen. Sie sei antriebsgemindert, traurig und hilflos. Eine Reisetauglichkeit in den Kosovo oder nach Bosnien-Herzegowina könne auch bei einer freiwilligen Ausreise und begleitenden Vorsorgemaßnahmen nicht festgestellt werden. Bei einer Reise in die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien steige die Suizidgefahr exponentiell. Ausdrücklich und nachvollziehbar wird dabei die Reisefähigkeit der Klägerin auch unter Berücksichtigung der freiwillige Ausreise nach Schweden im Jahre 2002 verneint. Angesichts der bescheinigten Chronifizierung des Leidens und der Notwendigkeit mehrjähriger Behandlungszeiträume bestehen für das Gericht auch wegen der seit der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens verstrichenen Zeit keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin zu 2).

25

Dass die Klägerin zu 2) bisher keinen Pass eingereicht hat und damit eine der nach § 5 Abs. 1 AufenthG regelmäßig zu erfüllenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegt, steht nicht entgegen. Diese Regelung soll der Feststellung der Identität, Staatsangehörigkeit und Rückkehrberechtigung des Ausländers dienen (vgl. Bäuerle in: GK-AufenthG, Stand: November 2006, Rn. 44 zu § 5). Es besteht auch kein atypischer Sonderfall, in dem von der oben beschriebenen Regel abzusehen wäre. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 70) ist dieser vor allem in den Fällen des früheren § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG gegeben, wonach u.a. erforderlich war, dass bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat.

26

Die Beklagte ist im Falle der Klägerin zu 2) aber gem. § 5 Abs. 3 2. Hs. AufenthG verpflichtet von der Passpflicht abzusehen. Nach dem 1. Halbsatz der Vorschrift ist u.a. in den Fällen des § 25 Abs. 1 - 3 AufenthG zwingend von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen. Aber auch bei allen anderen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG aus humanitären Gründen zu erteilenden Aufenthaltstiteln kann gem. § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG nach Ermessen von der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden.

27

Nach Nr. 5.3.3.1 der Vorl. Nds. VV zum AufenthG, an denen sich die Beklagte orientiert hat, soll in den Fällen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG immer dann von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden, wenn dies vom Ausländer nicht selbst zu vertreten ist.

28

Durch eine solche Betrachtung wird das Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. a.a.O.) liegt der Regelung des § 5 Abs. 3 AufenthG zu Grunde, dass bei humanitären Aufenthaltstiteln typischerweise nicht die Erfüllung aller Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG verlangt werden kann; für diese Fälle ist deshalb eine „zusammenfassende“ und damit insgesamt zu betrachtende Sonderregelung geschaffen worden. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass bei zielstaatsbezogenen Gesichtspunkten die Beschaffung eines Passes stets unzumutbar ist, während dies bei inlandsbezogenen Ausreisehindernissen nach dem Einzelfall zu beurteilen ist.

29

Hieraus ergibt sich, dass nach § 5 Abs. 3 2. Hs. AufenthG eine umfassende Einzelfallabwägung vorzunehmen ist, bei der die Verantwortlichkeit für die Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nur ein - wenn auch bedeutsamer - Aspekt ist. Darüber hinaus ist aber auch etwa der Grad der Verantwortlichkeit des Betroffenen, die Bedeutung der jeweils nicht erfüllten allgemeinen Erteilungsvoraussetzung für die öffentlichen Interessen, die Nähe zu den Fällen des § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie die mit § 25 Abs. 5 AufenthG verbundene gesetzgeberische Intention Kettenduldungen zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 80), angemessen in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus sind auch höherrangige verfassungsrechtliche Wertentscheidungen zu berücksichtigen, die der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegen (vgl. allgemein: BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999 - 1 B 18.99 - InfAuslR 1999, 332 <333>). Die von der Beklagten unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 14. März 2006 (- 18 E 924/04 - InfAuslR 2006, 322 f.) angeführten hohen Anforderungen an den Versuch einen Pass zu beschaffen sind hier nicht maßgeblich. Die Entscheidung bezieht sich auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG („zumutbare Anforderungen an die Beseitigung des Ausreisehindernisses“), wenn ein Ausländer geltend macht, es sei ihm aus tatsächlichen Gründen unmöglich in sein Heimatland zurückzukehren. Sie beschäftigt sich nicht mit der Regelung des § 5 Abs. 3 AufenthG.

30

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hier Folgendes:

31

Zutreffend geht die Beklagte im Ansatz davon aus, dass die Klägerin zu 2) - wie sich auch aus der Heiratsurkunde vom 14. Januar 1986 ergibt - serbische Staatsangehörige ist. Dazu zählen nach einem Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über Staatsangehörigkeitsregelungen der Republiken Serbien und Montenegro vom September 2006 (S. 3) grundsätzlich alle Personen, die - wie die Klägerin zu 2) - im Gebiet der Republik Serbien geboren worden sind. Diese sind auch nach der Abspaltung der übrigen jugoslawischen Teilrepubliken Staatsbürger geblieben, selbst wenn sie inzwischen außerhalb von Serbien gelebt haben.

32

Die Beklagte hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin zu 2) ihre Staatsangehörigkeit derzeit nur unter erschwerten Bedingungen nachweisen kann. Sie hat bereits im Verwaltungsverfahren eine Bescheinigung der Rechtsanwältin H. vom 17. Februar 2005 vorgelegt, dass die Bücher über die in P. geborenen Personen nicht mehr vorhanden seien. Dies wird durch die den Kläger zu 1) betreffende Bescheinigung des serbischen Generalkonsulats in Hamburg vom 30. September 2006, an deren Echtheit Zweifel nicht bestehen, bestätigt. Danach ist das Standesamtsregister von P. nicht mehr vorhanden. Unter Vorlage von alten Originalurkunden kann ein Rekonstruktionsverfahren eingeleitet werden. Vor diesem Hintergrund ist die Verantwortlichkeit der Klägerin zu 2) für die Nichtvorlage eines Passes deutlich gemindert, zumal sie - wie bereits ausgeführt - nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 26. Juli 2004 wegen ihrer schweren Depression verängstigt, antriebsgemindert und unfähig ist, ohne die Unterstützung ihrer Familie ihr Alltagsleben zu bewältigen. Ferner hat die Beklagte nicht in Rechnung gestellt, dass die Klägerin sich bereits seit 1988 nicht mehr in ihrem Heimatland aufgehalten hat.

33

Außerdem hat die Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass eine starke Nähe zu einem Fall des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht, bei dessen Vorliegen gem. § 5 Abs. 3 1. Hs AufenthG auch ohne Vorlage eines Passes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen ist. Es ist zwar vom zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bisher kein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot festgestellt worden. Die Frage der Reisefähigkeit unterscheidet sich von einem krankheitsbedingten Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch im Wesentlichen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Gesundheitsbeeinträchtigung. Im Fall der Klägerin zu 2) hat sogar die Frage der Reisefähigkeit eine stark zielstaatsorientierte Komponente, da diese nach dem amtsärztlichen Bericht vom 26. Juli 2004 im Hinblick auf Reisen, die nicht in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien erfolgen, bejaht wurde.

34

Darüber hinaus war zu beachten, dass das bei der Klägerin gegebene Ausreisehindernis aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleiten ist und daher verfassungsrechtlich gegründet ist. Außerdem ist die Intention des § 25 Abs. 5 AufenthG, Kettenduldungen zu beschränken, nicht berücksichtigt worden.

35

In Rechnung zu stellen war zudem, dass die Identität der Klägerin zu 2) auch ohne Vorlage eines Passes mindestens durch die Heiratsurkunde vom 14. Januar 1986 hinreichend geklärt ist. Außerdem ist nach den obigen Ausführungen auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 26. Juli 2004 davon auszugehen, dass der Klägerin zu 2) wegen der Chronifizierung ihres Gesundheitszustandes für lange Zeit eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht möglich sein wird. Die dargestellten öffentlichen Interessen an der Passbeschaffung sind mithin hier eher gering zu gewichten.

36

Angesichts dieses unzweifelhaften Überwiegens der für das Absehen von der Passpflicht sprechenden Gründe, war die Beklagte auch nicht nur zur Neubescheidung des Antrages des Klägerin zu 2) zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Vielmehr ist das Ermessen der Beklagten zu Gunsten der Klägerin zu 2) darauf reduziert gewesen, von dieser Regelerteilungsvoraussetzung abzusehen und ihr die erstrebte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

37

b. Bei der noch minderjährigen Klägerin zu 5) ergibt sich ein rechtliches Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu 2) aus Art. 6 GG.

38

Auch in Bezug auf die Klägerin zu 5) war das nach § 5 Abs. 3 2. Hs AufenthG auszuübende Ermessen bei Anwendung der oben zu a. dargelegten Grundsätze zu ihren Gunsten darauf reduziert, die Aufenthaltserlaubnis auch ohne Vorlage eines Passes zu erteilen. Bei der Klägerin zu 5) ist dabei zu berücksichtigen, dass sie nicht im ehemaligen Jugoslawien, sondern im Jahre 1990 in Deutschland geboren ist, so dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit naturgemäß schwieriger ist. Das Ausreisehindernis ist ebenfalls grundrechtlich fundiert. Die Identität der Klägerin zu 5) ist wegen der Geburt in Deutschland gesichert. Angesichts der amtsärztlicherseits bescheinigten Hilfsbedürftigkeit der Klägerin zu 2. (siehe dazu unten c.) ist auch nicht erkennbar, dass das Ausreisehindernis alsbald entfällt.

39

c. Auch in Bezug auf die inzwischen volljährige Klägerin zu 4) ergibt sich ein rechtliches Ausreisehindernis aus Art. 6 GG.

40

Bei verwandtschaftlichen Beziehungen außerhalb einer Ehe oder des Zusammenlebens mit minderjährigen Kindern ist der grundrechtliche Schutz des Art. 6 GG zu beachten, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines Verwandten gerade in Deutschland angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 - InfAuslR 1990, 74 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2006 - 11 ME 197/06 - <juris>).

41

Die Klägerin zu 2) ist auf die Lebenshilfe der mit ihr zusammenlebenden Klägerin zu 4) angewiesen. Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 26. Juli 2004 ist die Klägerin zu 2) wegen ihrer chronisch depressiven Erkrankung unfähig, ohne die Unterstützung ihrer Familie das Alltagsleben zu bewältigen. Sie werde wegen häufiger Selbstmordgedanken von dem Kläger zu 1) und ihren Kindern nicht allein gelassen. Auch die Beklagte ist offenbar hiervon ausgegangen, da sie anderenfalls dem bereits damals volljährigen Kläger zu 3) mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 für den Fall der Vorlage eines Passes die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht hätte zusichern können. Ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass sich im Hinblick auf das zwischenzeitliche Inkrafttreten des AufenthG eine Änderung der Rechtslage ergeben habe, ist angesichts der verfassungsrechtlichen Begründung des Ausreisehindernisses nicht überzeugend.

42

Auch im Falle der ebenfalls in Deutschland geborenen Klägerin zu 4) ist aus den oben zu b. genannten Gründen das nach § 5 Abs. 3 2. Hs. AufenthG auszuübende Ermessen dahingehend reduziert, eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auch ohne Vorlage eines Passes zu erteilen.

43

2. Der Kläger zu 1) hat gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), jedoch keinen Anspruch, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

44

Die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise des Klägers zu 1) ergibt sich ebenfalls aus Art. 6 GG. Er ist zwar von der Klägerin zu 2) geschieden. Er besteht jedoch eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft mit den Klägerinnen zu 4) und 5). Die Klägerin zu 5) ist noch minderjährig. Die volljährige Klägerin zu 4) ist auf die Lebenshilfe des Klägers zu 1) angewiesen, da sie sich - wie oben unter 1 c. ausgeführt - in erheblicher Weise um ihre Mutter, die Klägerin zu 2), kümmern muss. Hierbei benötigt sie die Unterstützung des Klägers zu 1), die dieser nach dem amtsärztlichen Gutachten und nach einer Bescheinigung des Internisten A. L. vom 29. Oktober 2004 auch leistet.

45

Die Abschiebung des Klägers zu 1) im Jahre 2001 und das damit verbundene Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 11 Abs. 1 AufenthG steht nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Insoweit überwiegt zweifelsfrei der Schutz der Familie. Seit der Abschiebung sind sechs Jahre vergangen. Zwischenzeitlich ist der Kläger zu 1) freiwillig nach Schweden ausgereist.

46

Hinsichtlich des Klägers zu 1) hat die Beklagte das ihr nach § 5 Abs. 3 2. Hs. AufenthG zustehende Ermessen bei Anwendung der unter 1 a. dargelegten Grundsätze bisher nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil sie lediglich die Verantwortlichkeit des Klägers zu 1) für die Nichtvorlage des Passes berücksichtigt hat.

47

Bei der Ermessensausübung wird die Beklagte daher noch Folgendes zu beachten haben:

48

Im Falle des Klägers zu 1) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina ist. Er hat einen inzwischen abgelaufenen Pass dieses Landes vom 4. November 1999 vorgelegt. Aus der eingereichten Bescheinigung des bosnisch-herzegowinischen Generalkonsulats in Bonn über eine Vorsprache am 28. Oktober 2006 ist erkennbar, dass er inzwischen einen weiteren Nationalpass besitzt, weil in dem Schreiben noch eine weitere Passnummer verzeichnet ist. Außerdem sind ihm in den Jahren 2000/2001 von Bosnien-Herzegowina drei Laissez-Passer ausgestellt worden. Darüber hinaus ist er Anfang 2001 in dieses Land abgeschoben worden. Ferner ist auch in der Heiratsurkunde der Kläger zu 1) und 2) vom 14. Januar 1986 angegeben, dass der Kläger zu 1) Angehöriger der Teilrepublik Bosnien gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der vorgelegte Reisepass eine Fälschung ist, hat das Gericht nicht. Die Bescheinigungen der Stadt S. vom 24. Januar und 20. März 2001 sowie vom 6. März 2006 sind ohne durchgreifende Bedeutung. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes betr. Bosnien-Herzegowina vom 7. August 2006 (S. 28) werden Staatsangehörigkeitsbescheinigungen von dem Ministerium für zivile Angelegenheiten ausgestellt. Zu Lasten des Klägers wird deshalb zu berücksichtigen sein, dass es ihm ohne erheblichen Aufwand möglich sein wird, einen Reisepass vorzulegen.

49

Zu seinen Gunsten spricht, dass auch sein Aufenthalt verfassungsrechtlich durch Art. 6 GG geschützt ist und das Ausreisehindernis wahrscheinlich noch längere Zeit bestehen wird. Bei ihm selbst ist möglicherweise ebenfalls ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis gegeben, da vor der geplanten zweiten Abschiebung eine beachtliche Suizidgefahr festgestellt wurde (vgl. anstaltsärztliche Stellungnahme der JVA Hannover vom 12. September 2001, Bl. 743 der Beiakte E). Schließlich ist durch den früher vorgelegten Reisepass, die Laissez-Passer und die Heiratsurkunde seine Identität zweifelsfrei geklärt.

50

Angesichts des einfach zu erlangenden Passes kann allerdings im Falle des Klägers zu 1) eine Ermessensreduzierung zu seinen Gunsten nicht festgestellt werden.

51

3. Keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat indes der volljährige Kläger zu 3).

52

Ein Ausreisehindernis aus Art. 6 GG besteht nicht im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit der Klägerin zu 2). Der Kläger zu 3) unterstützt sie nämlich nicht mehr mit dem erforderlichen Gewicht. Nach dem unbestritten gebliebenen und auch sonst nicht zweifelhaften Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung lebt der Kläger zu 3) inzwischen mit einer aus dem Kosovo stammenden Frau zusammen, mit der er kirchlich verheiratet ist und zwei gemeinsame Kinder hat.

53

Ob der Kläger im Hinblick darauf, dass ein weiteres Kind dieser Frau die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach den §§ 27 ff. AufenthG hat, kann dahinstehen. Insoweit handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand, der im vorliegenden Verfahren keiner Beurteilung bedarf.