Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.01.2007, Az.: 1 B 5178/06

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
22.01.2007
Aktenzeichen
1 B 5178/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 62298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2007:0122.1B5178.06.0A

Amtlicher Leitsatz

Wenn sich eine Ablösungsvereinbarung mit dem Voreigentümer wegen Überschreitens der Missbilligungsgrenze als nichtig erweist, ist der Erschließungsbeitrag gegenüber dem Eigentümer bei Entstehung der Beitragspflicht und nicht gegenüber dem Partner der Ablösungsvereinbarung festzusetzen.

Tenor:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2006 wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Antragsgegnerin und die Rechtsvorgängerin des Antragstellers haben im Januar 1995 vereinbart, dass der Erschließungsbeitrag nach dem BauGB für Fahrbahn, Gehwege, Niederschlagswasserkanal, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung mit einem Betrag von 5.000,- DM abgelöst werde. Die Erschließungseinrichtung war damals in wesentlichen Teilen hergestellt oder wurde hergestellt. Straßenendausbau, die Begrünung und die Beleuchtung folgten ungefähr zehn Jahre später. Nach der endgültigen Herstellung ergab die abschließende Beitragsberechnung für das Grundstück des Antragstellers einen satzungsgemäßen Beitrag von 8.699,18 €. Unter Anrechnung der gezahlten Ablösesumme blieb ein noch offener Beitrag von 6.142,72 €, der gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 9. Oktober 2006 geltend gemacht wurde.

2

Der Antragsteller hat dagegen Klage erhoben (1 A 4948/06) und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er macht im Wesentlichen geltend, dass nach so langer Zeit Erschließungsbeiträge nicht mehr gefordert werden könnten. Auf keinen Fall sei er beitragspflichtig. Die Antragsgegnerin müsse sich an die Voreigentümerin halten, mit der sie den nach ihrer Ansicht nichtigen Vertrag über die Ablösung geschlossen habe.

3

II.

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und nach Durchführung des verwaltungsbehördlichen Aussetzungsverfahrens auch zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Nach der erforderlichen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Berechtigung der Beitragsforderung.

4

Es wird wohl nicht zu beanstanden sein, dass die Antragsgegnerin ihre Forderung gegen den Antragsteller als derzeitigem Grundeigentümer geltend macht. Die Ablösungsvereinbarung mit der Voreigentümerin steht seiner Heranziehung nicht entgegen. Auch wenn nach dem Satzungsrecht der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge gem. § 133 Abs. 3 BauGB abgelöst werden konnten und durch Vereinbarung abgelöst worden sind, lässt sich daraus nichts für den Antragsteller herleiten. Nach dem Erschließungsbeitragsrecht des BauGB, das insoweit den allgemeinen Regeln des VwVfG über die Nichtigkeit von verwaltungsrechtlichen Verträgen und den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage vorgeht, sind Ablösungsvereinbarungen nichtig, wenn der satzungsmäßige Erschließungsbeitrag mehr als doppelt so hoch sein würde wie der Ablösungsbetrag. Dann ist eine absolute Missbilligungsgrenze erreicht, die ein Nacherhebungsrecht der Gemeinde zur Folge hat. Die Überschreitung der absoluten Missbilligungsgrenze führt zur Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarung (BVerwG Urt. 9. Nov. 1990 - 8 C 36.89, BVerwGE 87, 77, 84 [BVerwG 09.11.1990 - 8 C 36/89]).

5

Nach den bisherigen Erkenntnissen ist diese Missbilligungsgrenze hier erreicht. Das führt zur Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarung unabhängig von den Gründen der Kosten- und Beitragsüberschreitung (BVerwG a.a.O.). Die Nichtigkeit führt nicht zu Anpassungspflichten zwischen den Vertragpartnern oder Rechtsnachfolgern, sondern löst nur Abwicklungsansprüche aus. Der Ablösungsvertrag ist keine Rechtsgrundlage mehr für die Gemeinde, den geleisteten Betrag behalten zu dürfen. Er hat aber auch nicht mehr die befreiende Ablösungswirkung zu Gunsten des Beitragspflichtigen. Als Folge der Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarung ist die Rechtslage für die Neuregelung des Beitragsverhältnisses offen und wegen der Beitragserhebungspflicht für die Gemeinde verpflichtend, den Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen.

6

Es spricht überwiegendes dafür, dass auch nach gescheiterter Ablösung unter Anwendung des § 134 Abs. 1 S. 1 BauGB die Beitragsforderung gegenüber demjenigen geltend zu machen ist, der im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht Eigentümer ist (so im Ergebnis VG Düsseldorf, Urt. v. 6. Feb. 2003 - 12 K 7745/99, juris). Die Ablösungsvereinbarung führt nicht zu einer Beitragspflicht des Voreigentümers, mit dem die Ablösung vereinbart wurde. Durch die Ablösung ist eine persönliche Beitragspflicht nicht begründet worden. Es ist gerade Voraussetzung der Ablösung, dass sie nur vor Entstehung der (sachlichen und persönlichen) Beitragspflicht vereinbart werden kann. Durch die Ablösung ist deshalb keine Festlegung des Beitragsschuldners eingetreten, der nachträglich nicht mehr verändert werden könnte. Der gescheitere Ablösungsvertrag löst die Beziehungen zwischen den Partnern auf und beschränkt sich auf Rückabwicklungsansprüche, denen die Beitragserhebung aber nicht zuzuordnen ist. Ob die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, den auf Grund der nichtigen Vereinbarung erhaltenen Ablösungsbetrag an die Vertragspartnerin zu erstatten und somit gehindert wäre, ihn zu Gunsten des Antragstellers auf die Beitragsschuld zu verrechnen, ist hier nicht zu entscheiden.

7

Es ist für das Beitragsverhältnis ohne Bedeutung, ob die damalige Grundeigentümerin und der Antragsteller beim Kauf des Grundstücks davon ausgegangen sind, dass Erschließungsbeitragsansprüche nicht mehr bestehen. Auch wenn die gezahlten Ablösungen und die Erwartung, keine Beiträge mehr zahlen zu müssen, maßgeblich für die Vereinbarung des Kaufpreises waren, berühren diese Vereinbarungen das Beitragsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin nicht. Einer Übernahme künftiger Erschließungsbeitragsschulden durch die Verkäuferin mit befreiender Wirkung für den Antragsteller hätte die Antragsgegnerin nach § 415 BGB (analog) zustimmen müssen.

8

Die inzwischen seit Beginn der Baumaßnahmen oder dem Abschluss des Ablösungsvertrages verflossene Zeit steht der Beitragserhebung nicht entgegen. Verjährung ist nicht eingetreten. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung liegen auch nicht vor. Es kommt auch nicht darauf an, aus welchen Gründen es zu der erheblichen Überschreitung der bei der Ablösungsvereinbarung angenommenen Beitragsbelastung gekommen ist. Selbst eine Fehlkalkulation der Gemeinde stünde einer Beitragserhebung nicht entgegen.

9

Die Frage, ob die auf Grund einer nichtigen Ablösungsvereinbarung erhaltenen Beträge von der Gemeinde zu verzinsen sind (ablehnend VG Düsseldorf, Urt. v. 6. Feb. 2003 - 12 K 7745/99, juris; a.A. wohl VG München Urt. v. 11. Nov. 2003 - M 2 K 03.2938, juris), stellt sich hier nicht, weil der Antragsteller weder die Ablösevereinbarung geschlossen noch die Ablösebeträge gezahlt hat und deshalb ohnehin keine Ansprüche gegen die Antragsgegnerin hat.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.