§ 5 AGTierGesG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
(1) Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(2) Die Amtszeit der Organe beträgt jeweils sechs Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Januar 1983.
(3) Das Fachministerium kann Beauftragte in die Sitzungen der Organe entsenden.
(4) Die Mitglieder der Organe erhalten Tagegelder und Ersatz ihrer Auslagen nach Maßgabe der Hauptsatzung.