§ 11 Nds. SUrlVO - Urlaub in anderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SUrlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016800000
(1) In anderen als den in den §§ 2 bis 10 genannten Fällen kann bis zu sechs Monaten Urlaub unter Wegfall der Bezüge erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Dient dieser Urlaub auch dienstlichen Interessen, so können die Bezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe, weitergewährt werden. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Beschränkungen der Dauer und Höhe der Bezügegewährung in Satz 1 zulassen. Bei Gemeinden, Landkreisen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die obersten Dienstbehörden ihre Befugnisse auf andere Stellen übertragen.