Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.11.1996, Az.: 2 U 273/95
Unterbliebene Renovierungsarbeiten aus Anlass der Beendigung eines Pachtverhältnisses; Schönheitsreparaturen in Form von Maler- und Tapezierarbeiten zur Herstellung der äußerlichen Ansehnlichkeit der Dekoration und Nichtbeseitigung darüber hinausgehender Schäden; Mitwirkungsrecht an der Beweisaufnahme bei Einholung eines schriftlichen Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren; Renovierungspflicht des Pächters nur bei Bedarf infolge des Pachtgebrauchs; Schadenersatzanspruch hinsichtlich Erneuerung des Fußbodenbelages
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.11.1996
- Aktenzeichen
- 2 U 273/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 23041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1996:1120.2U273.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 20.10.1995 - AZ: 9 O 376/94
Rechtsgrundlagen
- § 326 Abs. 1 S. 1 BGB
- § 539 ZPO
- § 540 ZPO
Fundstelle
- NZM 1998, 158-160
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Cellehat
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... und
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1996
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Oktober 1995 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise geändert.
Die Klage wird wegen eines Teilbetrages von 15.439,90 DM nebst 10 % Zinsen auf 10.000 DM seit dem 14.01.1994 und auf weitere 5.439,90 DM seit dem 07.09.1994 abgewiesen.
Im übrigen wird die angefochtene Entscheidung einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als 520 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1994 zu zahlen, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Beschwerde des Klägers beträgt 30.987,33 DM, diejenige des Beklagten 15.547,43 DM.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache zum Teil Erfolg. Im übrigen führt das Rechtsmittel im Umfang der weiteren Anfechtung des landgerichtlichen Urteils zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.
1.
Der Kläger kann von dem Beklagten Schadenersatz wegen der unterbliebenen Vornahme von Renovierungsarbeiten aus Anlaß der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht in dem im angefochtenen Urteil zuerkannten Umfang von 26.787,33 DM, sondern allenfalls in Höhe von 11.347,43 DM beanspruchen. Hinsichtlich des letztgenannten Teilbetrages der Klageforderung erweist sich das angefochtene Urteil ebenso wie hinsichtlich der weiteren zuerkannten Schadenersatzansprüche in Höhe von 1.200 DM und 2.300 DM nicht als tragfähige Entscheidungsgrundlage.
a)
Der Kläger hat als Gesamtrenovierungsaufwand den im selbständigen Beweisverfahren 4 H 25/94 AG Soltau von dem Malermeister ... mit Gutachten vom 15.08.1994 angegebenen Gesamtbetrag von 26.787,33 DM geltend gemacht. Die Summe der Einzelposition in dem Gutachten beträgt allerdings rechnerisch richtig 27.787,33 DM, weil hinsichtlich der Aufstellung der Einzelpositionen für das Erdgeschoß infolge eines Rechenfehlers eine Zwischensumme von 6.470,48 DM anstatt 7.470,48 DM ermittelt worden ist.
Die unter Pos. 3-8, 12-14, 18, 19 und 21 des Gutachtens aufgeführten Positionen zuzüglich des darauf entfallenden Mehrwertsteueranteils betreffen ausschließlich Fußbodenbelagsarbeiten. Hingegen entfallen die Positionen 1, 2, 10, 11, 16 und 17 in Höhe von 9.875,43 DM brutto auf die Kosten der Malerarbeiten und weitere 1.472 DM (Positionen 9, 15 und 20) auf die sowohl für die Malerarbeiten als auch die Fußbodenbelagsarbeiten geltend gemachten Pauschalen für Abdeck- und Nebenarbeiten. Da aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht entschieden werden kann, ob und in welchem Umfang die vorbezeichneten Pauschalen zu kürzen sind, wenn lediglich die Malerarbeiten anfallen, ist die Teilabweisung der Klage allein hinsichtlich des Differenzbetrages aus dem geltend gemachten Betrag von 26.787,33 DM und der Summe aus den Kosten der Malerarbeiten und der Pauschalen für Abdeck- und Nebenarbeiten (11.347,43 DM) gerechtfertigt.
b)
Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Neuverlegung des Fußbodenbelages ergibt sich weder aus § 326 noch aus positiver Vertragsverletzung i.V.m. §§ 5, 9 des Pachtvertrages der Parteien.
Die Regelungen in dem schriftlichen Pachtvertrag vom 3. März 1993, der von dem Kläger verfaßt worden ist, enthalten keine ausdrückliche Verpflichtung des Beklagten zur Neuverlegung des textilen Fußbodenbelages.
Die von dem Beklagten in § 5 Abs. 1 des Pachtvertrages übernommene Verpflichtung zur Rückgabe des Pachtobjekts in einem neu renovierten Zustand bezieht sich ohnehin lediglich auf den Fall der Beendigung des Pachtverhältnisses durch fristlose oder fristgerechte Kündigung. Im vorliegenden Fall ist das Pachtverhältnis jedoch mit Ablauf der in § 3 Abs. 1 des Pachtvertrages vereinbarten Mindestdauer am 31. März 1994 beendet worden. Das Schreiben des Klägers vom 12. März 1994 (Bl. 28 d.A.) ist auch nicht als Kündigung auszulegen, weil die Parteien entgegen ihrer ursprünglichen Absicht bis zum Ablauf von drei Monaten vor Ablauf der festen Pachtzeit von einem Jahr keine Verlängerungsabrede getroffen hatten und deshalb das Pachtverhältnis ohne Kündigung durch Zeitablauf endete. Im Schreiben vom 12.03.1994 hat der Kläger lediglich die Tatsache der Beendigung des Pachtverhältnisses zum 31.03.1994 festgestellt und keine rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben. Dem entspricht auch die Reaktion des Beklagten im Antwortschreiben vom 15. März 1994 (Bl. 83 d.A.), in dem er lediglich die Beendigung des Pachtverhältnisses zum 31.03.1994 bestätigt. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Pachtvertrag auch auf den Ablauf der Pachtzeit vom 31. März 1994 nach Ablauf der einjährigen "Probezeit" ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil eine fristgerechte Kündigung bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Vertrag gar nicht vorgesehen war. Die in § 5 getroffenen Regelungen waren nämlich gleichwohl sinnvoll, weil die Parteien in § 3 Satz 2 des Pachtvertrages bereits eine Verlängerung der Pachtzeit ins Auge gefaßt hatten, indem sie den Abschluß einer Vereinbarung über die Pachtdauer und die Inventarübernahme drei Monate vor Ablauf des 31. März 1994 vorgesehen hatten, zu der es jedoch nicht gekommen ist. Im übrigen trägt der Pachtvertrag auch in weiteren Bestimmungen dem Umstand Rechnung, daß die Parteien bei Vertragsabschluß bereits ein längerfristiges Pachtverhältnis vorgesehen hatten. So haben die Parteien in § 9 Abs. 4 Satz 2 des Pachtvertrages vereinbart, daß Schönheitsreparaturen in den Wohnräumen mindestens alle vier Jahre und in den gewerblichen Räumen mindestens alle zwei Jahre durchzuführen sind.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die in § 5 angesprochene Verpflichtung zur Übergabe in neu renoviertem Zustand nicht ohnehin lediglich die Vornahme von Schönheitsreparaturen i.S.v. § 9 Ziff. 4 des Pachtvertrages zum Inhalt hat.
Der Kläger kann von dem Beklagten auch nicht wegen Nichterfüllung der § 9 Ziff. 7 des Pachtvertrages enthaltenen Verpflichtung Schadenersatz wegen der unterbliebenen Neuverlegung des Fußbodenbelages in den Räumen des Pachtobjekts beanspruchen. Zwar sind nach dieser Regelung die Pachträume und mitverpachteten Gegenstände bei Beendigung des Pachtverhältnisses in ordnungsgemäßem und erneuerten Zustand an den Verpächter vollständig herauszugeben. Indessen enthält § 9 Ziff. 7 Satz 2 des Pachtvertrages die Einschränkung, daß Wertminderungen aufgrund natürlichen Verschleißes zu Lasten des Verpächters gehen, soweit sich nicht aus den vorstehenden Absätzen des § 9 Pachtvertrag etwas anderes ergibt. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, daß gemäß der vorrangigen Regelung in § 9 Ziff. 4 des Pachtvertrages Schönheitsreparaturen zu Lasten des Pächters gehen und in den gewerblichen Räumen mindestens alle zwei Jahre durchzuführen sind.
Indessen erfaßt der Begriff der Schönheitsreparaturen nur Maler- und Tapezierarbeiten zur Herstellung der äußerlichen Ansehnlichkeit der Dekoration und nicht die Beseitigung darüber hinausgehender Schäden (vgl. BGHZ 105, 71, 87) [BGH 06.06.1988 - VIII ARZ 1/88]. Dem OLG Stuttgart (NJW-RR 1995, 1101) ist darin zu folgen, daß auch bei der Vermietung und Verpachtung von Geschäftsraum die Erneuerung eines Teppichbodens oder eines sonstigen Bodenbelages nicht zu den vom Mieter vertraglich übernommenen Schönheitsreparaturen gehört (a.A. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 663 [OLG Düsseldorf 09.02.1989 - 10 U 96/88]). Nach dem allgemeinen, seit vielen Jahren im Bereich des Miet- und Pachtrechts eingebürgerten Sprachgebrauch, gehört die Erneuerung von Bodenbelägen einschließlich des Teppichbodens nicht zu den Schönheitsreparaturen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1991, 844 [OLG Hamm 22.03.1991 - 30 REMiet 3/90], Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., II Rn. 479; III A Rn. 1068). Dem OLG Stuttgart ist darin zu folgen, daß es keinen sachlichen Grund gibt, den Teppichboden anders zu behandeln als etwa einen Bodenbelag aus Kunststoff oder sonstigem Material, dessen Erneuerung zweifellos nicht zu den Schönheitsreparaturen gehört. Eine Ausweitung auf Teppichboden würde die zu Rechtsunklarheit führende Frage aufwerfen, wie es sich mit der Erneuerung mehr oder weniger gleichwertiger Bodenbeläge verhält.
Zwar bleibt den Parteien eines Pachtvertrages über Geschäftsräume unbenommen, die Verpflichtung des Pächters zur Erneuerung des textilen Fußbodenbelages ausdrücklich zu vereinbaren. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, daß die Parteien im vorliegenden Fall eine derartige Abrede für den Fall der Beendigung des Pachtvertrages nach dem ersten Jahr getroffen haben. Der Kläger behauptet zwar, daß die Parteien vor dem Entwurf des endgültigen Pachtvertragstextes durch den Kläger ausdrücklich festgehalten hätten, daß bei Beendigung des Pachtverhältnisses der Beklagte eine komplette Renovierung durchführen sollte und dabei explizit die Verpflichtung zur Vornahme eines kompletten Anstrichs und der Einbringung eines neuen Teppichbodens vereinbart worden sei (Bl. 292 d.A.). Dieser erstmals nach einem Hinweis des Berichterstatters in der Verfügung vom 05.06.1996 gehaltene Vortrag genügt jedoch für eine entsprechende pachtvertragliche Abrede der Parteien nicht. Der von dem Kläger überarbeitete und von beiden Parteien schließlich unterzeichnete Pachtvertragstext enthält nämlich entgegen der Ansicht des Klägers eine derartige Regelung nicht. Der Kläger läßt auch jede Erklärung dafür vermissen, weshalb die angeblich "explizit" verabredete Verpflichtung zur Erneuerung des Teppichbodens nicht in dem schriftlichen Pachtvertrag aufgenommen worden ist, obgleich zwischen den Parteien über die Ausstattung des Pachtobjekts mit einem Teppichboden ausführlich verhandelt worden sein soll. Das Unterbleiben einer Beurkundung der angeblichen Vereinbarung im Pachtvertrag ist auch deshalb nicht nachzuvollziehen, weil mit der Verpflichtung zur Neuverlegung des Teppichbodens auch für den Fall der Beendigung des Pachtverhältnisses bereits nach einem Jahr eine erhebliche zusätzliche Gegenleistung des Pächters begründet worden wäre. Die fehlende Aufnahme einer derartigen Regelung in den schriftlichen Vertragstext belegt vielmehr, daß eine entsprechende Abrede nicht Vertragsgegenstand geworden ist. Der Senat hat hierauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
Der von dem Kläger geltend gemachte weitergehende Schadenersatzanspruch hinsichtlich einer Erneuerung des Fußbodenbelages ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Parteien von der Verpflichtung zur Rückgabe des Pachtobjekts in erneuertem Zustand lediglich Wertminderungen aufgrund natürlichen Verschleißes ausgenommen haben, § 9 Ziff. 7 Pachtvertrag. Die im Anschluß an das Gutachten des Malermeisters ... aufgestellte Behauptung des Klägers, die textilen Fußbodenbeläge seien trotz maschineller Reinigung in "keinem mehr vertretbaren Zustand im Sinne einer Neuverpachtung", ist in Anbetracht des Bestreitens des Beklagten ebenso unsubstantiiert wie die Behauptung, der katastrophale Zustand des Objekts bei Vertragsbeendigung sei nicht auf natürlichen Verschleiß, sondern auf das Fehlen jeglicher laufender Pflege durch den Beklagten zurückzuführen. Das Gleiche gilt für die Behauptung, der Teppichboden sei infolge übermäßiger Abnutzung und Verschmutzung nicht mehr zu gebrauchen gewesen. Eine nähere Darlegung etwa vorhandener Beschädigungen und des Grades und der Art der Verschmutzung fehlen. Hinsichtlich des Fußbodenbelages im Gaststättenraum ist ohnehin unstreitig, daß die Qualität des textilen Fußbodenbelages, der bereits sechs Monate vor Beginn des Pachtverhältnisses genutzt worden war, "nicht unbedingt als gaststättengeeignet" zu betrachten ist, so daß insoweit eine schuldhafte Vertragsverletzung des Beklagten hinsichtlich der Nutzung des Pachtobjekts erst recht nicht nachzuvollziehen ist. Darüber hinaus hat der Kläger auch für die Fußbodenbeläge im Anbau des Erdgeschosses und im Obergeschoß bei seiner Schadenersatzforderung nicht berücksichtigt, daß der mit der Nutzung bis zum Vertragsende verbundene natürliche Verschleiß zu seinen Lasten geht und deshalb dem Beklagten nicht die Kosten der Neuverlegung auferlegt werden können.
Schließlich hat der Kläger dem Beklagten vor der Übergabe des Pachtobjekts an den Nachpächter nicht unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Erneuerung des Teppichbodens aufgefordert. Im Hinblick auf den Charakter der angeblichen Verpflichtung als Teil der Gegenleistung für die Überlassung des Pachtobjekts war die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB notwendige Voraussetzung für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs. Eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung des Beklagten vor der Aufnahme der weiteren Nutzung des Pachtobjekts durch den Nachpächter Anfang April 1994 ist nicht dargetan. Insbesondere hat sich der Beklagte in seinem Schreiben vom 15. März 1994 zu einer Erneuerung des Fußbodenbelages nicht geäußert. Seine Interpretation der Fälligkeit von Schönheitsreparaturen kann insoweit als endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung nicht angesehen werden. Zwar hat der Beklagte im Prozeß seine Verpflichtung geleugnet, den Fußbodenbelag zu erneuern. Indessen hat der Kläger nicht geltend gemacht, daß auch nach der Aufnahme des Hotelbetriebes durch den Nachpächter derartige Renovierungsarbeiten noch hätten durchgeführt werden können.
2.
Im übrigen leidet das angefochtene Urteil unter einem wesentlichen Verfahrensmangel i.S.v. § 539 ZPO, der zur Zurückverweisung nötigt, weil der Rechtsstreit insoweit nicht entscheidungsreif ist und eine eigene Sachentscheidung des Senats im Hinblick auf den Umfang der erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht sachdienlich erscheint, § 540 ZPO.
Die Parteien sind mit Verfügung vom 05.06.1996 auf die Möglichkeit einer derartigen Verfahrensweise hingewiesen worden.
a)
Das angefochtene Urteil beruht auf einer mangelhaften Tatsachenfeststellung.
aa)
Hinsichtlich des zuerkannten Schadenersatzanspruchs wegen der Kosten der Endreinigung (2.300 DM) hat das Landgericht den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 13.07.1994 (Bl. 52 d.A.) übergangen, daß unmittelbar vor der Übergabe eine komplette Endreinigung des Objekts mit Hilfe der von ihm benannten Zeugen durchgeführt worden sei. Die Entscheidung beruht allein auf den Angaben der von dem Kläger benannten Zeugen zur Durchführung von Reinigungsarbeiten auf seiten des Nachpächters. Die Ansicht des Klägers, daß eine Vernehmung der von den Beklagten benannten Gegenzeugen entbehrlich sei, weil aufgrund der Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen durch das Landgericht die unzureichende Reinigung des Objekts bereits feststehe, läuft auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus.
bb)
Hinsichtlich der Schadenersatzansprüche wegen dreier defekter Großmaschinen (Geschirrspüler, Kaffeemaschine und Wäschetrockner) hat das Landgericht den beweiserheblichen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 04.10.1994 übergangen. Der Beklagte hatte unter Benennung von sechs Zeugen unter Beweis gestellt, daß der Geschirrspüler und die Kaffeemaschine am 31. März 1994 noch einwandfrei gewesen sein und daß der Wäschetrockner bereits zu Beginn des Mietverhältnisses defekt gewesen sei. Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, daß der Beweisantritt hinsichtlich des Geschirrspülers und der Kaffeemaschine deshalb unzulässig sei, weil der Beklagte nicht vorgetragen habe, woraus sich die Kenntnis der Zeugen ergeben solle. Auch wenn der Beklagte den Betrieb des Pachtobjekts bereits im November 1993 eingestellt hat, bleibt es durchaus möglich, daß die Zeugen in der Folgezeit bis zur Übergabe des Objekts an den Kläger Feststellungen zur Funktionsfähigkeit der Geräte getroffen haben. Außerdem könnte die Funktionsfähigkeit der Geräte jedenfalls zum Zeitpunkt der Einstellung des von dem Beklagten geleiteten Betriebs von indizieller Bedeutung dafür sein, daß die Geräte während der Besitzzeit des Beklagten noch intakt waren. Die fehlende Auflistung des Wäschetrockners im Anwaltsschreiben des Beklagten vom 28.05.1993, in dem defekte Inventargegenstände aufgeführt sind, mag gegen die Behauptung des Beklagten sprechen, der Wäschetrockner sei bereits zu Beginn des Pachtverhältnisses defekt gewesen. Ein Gegenbeweis ist damit aber nicht ausgeschlossen. Andererseits hat auch der Kläger zwischenzeitlich Beweis für die Behauptung der Funktionstüchtigkeit des Wäschetrockners bei Übergabe im März 1993 angetreten (Bl. 274 d.A.).
cc)
Hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs wegen der Nichtvornahme von Schönheitsreparaturen hat das Landgericht Verfahrens fehlerhaft das von dem Malermeister ... im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten vom 15. August 1994 als Beweismittel verwertet, obgleich es zunächst selbst Bedenken gegen die Verwertbarkeit geäußert hat.
Zwar steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht gleich, wenn sich eine Partei, wie im vorliegenden Fall der Kläger, im Prozeß auf Tatsachen berufen hat, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, § 493 Abs. 1 ZPO. Indessen sind auf Beweiseinrede einer Partei Verfahrensfehler hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Beweiserhebung i.S.d. §§ 492 Abs. 1, 355 ff. ZPO von dem Prozeßgericht zu berücksichtigen. Dies gilt namentlich für die Mißachtung des Rechts auf Beteiligung der Parteien. Derartige Verfahrensfehler im selbständigen Beweisverfahren können eine Wiederholung oder Fortsetzung der Beweiserhebung vor dem Prozeßgericht gebieten. Der Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 04.10.1994 (Bl. 123 d.A.) ausdrücklich geltend gemacht, daß das Gutachten des Sachverständigen ... vom 15.08.1994 wegen der fehlenden Ladung des Beklagten zum Ortstermin und der Art der Rekonstruktion des "Schadens" anhand von Fotos und Gesprächen gerügt.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist diese Beweiseinrede nicht bereits deshalb unerheblich, weil der Beklagte den Sachverständigen nicht als befangen abgelehnt hat. Auch ohne ein Befangenheitsgesuch ist die Gesetzmäßigkeit der Beweiserhebung auf entsprechende Rüge zu prüfen.
Gegen die Verwertung des Gutachtens ... als Beweismittel bestehen schon deshalb durchgreifende Bedenken, weil der Sachverständige sich über den Auftrag in dem Beweisbeschluß des Amtsgerichts Soltau (4 H 25/94) vom 15.07.1994 hinweggesetzt hat, Feststellungen darüber zu treffen, welche Schäden sich in den Räumen und Fluren des Objekts ... befinden und welcher Kostenaufwand für die Erneuerung der Tapeten und des Teppichbodens erforderlich ist. Der Sachverständige hat statt dessen den Zustand bei Beendigung des Pachtverhältnisses in Anbetracht der lediglich noch bedingt sichtbaren Mängel anhand Fotos und durch Gespräche zu rekonstruieren versucht. Dabei hat er bewußt den Anspruch des Beklagten auf Beteiligung an der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren mißachtet. Zu dem von ihm am 25.07.1994 anberaumten Ortstermin hat er nämlich lediglich den Kläger als Verpächter geladen und von der Ladung des Beklagten mit der prozeßordnungswidrigen Begründung abgesehen, ein zusätzlicher Teilnehmer hätte "möglicherweise für Irritation" gesorgt. Zwar ist die Verfahrensweise des Sachverständigen nicht bereits als Verstoß gegen § 493 Abs. 2 anzusehen, weil der Ortstermin nicht unmittelbar vor dem Gericht des selbständigen Beweisverfahrens stattgefunden hat. Indessen stand dem Beklagten auch im Falle der Einholung eines schriftlichen Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren ein Mitwirkungsrecht an der Beweisaufnahme zu (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 18. Aufl., § 493 Rn. 5). Bei der Ortsbesichtigung des Sachverständigen ist zwar eine Hinzuziehung der Parteien nicht in jedem Fall als unverzichtbar anzusehen. Die Ladung beider Parteien kann jedoch dann nicht unterbleiben, wenn sie nach der jeweiligen Sachlage und der Berücksichtigung des Rechts der Parteien auf Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren notwendig ist (vgl. BVerfG MDR 75, 291). Der Sachverständige hat zwar in seinem Gutachten ausgeführt, daß der Beklagte nicht geladen worden sei, weil seine Gegenwart nicht vonnöten gewesen sei. Gerade die von dem Sachverständigen vorgenommene Rekonstruktion eines von ihm nicht selbst vorgefundenen Zustandes anhand von Fotografien und Gesprächen machte es indes unerläßlich, nicht nur den Kläger als Verpächter, sondern auch den Beklagten als Pächter zu den erforderlichen Informationen über den Zustand des Pachtobjekts zu befragen. Zumindest hatte der Sachverständige dem Beklagten durch die Ladung zu dem Ortstermin Gelegenheit zu geben, an der zur Begutachtung notwendigen Tatsachenfeststellung mitzuwirken.
Da der Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren den-Beklagten von der Mitwirkung ausgeschlossen und seine Bewertungen allein auf Gespräche mit dem Kläger gestützt hat, kann das Gutachten allenfalls wie substantiiertes Parteivorbringen des Klägers bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Mit der Bezugnahme auf den Antrag im Schriftsatz vom 04.10.1994 in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14.07.1995 und 06.10.1995 hat der Beklagte auch konkludent auf die im Schriftsatz vom 04.10.1994 enthaltenen und in der Folgezeit nicht fallengelassenen Beweiseinreden hinsichtlich des Gutachtens ... Bezug genommen, so daß § 295 Abs. 1 ZPO der erhobenen Verfahrensrüge nicht entgegensteht.
b)
Die Entscheidung des Landgerichts beruht auch auf dem vorstehenden Verfahrensmangel.
aa)
Der geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichtvornahme von Schönheitsreparaturen ist jedenfalls hinsichtlich der über die Vornahme von Malerarbeiten einschließlich der Kosten für Abdeck- und Nebenarbeiten geltend gemachten Beträge schlüssig dargetan.
Entgegen der Ansicht des Beklagten steht einem Anspruch des Klägers auf Vornahme von Schönheitsreparaturen im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses am 31.03.1994 nicht die fehlende Fälligkeit entgegen. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen in § 9 Ziff. 4 und 7 des Pachtvertrages waren die Schönheitsreparaturen auch in den gewerblichen Räumen bei Bedarf und nicht erst nach zwei Jahren durchzuführen. Die Parteien haben zwar Fristen für die Vornahme von Schönheitsreparaturen vereinbart. Dabei handelt es sich jedoch ausdrücklich um Mindestfristen, so daß sich die Fälligkeit der Schönheitsreparaturen für die Zeit vor Ablauf der Frist, also im vorliegenden Fall für den Zeitpunkt des Endes der festen einjährigen Mietzeit, nach den von der Rechtsprechung aufgestellten allgemeinen Grundsätzen richtet. Danach waren die Schönheitsreparaturen bei objektivem Renovierungsbedarf infolge unansehnlicher Dekoration (vgl. BGH NJW 1991, 2416; KG ZMR 1963, 138), spätestens aber nach Ablauf des vereinbarten Turnus fällig. Der Kläger macht geltend, daß der Zustand der nach seiner Darstellung zu Beginn des Pachtverhältnisses in neu renoviertem Zustand an den Beklagten übergebenen Räume bei der Rückgabe des Pachtobjekts eine erneute Renovierung erforderlich gemacht habe. Die Nichtvornahme der danach erforderlichen Malerarbeiten konnte einen Schadenersatzanspruch rechtfertigen, ohne daß es einer gesonderten Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB bedurfte. Der Beklagte hat nämlich mit seinem Schreiben vom 15.03.1994 auf die Aufforderung zur Rückgabe des Mietobjekts zum 31.03.1994 in renoviertem Zustand die unzutreffende Rechtsauffassung vertreten, daß Schönheitsreparaturen gemäß § 9 Abs. 4 Pachtvertrag alle zwei Jahre durchzuführen seien und damit seine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bereits zum 31.03.1994 endgültig und ernsthaft verweigert. Anders als bei den Fußbodenbelagarbeiten ist die Erklärung des Beklagten im Schreiben vom 12.03.1994 hinsichtlich der Schönheitsreparaturen eindeutig.
bb)
Der Beklagte hat gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen erhebliche Einwendungen erhoben, die eine Beweisaufnahme erfordern. So hat er die von dem Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen ... behaupteten Einheitspreise als überhöht bestritten und die Flächenangaben in Abrede genommen.
Das Landgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung auch zu berücksichtigen haben, daß es für den Umfang einer etwaigen Verpflichtung des Beklagten zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als Grundlage des Schadenersatzanspruchs auch darauf ankommt, in welchem Zustand der Beklagte das Pachtobjekt übernommen hat. Eine Renovierungspflicht des Pächters besteht nämlich nur bei Bedarf infolge des Pachtgebrauchs (vgl. Bub/Treier/Kraemer, a.a.O., III A Rn. 1072; BGHZ MR 1987, 257), da der Beklagte zu einer Anfangsrenovierung nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht verpflichtet war. Aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 10. Mai 1995 (2 U 159/94) ergibt sich nicht, daß grundsätzlich der Einwand des Pächters unerheblich ist, daß das Objekt bei Vertragsende in keinem schlechteren Zustand zurückgelassen worden sei, als er ihn bei Vertragsbeginn vorgefunden habe. Eine derartige Beurteilung kommt zwar in Betracht, wenn aufgrund des seit Pachtbeginn verstrichenen Zeitraums eine Neurenovierung nach den vereinbarten Fristen oder mit Rücksicht auf die Art der vereinbarten Nutzung der Objekts über einen derart langen Zeitraum auch dann erforderlich ist, wenn das Objekt sich bei Pachtbeginn in einem neu renovierten Zustand befunden hätte. Im vorliegenden Fall war aber die von den Parteien vereinbarte Mindestfrist von zwei Jahren für die Vornahme von Schönheitsreparaturen noch nicht abgelaufen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß bei einem Hotelbetrieb der vorliegenden Art nach einer Mietzeit von einem Jahr und einer Nutzung des Objekts über achteinhalb Monate bereits die vereinbarte Nutzungsart einen Renovierungsbedarf erfordert. Demgemäß knüpft die uneingeschränkte Renovierungspflicht in § 5 des Vertrages auch an die Beendigung eines (längerfristigen) Vertragsverhältnisses durch Kündigung an.
Die Parteien streiten darüber, in welchem Zustand sich das Pachtobjekt zu Beginn des Pachtverhältnisses der Parteien befunden hat. Der Beklagte hat geltend gemacht, daß das Objekt sich lediglich in einem noch gebrauchstauglichen Zustand befunden habe und daß letztmalig im Jahr 1990 eine Renovierung stattgefunden habe. Demgegenüber hat der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, daß der Beklagte ein vollständig renoviertes, insbesondere komplett tapeziertes und angestrichenes Objekt übernommen habe (vgl. Bl. 294, 308 d.A.).
c)
Wegen der notwendigen umfangreichen Beweisaufnahme durch Vernehmung zahlreicher Zeugen und gegebenenfalls Einholung eines Sachverständigengutachtens ist eine eigene Sachentscheidung des Senats i.S.v. § 540 ZPO nicht als sachdienlich anzusehen, so daß die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten. Da die Berufung bereits zu einem Teil Erfolg hat, erscheint es untunlich, gemäß § 8 GKG die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens nicht zu erheben.
4.
Wegen der fehlenden Vollstreckungsfähigkeit der Entscheidung des Senats bedarf es keiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Streitwertbeschluss:
Die Beschwerde des Klägers beträgt 30.987,33 DM, diejenige des Beklagten 15.547,43 DM.
Die Festsetzung der Beschwerde beruht auf § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.