Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.11.1996, Az.: 7 W (L) 47/96
Erfüllung des Tatbestandes des § 13 HöfeO durch die Veräußerung der Milchquote ; Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Abfindungsergänzung nach § 13 HöfeO ; Milchwirtschaft als Betriebszweig mit nachhaltig auskömmlichen Erträgen; Zum Begriff des Zubehöres im Sinne des § 3 HöfeO
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.11.1996
- Aktenzeichen
- 7 W (L) 47/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 18012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1996:1118.7W.L47.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Nienburg - 07.06.1996 - AZ: 1 Lw 44/95
Rechtsgrundlagen
- § 13 HöfeO
- § 97 BGB
- § 96 BGB
- § 3 HöfeO
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Milchwirtschaft zählt zu den Betriebszweigen mit nachhaltig auskömmlichen Erträgen. Mögen auch teilweise die Preise je kg im Laufe der letzten Jahre zurückgegangen sein, stellt die Milchwirtschaft im Verhältnis zu dem ungeregelten Markt der Kartoffelerzeugung und der im Preise stark abgefallenen Getreidesorten weiterhin ein sicheres Standbein eines landwirtschaftlichen Betriebes.
- 2.
Die Milchquote zählt nicht zum Zubehör im Sinne des § 97 BGB und ist auch kein mit dem Eigentum am Grundstück verbundenes Recht im Sinne des § 96 BGB. Allerdings unterliegt sie dem Begriff des Zubehöres im Sinne des § 3 HöfeO.
In der Landwirtschaftssache
hat der 7. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...
und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... als Berufsrichter sowie
die Landwirte ... und ... als ehrenamtliche Richter
am 18. November 1996
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Nienburg vom 7. Juni 1996 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen, der der Antragstellerin deren im Beschwerde verfahren erwachsene außergerichtliche Kosten zu erstatten hat.
Dieser Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
Gegen diesen Beschluß ist die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit der Senat über den geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin zum Grunde entschieden hat.
Der Beschwerdewert beträgt 21.730,00 DM.
Gründe
I.
Die am 09.10.1955 geborene Antragstellerin macht gegen ihren ebenfalls nicht verheirateten, am 19.12.47 geborenen Bruder eine Abfindungsergänzung gemäß § 13 HöfeO geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten entstammen - neben einem bereits 1959 verstorbenen Bruder - der Ehe ihrer am 01.10.88 verstorbenen Mutter ... geb. ... und ihres am 08.10.91 verstorbenen Vaters .... Die Eltern waren je zur ideellen Hälfte Eigentümer der im Grundbuch von ... Bl. ... eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung, (damals) eines Ehegattenhofes im Sinne der HöfeO. Diesen verpachteten sie zur damaligen Größe von 13.1205 ha nebst 25.82 ha Pachtland ab 01.01.84 auf die Dauer von 12 Jahren an den Antragsgegner. Die Verpächter behielten sich die von ihnen genutzten Räumlichkeiten vor, während der Antragsgegner neben der Zahlung einer Barpacht von 3.600 DM sämtliche Lasten des Betriebes wie Grundsteuer, Beiträge zur Wasser- und Bodenverband, zur Landwirtschaftskammer, die Feuerversicherungsprämie und die vorhandenen Verbindlichkeiten der Eltern übernahm und auch die Bezahlung von Licht und Heizung versprach.
Da auch die Eltern bereits Milchwirtschaft betrieben hatten, wurde dem Antragsgegner mit Wirkung zum 01.04.1984 ein Kontingent zur Milcherzeugung zugeteilt, das sich unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen, auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Änderungen 1992 auf 72.503 kg belief.
Ausweislich eines Hoffolgezeugnisses des Landwirtschaftsgerichts ... beerbte der Vater die Mutter auch hinsichtlich ihres Anteils am Hof. Der Antragsgegner wurde nach dem Tode des Vaters aufgrund dessen notariellen Testaments vom 06.03.1991 und eines hierauf ruhenden Hoffolgezeugnisses als Hoferbe und alleiniger Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 16.04.1993 veräußerte der Antragsgegner sodann an den Landwirt ... die Flurstücke ... Flur ... Gemarkung ... und Flurstück ... Flur ... Gemarkung ... zur Größe von insgesamt 3,4369 ha zum Preis von 20.621,40 DM sowie die auf den Kaufflächen beruhende Milchquote von 72.503 kg zum Preis von 110 DM. Nach Abschreibung der beiden Flurstücke zum 18.03.94 kaufte der Antragsgegner beide Flächen am 18.04.94 zum selben Preise zurück, allerdings ohne die Milchquote. Zugleich schaffte er sein Milchvieh ab und verkaufte die Tiere für insgesamt 33.000 DM an die Viehvermarktungsgenossenschaft .... Anstelle der Milchwirtschaft gründete er nunmehr den Betriebszweig "Mutterkuhhaltung" und erwarb zu diesem Zwecke bei der Käuferin des Milchviehs im Juli 1994 14 Tiere für 28.000 DM und im Juni 1995 weitere 3 Tiere für 6.210 DM. Der Antragsgegner erwarb außerdem im Jahre 1993 gebrauchten landwirtschaftlichen Maschinen für 25.275 DM sowie Baumaterialien für ca. 4.655 DM.
Mit Rücksicht auf den Verkauf der Milchquote macht die Antragstellerin, die eine Abfindung von 17.500 DM vom Hof erhalten hat, Rechte nach § 13 HöfeO geltend. Sie hat die Aufwendungen des Antragsgegners teilweise als erlösmindernd anerkannt und sodann beantragt,
den Antragsgegner zu verurteilen, ihr 48.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.05.95 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt.
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Veräußerung der Milchquote unterfalle nicht dem Tatbestand des § 13 HöfeO. Bei dem Milchkontingent handele es sich ohnehin um eine Berechtigung, die allein auf seine eigenen Leistungen im Betriebe beruhe. Überdies habe er die Verkaufserlöse teils unmittelbar in den Betrieb wieder investiert, zum Teil habe er aber auch seine Verbindlichkeiten zurückgeführt, die sich auf mehr als 130.000 DM belaufen hätten. Allein die bei Pachtbeginn von den Eltern übernommenen Schulden hätten mehr als 70.000 DM betragen. Angesichts dessen wäre jedenfalls die Herausgabe eines anteiligen Erlöses unbillig.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antragsgegner zur Zahlung von 21.730 DM verurteilt und den weitergehenden Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidung vom 07.06.1996 verwiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde. Er ergänzt und vertieft sein Vorbringen, insbesondere zum Umfang und Höhe der zum 01.01.84 von den Eltern übernommenen Verbindlichkeiten sowie mit Ausführungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen im Jahre 1993/94.
Der Antragsgegner beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag der Antragstellerin insgesamt zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt.
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Antragsgegners entgegen.
Der Senat hat mit den Beteiligten gemäß Protokoll vom 18.11.96 verhandelt.
II.
Die statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde (§§ 9, 22 LwVG, §§ 20, 22 FGG) des Antragsgegners ist im Ergebnis nicht begründet. Das Landwirtschaftsgericht hat ihn zu Recht verpflichtet, der Antragstellerin wegen der Veräußerung des Milchkontingentes eine Abfindungsergänzung zu zahlen.
A.
Der Anspruch der Antragstellerin ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Antragsgegner schuldet seiner Schwester für die Veräußerung von Milchvieh und Milchquote eine Abfindungsergänzung gemäß § 13 Abs. 4 Buchst. a) HöfeO.
1.
Die allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Abfindungsergänzung nach § 13 HöfeO sind gegeben. Bei der im Grundbuch von ... Bl. ... verzeichneten Besitzung handelt es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung, wie nicht nur der in der Aufschrift des Grundbuchs eingetragene Hofvermerk ausweist, sondern auch eine Auskunft des Finanzamtes belegt, nach der der Wirtschaftswert beim Tode des Erblassers über 10.000 DM lag (vgl. auch Innenseite des Handblatts zu den Grundakten von ..., Blatt ...). Die Antragstellerin ist nach dem gemeinsamen Vater der Beteiligten weichende Erbin und auch durch das Testament vom 06.03.91 nicht von der Erbfolge ausgeschlossen.
2.
Aus der Veräußerung der beiden Flurstücke selbst durch den Vertrag vom 16.04.93 sind der Antragstellerin Ansprüche nach § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO nicht erwachsen, weil der Antragsgegner diese Flächen innerhalb der Zweijahresfrist des § 13 Abs. 2 Satz 1 HöfeO zurückerworben hat, was einem Ersatzerwerb gleichzustellen ist. Die Abschreibung der beiden Grundstücke erfolgte am 18.03.1994, die Zuschreibung am 20.07.1994.
3.
Der Antragstellerin stehen aber aus der Veräußerung des Milchviehs und der Milchquote Ansprüche nach § 13 Abs. 4 Buchstabe a) HöfeO zu. Der Antragsgegner hat aus dem Verkauf der Milchviehherde mit 36 Kopf 33.000 DM erlöst und damit bereits einen wesentlichen Teil des Hofeszubehör veräußert. Außerdem hat er das auf den beiden Kaufflächen ruhende Milchkontingent durch die Übertragung auf den Erwerber verwertet. Insgesamt hat er aus dem Vertrag vom 16.04.93 einen Betrag von 143.000 DM erlöst und damit in jedem Falle einen erheblichen Gewinn erzielt.
a)
Die Veräußerung erfolgte nicht im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes. Das vermag der Senat aufgrund der Sachkunde seiner Milchwirtschaft betreibenden Beisitzer selbst zu beurteilen. Die Milchwirtschaft zählt dank der mit der Kontingentierung verbundenen Garantie auskömmlicher Preise (nämlich der von den Molkereien gezahlten Vergütungen einschließlich der Mehrwertsteuer) zu den Betriebszweigen mit nachhaltig auskömmlichen Erträgen. Mögen auch teilweise die Preise je kg im Laufe der letzten Jahre zurückgegangen sein, stellt die Milchwirtschaft im Verhältnis zu dem ungeregelten Markt der Kartoffelerzeugung und der im Preise stark abgefallenen Getreidesorten weiterhin ein sicheres Standbein eines landwirtschaftlichen Betriebes. Das gilt vornehmlich für die Gegend, in der sich der Hof des Antragsgegners befindet. Die dort vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen weisen verhältnismäßig geringe Bodenpunktzahlen auf, was zu verhältnismäßig niedrigen Durchschnittserträgen insbesondere im Getreidebau führt. Demgegenüber war und ist die Muttertierhaltung bei weitem nicht so ertragsstark. Eine jährliche Einnahme von ca. 45.000 DM aus der Milcherzeugung bei einer Quote von ca. 72.000 kg stehen bei der Mutterkuhhaltung solche von ca. 1/4 bis 1/3 des vorgenannten Betrages gegenüber. Auch unter Berücksichtigung der höheren Kosten bei der Milcherzeugung ist der sich daraus ergebende Überschuß allemal höher. Der Hinweis des Antragsgegners, der Wechsel in der Bewirtschaftungsform sei erforderlich gewesen, weil die Melkanlage veraltet und erneuerungsbedürftig gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Die vom Antragsgegner insoweit angegebenen Kosten sind bei weitem überhöht. Vielmehr wären Aufwendungen von ca. 15.000 DM ausreichend, um die Melkanlage zu modernisieren und den jetzigen Anforderungen anzupassen. Dabei ist zu beachten, daß für die Erzeugung von ca. 72.000 kg Milch im Jahr 13 Milchkühe ausreichen, wenn man bei ordnungsgemäßer Pflege und Betreuung der Tiere von einer durchschnittlichen Milchleistung von 6.000 kg pro Jahr und Kuh ausgeht (die durchschnittliche Milcherzeugung pro Kuh liegt im Lande Nieder Sachsen schon erheblich darüber). Andererseits ist das Milchkontingent auch nicht so groß gewesen, daß die mit seiner Erzeugung verbunden Arbeit nicht von dem Antragsgegner als alleinstehende Person hätte weiterhin bewältigt werden können.
Auch unter Berücksichtigung eines weiten Entscheidungsspielraums für den Hofeigentümer, welche Betriebszweige er in seinem Unternehmen führen will, erscheint dem Senat der Entschluß des Antragsgegners zur Aufgabe der Milcherzeugung als betriebswirtschaftlich verfehlt. Es ist auch nicht erkennbar, daß diese Entscheidung durch eine Beratung von sachkundigen Personen angeregt, gefördert oder unterstützt worden ist. Es liegen keine Unterlagen vor, aus denen Schlußfolgerungen auf eine durch den Wechsel des Betriebszweigs zukünftig bewirkte verbesserte wirtschaftliche Situation gezogen werden könnten. Im Grundsatz ist der landwirtschaftliche Betrieb des Antragsgegners, der jetzt nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nur noch ca. 25 ha Wirtschaftsfläche umfaßt, ohnehin nicht geeignet, einen Haupterwerbsbetrieb zu führen. Bei einer solchen Größe und fehlender intensiver Bewirtschaftung mit den Möglichkeiten einer Veredelung läßt sich ein Hof von 13 ha Eigenland und 12 ha Pachtland an sich nur im Nebenerwerb bewirtschaften. Daher verneint der Senat auch die Möglichkeit, daß die Maßnahme des Antragsgegners, die zu einer kurzfristigen Entlastung von Verbindlichkeiten aus der vorausgegangenen Bewirtschaftung geführt haben mag, auf Dauer den Bestand des Betriebes gewährleistet. Vielmehr ist davon auszugehen, daß weitere Substanzverluste eintreten werden.
b)
Der Antragsgegner hat nicht dargetan, daß die Veräußerung des Milchviehs und des Milchkontingentes zur Erhaltung des Hofes erforderlich waren. Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Verbindlichkeiten des Antragsgegners im Sommer 1993 in eine so bedenkliche Höhe angestiegen waren, daß Maßnahmen zur Schuldenverminderung geboten erschienen. Jedoch hat der Antragsgegner nicht hinreichend dargetan, daß dieser Anstieg der Verbindlichkeiten seit dem Antritt der Pachtung im Jahre 1984 auf Umständen beruht, auf die Einfluß zu nehmen er schuldlos außer Stande war. Eine geordnete Übersicht über die wirtschaftliche Entwicklung des Betriebes liegt nicht vor. Der Antragsgegner hat mit den von ihm vorgelegten Unterlagen jeweils nur Einzelsituationen dargestellt, aus denen Rückschlüsse auf die Ursache des weiteren Schuldenanstiegs nicht gezogen werden können. Es liegen weder eine Buchführung vor noch eine jedenfalls zur Beurteilung des Sachverhalts ausreichende Darstellung von Einkünften und Ausgaben. Der im Jahre 1984 übernommene Schuldsaldo von ca. 80.000 DM war angesichts der Größe des Gesamtbetriebes nicht besonders hoch. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die dem Schuldsaldo zugrundeliegenden Verbindlichkeiten auf Investitionen der Eltern beruhten, für die diese zwar Darlehn aufgenommen hatten, die ihrerseits aber überwiegend zinsverbilligt oder sogar nahezu zinslos waren.
c)
Ob allerdings die Veräußerung der Milchquote zur Nachabfindungspflicht des Antragsgegners als Hoferbe führt, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (Verneinend: Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO 9. Aufl., Rn 94 zu § 13; Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht. 6. Aufl., Rn 62 zu § 13 HöfeO; AG Ibbenbühren AgrarR 1993, 29; bejahend: Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO. 3. Aufl., Rn 17 b zu § 13; OLG Schleswig, Beschluß vom 27.04.93 - 3 W 1/93 -; OLG Oldenburg, Beschluß vom 08.01.87 - 10 WLw 7/86).
Die Milchquote ist zwar nur ein Recht zur abgabenfreien Milchanlieferung. Sie zählt nicht zum Zubehör im Sinne des § 97 BGB und ist auch kein mit dem Eigentum am Grundstück verbundenes Recht im Sinne des § 96 BGB. Nach der Auffassung des Senats unterliegt sie aber dem Begriff des Zubehöres im Sinne des § 3 HöfeO. Die darin angeführten Werte sind nur beispielhaft erwähnt. Es besteht Einigkeit, daß die Beschreibung des Hofeszubehör in § 3 HöfeO keine vollzählige Aufzählung enthält. Der Senat faßt darunter jedenfalls für das Jahr 1993 auch das Milchkontingent. Dabei berücksichtigt er, daß das Milchkontingent im Laufe der Zeit sich ständig mehr verselbständigt hat. Gegenüber der anfangs streng akzessorischen Bindung an Betrieb und Fläche haben die zwischenzeitlichen Änderungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere der MGV bewirkt, daß seit der 29. ÄnderungsVO vom 24.09.1993 (BGBl. I S. 1659) die Milchquote nicht nur (wie seit 1990) selbständig verpachtet oder verleast werden konnte, sondern nunmehr auch an einen beschränkten Personenkreis ohne Bindung an bestimmte Wirtschaftsflächen frei veräußert werden konnte. Das hatte auch der Antragsgegner mit Abschluß des Vertrages vom 16.04.1993 letzten Endes bezweckt, wie der alsbaldige Rückkauf der beiden Flurstücke belegt. Die Milchquote hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Ohne sie können landwirtschaftliche Flächen nicht zur Milcherzeugung genutzt werden. Die unterschiedliche Bewertung von Grünland, auf dem eine Milchquote ruht oder nicht ruht, im innerlandwirtschaftlichen Kauf- und Pachtmarkt belegt die Wertschätzung, die die Quote unter Landwirten erfährt. Wegen ihrer hohen wirtschaftlichen Bedeutung kommt sie einem Lieferrecht nahe und könnte deshalb auch dem § 2 Buchstabe b) HöfeO untergeordnet werden. Die Werteinbuße, die der Hof des Antragsgegners durch die Veräußerung der Quote erlitten hat, ist sehr erheblich. Daß ihn die Antragstellerin als weichende Erbin ohne Ausgleich hinzunehmen hätte, entspricht auch nicht der Billigkeit.
d)
Der Antragsgegner kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, daß das Milchkontingent nicht dem Vermögen des Hofes zuzurechnen wäre, weil sie ihm als Pächter desselben zugeteilt worden sei. Zwar ist es richtig, daß die Berechtigung zur abgabenfreien Milchanlieferung zunächst dem Antragsgegner als Pächter erteilt worden war. Jedoch hatte der Vater der Beteiligten als Eigentümer und Verpächter für den Fall der Beendigung eines Pachtverhältnisses auch einen Anspruch auf die vollständige Rückgabe dieser Lieferberechtigung und deshalb ist sie mit dem Tode des Vaters auch mit den übrigen Hofesbestandteilen vereinigt worden. Die Milchquote beruhte im übrigen auf den Leistungen der Eltern, die im Jahre 1983 Milchwirtschaft betrieben hatten. Dem Antragsgegner stand sie nur für die Dauer des Pachtverhältnisses zur Nutzung zur Verfügung. Der Umstand, daß sich mit dem Tode des Vaters nunmehr Gläubiger und Schuldner in der Person des Antragsgegners vereinigten, führt nicht dazu, die Milchquote als einen nicht zum Hofe gehörenden Vermögenswert anzusehen.
B.
Der Antragstellerin steht die ihr vom Landwirtschaftsgericht zuerkannte Abfindungsergänzung jedenfalls in dieser Höhe zu.
1.
Soweit das Landwirtschaftsgericht dem Antragsgegner ca. 57.850 DM als Reinvestitionen zuerkannt hat, wehrt sich die Antragsgegnerin dagegen nicht. Zu Recht hat es im übrigen das Landwirtschaftsgericht abgelehnt, die Aufwendungen aus den Jahren 1992 und 1995 zu berücksichtigen. Sie stehen mit dem Verkauf des Milchviehs und der Milchquote in keinem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Nicht jede Investition in einen landwirtschaftlichen Betrieb kann zu Lasten der weichenden Erben durch Veräußerung von Hofesbestandteilen finanziert werden. Vielmehr ist zu erwarten, daß der Hoferbe die laufenden Unterhaltungsarbeiten sowie den kontinuierlichen Austausch verbrauchter Maschinen, Geräte von Vieh. Dünger und Saatgut aus den laufenden Erträgen ausgleicht. Deshalb kann die Anschaffung des Gülletankwagens für 7.000 DM sowie die Finanzierung des Güllebehälters im Jahre 1992 in keinem Fall berücksichtigt werden. Auch die Anschaffung von 3 tragenden Rindern im Juni 1995 für 6.210 DM ist außer Ansatz zu lassen. Es ist nicht erkennbar, ob der Antragsgegner damit seinen Viehbestand aufgestockt hat oder zwischenzeitlich eingetretene Verluste ausgeglichen hat. Deshalb ist auch nicht erkennbar, daß über die im Juni 1994 angeschafften 14 Rinder hinaus noch eine Werterhöhung des Hofes wieder eingetreten ist. Daher verbleibt es zunächst bei dem auch vom Landwirtschaftsgericht erfolgten Abzug von allenfalls 57.853 DM.
2.
Die vom Antragsgegner teilweise getilgten Verbindlichkeiten sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Soweit der Antragsgegner im Jahre 1984 ca. 80.000 DM übernommen hat, beruht diese Verpflichtung aus dem Pachtvertrag mit den Eltern. Der Senat verkennt nicht, daß diese Vereinbarung Elemente einer gleitenden Hofübergabe enthält, soweit sich der Antragsgegner zur Tragung der an sich dem Verpächter weiterhin obliegenden Zahlungspflichten z. B. Beiträge zur Landwirtschaftskammer, zur Verzinsung und Tilgung der Verbindlichkeiten und zur Lieferung von Strom und Heizung für die Verpächterwohnung verpflichtet hat. Dieser Umstand allein rechtfertigt aber nicht, den Vertragsschluß einer Hoferbfolge gleichzusetzen oder weitere Abzüge im Rahmen einer Billigkeitserwägung nach § 13 Abs. 5 Satz 4 HöfeO vorzunehmen. Diese Vorschrift greift auch nicht ein, soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, er habe die Milchquote erst für den Betrieb geschaffen. Es ist bereits ausgeführt, daß diese Annahme rechtlich nicht zutrifft. Der Antragsgegner hat trotz Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet, durch eigene Maßnahmen eine Erhöhung der Milchquote seit dem Jahre 1984 bewirkt zu haben. Die im Jahre 1993 vorhandenen Verbindlichkeiten beruhen weitgehend allein auf der Wirtschaftsweise des Antragsgegners und seinen unternehmerischen Entscheidung. Berücksichtigt werden können allein die Verbindlichkeiten, die nachweislich beim Tode des Vaters am 08.10.1991 bestanden und für die dieser auch noch haftete. Das ist zum einen das Debet auf dem Girokonto des Erblassers in Höhe von 10.000 DM, das das Landwirtschaftsgericht berücksichtigt hat, zum andern Verbindlichkeiten bei der ... Landesbank und der ... Kreis- und Stadtsparkasse .... Ausweislich der Bescheinigung der Stadt- und Kreissparkasse ... über das Konto ... betrug die ursprüngliche Schuld von 20.000 DM am 08.10.1991 13.893,94 DM (vgl. Anlage 15 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 14.11.1996. Aus dem Darlehn der ... Landesbank zu der Nr. ..., das zum 01.01.1984 mit 10.337,61 DM valutierte und zum 30.06.1993 mit ... 3.534,97 DM (vgl. Bl. 41 und 28 d.A.) schuldete der Erblasser also bei seinem Todestag unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Zins- und Tilgungsraten etwa 5.800 DM. Dabei läßt der Senat offen, ob diese der Antragsgegner in dem Pachtvertrag insgesamt übernommen hat oder nur den Erblasser insoweit zeitanteilig freizustellen hat, so daß diese Verbindlichkeiten bei der ... Landesbank und der Stadt- und Kreissparkasse nicht einmal als Nachlaßschulden zu berücksichtigen wären. In jedem Falle ergibt sich insgesamt nur eine Schuldenlast von 29.693,94 DM, von denen, wie bereits vom Landwirtschaftsgericht berücksichtigt. Guthaben und Erlös aus dem Verkauf des Pkws des Erblassers in Höhe von 3.312,91 DM abzuziehen sind. Daraus ergibt sich eine Nettoschuld von 26.681 DM.
3.
Nach Abzug der vom Landwirtschaftsgericht anerkannten Beträge für Reinvestitionen in Höhe von 57.853 DM von dem erzielten Veräußerungserlös von 143.000 DM verbleibt eine ausgleichungsfähige Summe von 85.147 DM. Bei vollständiger (und nicht nur anteiliger) Berücksichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten von netto 26.681 DM verbliebe immer noch ein Überschuß von 58.466 DM. Hiervon steht der Antragstellerin entsprechend der gesetzlichen Stellung als Miterbin die Hälfte zu, was einen Betrag von 29.233 DM entspricht. Hierauf braucht sie sich die erhaltene Abfindung nur zu dem Teil anrechnen zu lassen, wie er dem Verhältnis der veräußerten Hofeswerte zu dem Gesamtwert der Besitzung entspricht. Der Antragsgegner hat aber mit dem Verkauf von Milchvieh und Milchquote nicht mehr als 1/3 des Gesamtwertes der ihm hinterlassenen Besitzung veräußert, so daß auch bei Abzug von einem Drittel der Abfindung gemäß § 12 HöfeO von 17.500 DM allemal der vom Landwirtschaftsgericht ausgeurteilte Betrag übrig bleibt.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die weiteren Entscheidungen beruhen auf den §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG. §§ 30, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO§ 19 Buchstabe d) HöfeVfO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit auf § 30 Abs. 2 LwVG.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit er den Anspruch der Antragstellerin dem Grunde nach für gerechtfertigt hält. Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen sind in Literatur und Rechtsprechung nicht abschließend geklärt und haben deshalb grundsätzliche Bedeutung.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert beträgt 21.730,00 DM.