Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 14.11.1996, Az.: 22 U 245/95
Konkludente Abnahme von Werkleistungen; Ansprüche nach VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) wegen Undichtigkeit eines Auffangbeckens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 14.11.1996
- Aktenzeichen
- 22 U 245/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14812
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1996:1114.22U245.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bückeburg - 08.09.1995 - AZ: 2 O 393/93
Fundstelle
- BauR 1997, 844-845 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1996
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...
des Richters am Oberlandesgericht ... und
des Richters am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. September 1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer dieses Urteils beträgt 46.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1.
Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch nach § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B auf Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von 46.000,00 DM wegen der von ihr mit ihrer Auftraggeberin, der ... im Hinblick auf die Undichtigkeit des von ihr als Hauptunternehmerin erstellten Auffangbeckens vereinbarten Minderung von 46.000,00 DM zu. Die Klägerin hat die von der Beklagten als ihrer Subunternehmerin erbrachte Werkleistung der Abdichtung des Betonkörpers durch eine PE-Folie abgenommen, so daß sich deren Haftung für Mängel nach § 13 VOB/B richtet (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 11. Aufl. B, § 4 Rn. 331, 371).
Die Abnahme der von der Beklagten erbrachten Werkleistung ergibt sich aus folgendem:
Die Klägerin hat vom 27. November 1991 an den von der Beklagten zum Anbringen der PE-Folie benötigten Arbeitsraum verfüllt. Zu diesem Zeitpunkt war der Klägerin bekannt, daß die Beklagte ihre Arbeiten abgeschlossen hatte und mit der Verfüllung des Arbeitsraumes auch den Zugang zu ihrer Werkleistung verlor. Diese Verfüllung des Arbeitsraumes stellt sich, wie auch das Landgericht in dem von ihm dargestellten Gesamtzusammenhang zutreffend festgestellt hat, als Billigung der von der Beklagten erbrachten Werkleistung im Rahmen einer konkludenten Abnahme dar, denn das Tun der Klägerin konnte nur bedeuten, daß sie die Abdichtungsarbeiten der Beklagten als fertig entgegennehmen wollte. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der Verfüllung des Arbeitsraumes weder Mängelrügen erhoben noch lagen offensichtlich grobe Mängel vor, die der Annahme eines Abnahmewillens entgegenstehen könnten (vgl. Handbuch des privaten Baurechts, [Merl], § 12 Rn. 63). Die Mitarbeiter der Klägerin haben nachfolgend erstmals am 13. Januar 1992 vor Ort Undichtigkeiten festgestellt, auf die die Klägerin auch erst von ihrer Auftraggeberin mit Schreiben vom 9. Januar 1992 (Bl. 14 d.A.) hingewiesen worden war.
Im übrigen würde die Leistung der Beklagten nach § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B noch als im Dezember 1991 abgenommen gelten; denn ihre von der Klägerin sogar im wesentlichen bezahlte dritte Abschlagsrechnung vom 29. November 1991 (Bl. 41-44 d.A.) stellte sich als schriftliche Mitteilung der Fertigstellung des Gewerks dar, auf welche die Klägerin die Abnahme innerhalb von 12 Tagen weder verweigert noch eine ausdrücklich zu erklärende Abnahme verlangt hat. Die dritte Abschlagsrechnung enthält zweifelsfrei die Nachricht von der Fertigstellung der von der Beklagten zu erbringenden Abdichtungsarbeiten, denn diese hat darin nach Maßgabe ihres Angebots vom 27. September 1991 (Bl. 45-49 d.A.) ihr gesamtes Gewerk bis hin zu den Kosten der Baustellenräumung abgerechnet, so daß offensichtlich von einer Vollendung und Abnahmereife der Leistung auszugehen war (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., B § 12 Rn. 123).
2.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch ist auch nicht nach § 13 Nr. 6 oder Nr. 7 VOB/B begründet, denn sie hat keinen Mangel an der Leistung der Beklagten bewiesen. Der entsprechenden Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu folgen.
Das vom Landgericht eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... ergibt nicht mit der für eine Verurteilung der Beklagten erforderlichen Gewißheit, daß ihre Abdichtungsarbeiten mangelhaft waren. Es geht nicht zum Nachteil des Beklagten, daß der Sachverständige vor Ort keine genaueren Feststellungen, die nur durch ein Aufgraben und Freilegen der Beckenwände möglich gewesen wären, treffen konnte. Denn nur die Klägerin hatte mit der ... als ihrer Auftraggeberin vertragliche Beziehungen, die ihr ein Recht zur ungehinderten Schadensfeststellung einräumen konnten.
Der Senat kann auch nicht aus den Tatsachen der Undichtigkeit des Beckens als solche und der in sieben Fällen von der Beklagten vorgenommenen Nachbesserung zwingend auf einen aus deren Tätigkeitsbereich stammenden Mangel schließen. Selbst wenn eine Beschädigung der Folie durch Mitarbeiter der Klägerin ausgeschlossen wird, ist es beispielsweise denkbar, daß der Druck des angefüllten Erdreichs in Verbindung mit dem vor Ort vorhandenen hohen Grundwasserstand, dessen drucktechnische Rückwirkungen auf die PE-Lage im Kontrollschacht schon nach dem Ergebnis der TÜV-Abnahme vom 9. Dezember 1991 unklar waren (vgl. Seite 3 der TÜV-Bescheinigung, Bl. 80 d.A.), Schäden verursachen konnte. Für eine solche Annahme spricht, daß die Klägerin dreimal im selben Bereich, und zwar am 20. Januar, 4. März und 2. Juni 1992 eine undichte Schweißnaht erneuern mußte, ohne daß Anhaltspunkte für jeweils mangelhaft ausgeführte Nachbesserungsarbeiten bestehen.
Ein weiteres Sachverständigengutachten war nicht einzuholen. Die Feststellung des Sachverständigen ... eine genaue Klärung der Ursache für die Undichtigkeit des Beckens sei nur bei einer Freilegung der Abdichtungsfolie möglich, überzeugt. Der Sachverständige hat vor Ort die Gegebenheiten festgestellt und nachvollziehbar sowie in Übereinstimmung mit den Feststellungen des TÜV nicht ausschließen können, daß von außen drückendes Grundwasser in Verbindung mit der vorhandenen Konstruktion ursächlich für die auftretende Feuchtigkeit sein könnte.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in § 708 Nr. 10 ZPO. Über den Wert der Beschwer war nach § 546 Abs. 2 ZPO zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Die Beschwer dieses Urteils beträgt 46.000,00 DM.