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§ 4 KiAustrG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
Amtliche Abkürzung
KiAustrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300120000000

(1) Über den Austritt hat der Standesbeamte dem Erklärenden eine Bescheinigung zu erteilen.

(2) Die Beteiligten können bei dem Amtsgericht die Feststellung beantragen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht gegeben waren. Auf das Verfahren sind die §§ 2 bis 48, 58 bis 69 und 76 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.