§ 2 KiAustrG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
- Amtliche Abkürzung
- KiAustrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300120000000
(1) Der Austritt ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären. Zur Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
(3) Der Standesbeamte hat der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Erklärende angehört hat, eine beglaubigte Abschrift der Austrittserklärung zu übersenden.