KiAustrG,NI - Kirchenaustrittsgesetz

Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen
(Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
Amtliche Abkürzung
KiAustrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300120000000

Vom 4. Juli 1973 (Nds. GVBl. S. 221 - VORIS 22300 12 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 KiAustrG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
Amtliche Abkürzung
KiAustrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300120000000

(1) Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist eine solche Person geschäftsunfähig, so kann ihr gesetzlicher Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, den Austritt erklären. Er bedarf dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Austrittserklärung nicht der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Den Austritt für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, erklären. Ist dieser ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

(3) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

§ 2 KiAustrG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
Amtliche Abkürzung
KiAustrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300120000000

(1) Der Austritt ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären. Zur Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

(3) Der Standesbeamte hat der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Erklärende angehört hat, eine beglaubigte Abschrift der Austrittserklärung zu übersenden.

§ 3 KiAustrG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
Amtliche Abkürzung
KiAustrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300120000000

(1) Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Erklärende die Erklärung in der Form des § 2 Abs. 2 gegenüber dem Standesbeamten widerrufen.

(2) Mit der Wirksamkeit der Erklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen. § 3 Abs. 2 des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 10. Februar 1972 (Nds. GVBl. S. 109) bleibt unberührt.

§ 4 KiAustrG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
Amtliche Abkürzung
KiAustrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300120000000

(1) Über den Austritt hat der Standesbeamte dem Erklärenden eine Bescheinigung zu erteilen.

(2) Die Beteiligten können bei dem Amtsgericht die Feststellung beantragen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht gegeben waren. Auf das Verfahren sind die §§ 2 bis 48, 58 bis 69 und 76 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.