Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 03.12.2008, Az.: 5 A 820/07

Altersrente; berufsständische Versorgung; Bindungswirkung; Grundrente; inter partes; Rentenanpassung; Rentenanpassung 2007; Versorgungswerk; Zahnarzt

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
03.12.2008
Aktenzeichen
5 A 820/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 54996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die C. geborene Klägerin ist Zahnärztin. Auf ihren Antrag hin wurde sie im Alter von 62 Jahren mit Bescheid des Beklagten vom 15.02.2002 in die Grundrente eingewiesen. Die Höhe beträgt 2.731,00 EUR. Des Weiteren erhielt sie eine - nicht garantierte - monatliche Rentenanpassung in Höhe von 1.771,00 EUR. Für das Jahr 2003 verringerte sich die Rentenanpassung um 10 %. Im Jahr 2004 wurde sie nicht mehr ausgezahlt. Viele Zahnärzte - darunter auch die Klägerin - erhoben daraufhin Klagen mit dem Ziel der Gewährung einer Rentenanpassung in vormaliger Höhe bzw. der Neubescheidung.

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Im Urteil vom 20.07.2006 - 8 LC 11/05 - führte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - Nds. OVG - aus, dass das Versorgungswerk nicht über ein bewährtes Finanzierungssystem verfüge. Das gelte ungeachtet zwischenzeitlich in Kraft getretener Satzungsänderungen auch für die Jahre 2005 und 2006. Es sei immer noch mit Systemmängeln behaftet, zum Einen, weil aus der Alterssicherungsordnung (ASO) nicht erkennbar sei, wie die Höhe der Altersrente zu ermitteln sei , zum Anderen und vor allem deshalb, weil das Versorgungswerk seine Aufgabe aus § 13 Niedersächsisches Heilkammergesetz - HKG - , seinen Mitgliedern eine grundsichernde Vollrente zu gewähren, nicht erfülle. § 12 c ASO a. F. sei nicht anwendbar, da die hiernach jährlich festgesetzte Rentenanpassung nicht kapitalgedeckt und damit nicht garantiert gewesen sei. Daher habe es im Jahr 2004 zu einer Verringerung des durchschnittlichen Gesamtrentenbetrages um nahezu die Hälfte kommen können.

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Da mit diesem Urteil Teile der Altersversorgungssatzung des Beklagten für nicht mehr anwendbar erklärt worden waren, beschloss die Kammerversammlung der niedersächsischen Zahnärztekammer am 04.11.2006 eine Übergangsregelung für die Rentenzahlungen ab dem 01.01.2007. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr genehmigte mit Schreiben vom 14.12.2006 im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit die Regelung insoweit, als sich die Rentenanpassung für das Jahr 2007 bei Rentnern, deren Rentenbeginn vor dem 01.01.2007 liegt, aus der Rentenanpassung des Jahres 2006 ergibt.

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Mit Bescheid vom 17.01.2007 wurde der Klägerin eine Anpassung der Grundleistung für das Jahr 2007 um monatlich 356,40 EUR gewährt, mithin unter Berücksichtigung der nachrichtlich mitgeteilten Grundleistung eine Gesamtrente in Höhe von 3.087,40 EUR monatlich.

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Dagegen hat die Klägerin am 13.02.2007 Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung über die Rentenanpassung für das Jahr 2007 begehrt. Mit Schriftsatz vom 05.11.2007 hat sie im Wege der Klageerweiterung zunächst den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 02.10.2007 über die für die Jahre 2003 -2006 rückwirkend neu festgesetzten Rentenanpassungen angefochten. Die Klage hat sie insoweit mit Klageschriftsatz vom 23.11.2007 wieder zurückgenommen.

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Die Klage gegen den Rentenanpassungsbescheid für das Jahr 2007 begründet die Klägerin damit, dass sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Neufestsetzung habe. Bei dem Urteil des Nds. OVG vom 20.07.2006 habe es sich nicht um ein Normenkontrollverfahren gehandelt, sondern um das Berufungsverfahren eines einzelnen Mitglieds des Versorgungswerks. Es habe mithin Bindungswirkung auch nur für die Beteiligten, d. h. für das Mitglied und für das Versorgungswerk. Der Beklagte habe ihr daher eine den gewährten Rentenerhöhungsbetrag übersteigende Rentenanpassung für das Jahr 2007 nach Maßgabe des § 12 c ASO a. F. zu gewähren. In welcher Höhe sie diese begehre und woraus sie sich ergeben solle, könne sie nicht sagen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 17.01.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Höhe ihrer Altersrente erneut zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er erwidert, das Nds. OVG habe die jahrzehntelange Praxis der Rentenanpassung für rechtswidrig erachtet, da diese Anpassungen nicht durch entsprechende Kapitalrückstellungen gedeckt gewesen seien. Erst nach Maßgabe des Beschlusses der Kammerversammlung vom 04.11.2006 sei eine durch Rückstellungen kapitalgedeckte Überschussverwendung für das Jahr 2007 erfolgt, und zwar in Höhe von mindestens 70 % des Verbraucherpreisindexes.

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Nachdem in drei außerordentlichen Kammerversammlungen die geplanten Satzungsänderungen, mit der die Vorgaben des Nds. OVG hatten umgesetzt werden sollen, an der erforderlichen 3/4-Mehrheit gescheitert waren, setzte das Nds. Ministerium für Soziales, Familie, Frauen und Gesundheit am 24.07.2007 die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung der Zahnärztekammer Niedersachsen - ABH - im Wege der Ersatzvornahme unter Anordnung des Sofortvollzugs in Kraft, und zwar rückwirkend zum 01.01.2007.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 17.01.2007 lässt - jedenfalls nach dem Inkrafttreten der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensatzung rückwirkend zum 01.01.2007 - Rechtsfehler nicht erkennen. Rechtsgrundlage ist § 34 Abs. 3 Nr. 5 ABH. Die von der Klägerin dagegen vorgebrachten Einwände führen zu keinem Anspruch auf Neubescheidung über die Rentenanpassung für das Jahr 2007.

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Der Bescheid vom 17.01.2007 mag - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - zunächst auf unsicherer Rechtsgrundlage ergangen sein, denn die gebotenen Satzungsänderungen zur Sicherstellung des aus § 12 HKG folgenden Versorgungsauftrags, die wesentliche Teile der früheren Alterssicherungsordnung betrafen, konnten wegen der Kürze der Zeit und des erheblichen Beratungsbedarfs vor Beginn des Rentenjahrs 2007 von dem obersten Organ des Beklagten - der Kammerversammlung der Zahnärztekammer Niedersachsen - nicht mehr beschlossen und in Kraft gesetzt werden. Daher hatte der Leitende Ausschuss des Beklagten die Kammerversammlung gemäß § 3 Nr. 5 ASO a. F. zur Beschlussfassung über eine Rentenanpassung veranlasst, obwohl die Rechtsgrundlage hierfür nach der Entscheidung des Nds. OVG vom 20.07.2006 - 8 LC 11/05 - (GewArch 2007, 33-38, NdsVBl 2007, 124-129, - juris -) seit spätestens 2003 nicht mehr anwendbar war.

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Das Urteil des Nds. OVG wirkt zwar gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 1 VwGO inter partes, d. h. es bindet, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, lediglich die Beteiligten. Aus den Entscheidungsgründen folgt aber, dass der Beklagte jenes Rechtsstreits zu erheblichen Satzungsänderungen aufgefordert war, denn das Nds. OVG hatte ihm in dem Urteil vom 20.07.2006 auferlegt, erst nach der Änderung der in den Entscheidungsgründen aufgeführten, mit § 12 HKG nicht zu vereinbarenden nichtigen Bestimmungen der Alterssicherungsordnung - insbes. § 12c i. V. m. § 12a sowie § 29 Abs. 2 ASO - den dortigen Kläger neu zu bescheiden. Da das beklagte Versorgungswerk das Regelwerk über Umfang und Voraussetzungen der Leistungsgewährung aber nur mit Wirkung für alle Mitglieder ändern kann, hatte das Urteil vom 20.07.2006 faktisch eine über § 121 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hinausgehende Wirkung.

19

Mit der Beschlussfassung im Wege der Ersatzvornahme durch Bescheid vom 24.07.2007 hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit die ABH in Kraft gesetzt. Sie ist nach der Ausfertigung und Veröffentlichung (ZKN-Mitteilungen 2007, 483 ff) gemäß § 37 ABH rückwirkend zum 01.01.2007 geltendes Satzungsrecht. Damit war aber mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung eine wirksame Rechtsgrundlage für die Gewährung der Rentenanpassung vorhanden. Die rückwirkende Inkraftsetzung wird von der Klägerin rechtlich nicht angegriffen. Da die Mitglieder des beklagten Versorgungswerkes mit ihr nach dem Inhalt der Entscheidung des Nds. OVG vom 20.07.2006 rechnen mussten, stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen.

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Die Satzungsregelung des § 34 Abs. 3 Nr. 5 ABH lässt materielle Rechtsfehler nicht erkennen. Sie entspricht der Höhe nach dem Beschluss der Kammerversammlung vom 04.11.2006 und führt zu keinem Nachzahlungsanspruch der Klägerin. Das war - soweit ersichtlich - bei den anderen Rentenempfängern gleichfalls nicht der Fall. Der Beklagte war insbesondere berechtigt, für das Jahr 2007 nur einen Ausgleich von 70 % des prozentualen Anstieges des Verbraucherpreisindexes seit dem Rentenbeginnjahr bis 2006 zu leisten - und da dieser Betrag bei der Klägerin unter dem der Rentenanpassung für das Jahr 2006 gelegen hätte, die Rentenanpassung für das Jahr 2007 in gleicher Höhe wie 2006 zu gewähren. Das Nds. OVG hat im Urteil vom 20.07.2006 hervorgehoben, dass sich für die streitigen Rentenjahre 2003 - 2006 ein Rechtsanspruch auf vollen Inflationsausgleich nicht ergebe, sondern die Höhe der Anpassungsleistung in dem normativen Satzungsermessen der Kammerversammlung stehe. Die Ausführungen sind übertragbar auf das Rentenjahr 2007. Der Satzungsgeber hatte zu entscheiden, ob das Versorgungswerk einen Systemwechsel vollziehen wolle oder aber auf welche andere Weise evtl. über dem Rechnungszins anfallende Überschüsse zukünftig verteilt werden sollten. Die Entscheidung, die Überschüsse zukünftig bei vollständiger Kapitaldeckung verursachungsgerecht auf alle Mitglieder - Rentner wie Leistungsanwärter - zu verteilen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 ABH), lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Sie entspricht dem Grundsatz individueller Äquivalenz, ist bei dem vom Beklagten weiterhin verwendeten Anwartschaftsdeckungsverfahren konsequent und von seinem Satzungsermessen getragen. In der Folge ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für Rentenempfänger nunmehr zukünftig in geringerem Umfang als bisher Überschüsse des Versorgungswerkes zur Anpassung der Grundrente zur Verfügung stehen. Dass das beklagte Versorgungswerk über weitere Mittel für eine Rentenanpassung für das Jahr 2007 verfügt hätte, die es für einer höhere Rentenanpassung hätte verwenden können, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

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Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

22

Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Klage weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von der Entscheidung eines Obergerichts oder Bundesgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 i. V. m. § 124a Abs. 1 VwGO).