Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 10.12.2008, Az.: 6 B 5583/08

Antwort; Aufbewahrung; Bildschirm; Computer; digitale Prüfung; Eingabegerät; elektronische Speicherung; Frage; Modellstudiengang; Modul; Modulprüfung; Multiple Choice; Prüfung; Prüfungsergebnis; Prüfungsform; Prüfungsfrage; Prüfungsordnung; Schriftform; schriftliche Prüfung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
10.12.2008
Aktenzeichen
6 B 5583/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 55124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Prüfung, bei der die auf einem Bildschirm angezeigten Prüfungsfragen ausschließlich durch das Markieren der vom Anwendungsprogramm vorgegebenen Antwortfelder mit einem Eingabegerät beantwortet werden und die Fragen und Antworten ausschließlich als digitale Informationen auf einem Speichermedium verbleiben, stellt keine schriftliche Prüfung dar.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Studierende der Humanmedizin im Modellstudiengang „Hannibal“ („Hannoveraner Integrierte Berufsorientierte Adaptierte Lehre“) bei der Antragsgegnerin.

2

Der zum Wintersemester 2005/2006 eingeführte Modellstudiengang sieht abweichend von der herkömmlichen Trennung der universitären Arztausbildung in einen vorklinischen und einen klinischen Ausbildungsabschnitt durchgehend eine Verbindung zwischen den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Medizin vor und besteht aus einem integrierten Studienabschnitt von mindestens vier Jahren und zehn Monaten sowie einem Praktischen Jahr.

3

Für die Studierenden des Modellstudiengangs entfällt die Ablegung der Ärztlichen Vorprüfung sowie des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. An ihre Stelle treten nach Maßgabe der für den Modellstudiengang erlassenen Prüfungsordnung der Antragsgegnerin Hochschulprüfungen. Diese bilden den Abschluss von Modulen, die sich ihrerseits aus der Zusammenfassung von Lehrveranstaltungen zu thematisch und zeitlich geschlossenen Einheiten zusammensetzen. Die Prüfungen sind nach den §§ 1 Abs. 4 und 5 Abs. 2 Satz 3 der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Modellstudiengang Medizin in der Form schriftlicher, mündlicher oder praktischer Prüfungen oder als aus diesen Formen kombinierte Aufgabenstellungen vorgesehen und können im Fall ihres Nichtbestehens zweimal wiederholt werden.

4

Die Antragstellerin nahm am 30. Juli 2007 an der Prüfung in dem Modul „Anatomische Grundlagen der Medizin“ teil. Diese Prüfung bestand darin, dass den Prüflingen auf einem Bildschirm 70 Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren angezeigt wurden. Diese fragten - in der Art des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung - hauptsächlich nach der jeweils zutreffenden oder nicht zutreffenden Aussage in den zu jeder Frage vorgegebenen fünf Antworten. Die zutreffenden oder nicht zutreffenden Antwortaussagen mussten von den Prüflingen unmittelbar durch manuelle Eingaben am Computer gekennzeichnet werden, wobei die Auswertung der Kennzeichnungen nach richtig und unrichtig ausschließlich durch das von einem Privatunternehmen zur Verfügung gestellte und betreute Anwendungsprogramm erfolgte. Die in derselben Weise durchgeführten Wiederholungsprüfungen vom 10. Januar 2008 und 4. August 2008 bestand die Antragstellerin ebenfalls nicht, weil sie wiederum nicht die für ein ausreichendes Ergebnis nach § 9 Abs. 2 der Prüfungsordnung vorgeschriebene Mindestzahl von 60 % der erreichbaren Punkte erzielt hatte.

5

Mit Bescheid vom 5. August 2008 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin das Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung vom 4. August 2008 und zugleich das endgültige Nichtbestehen der Prüfung in „Anatomische Grundlagen der Medizin“ bekannt.

6

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 2. September 2008 Widerspruch erhoben und zur Begründung rechtliche Einwände gegen das Prüfungsverfahren geäußert: Da ihre Antworten auf die Prüfungsfragen nur in Gestalt einer Datei gespeichert seien, könne sie das Prüfungsergebnis nicht nachvollziehen. Auch die richtige Wiedergabe des erzielten Ergebnisses sei nicht überprüfbar. Zweifelhaft sei auch, dass es sich bei dieser Form der Prüfung um eine schriftliche Prüfung im Sinne der ÄApprO handele. Schließlich sei auch die starre Bestehensgrenze von 60 % der erreichbaren Gesamtpunktzahl nicht mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar.

7

Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2008 als unbegründet zurück. Die Antragsgegnerin räumte ein, dass das Fehlen einer relativen Bestehensgrenze in der Prüfungsordnung zwar rechtswidrig sei. Allerdings hätte die Antragstellerin auch bei einer Anwendung der Regelung des § 14 Abs. 6 ÄApprO keine ausreichende Leistung erzielt. Mit dem Widerspruchsbescheid lehnte die Antragsgegnerin zugleich einen Antrag der Antragstellerin vom 15. September 2008 auf Durchführung einer Sonderprüfung im Modul „Anatomische Grundlagen der Medizin“ ab.

8

Die Antragstellerin hat am 29. Oktober 2008 im Hauptsacheverfahren 6 A 5444/08 Klage erhoben. Mit der Klage verfolgt sie die Verpflichtung der Beklagten, sie zur Wiederholung aller drei Prüfungsversuche im Modul „Anatomische Grundlagen der Medizin“ zuzulassen.

9

Am 7. November 2008 hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Wiederholung eines Prüfungsversuchs im Modul „Anatomische Grundlagen der Medizin“ beantragt.

10

Die Antragstellerin macht geltend, die Durchführung der drei Prüfungsversuche leide an Rechtsfehlern. Rechtswidrig sei, dass die Prüfungsordnung nicht bestimme, unter welchen Bedingungen die Prüfungsleistung erbracht werde, sondern die Regelung der Form und der Inhalte der Prüfung dem verantwortlichen Lehrveranstaltungsleiter oder der Studienkommission überlasse. Dies sei mit dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Grundrechtseingriff einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, nicht zu vereinbaren. Entsprechendes lasse sich auch nicht den Bestimmungen des § 45 Abs. 2 NHG über die Zuständigkeiten des Fakultätsrats und der Studienkommission entnehmen. Außerdem enthalte die Prüfungsordnung der Beklagten nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren erforderliche Festlegung einer relativen Bestehensgrenze. Darüber hinaus überlasse die Prüfungsordnung der Antragsgegnerin selbst die starre Bestehensgrenze von 60 % der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Bestimmung im Curriculum. Die von der Antragsgegnerin praktizierte analoge Anwendung von § 14 Abs. 6 ÄApprO sei nicht Gegenstand der Prüfungsordnung im Zeitpunkt des Ablegens der Prüfungen der Antragstellerin gewesen. Schließlich hätten die Prüfungen auch nicht in elektronischer Form durchgeführt werden dürfen, weil es sich hierbei nicht um eine nach § 5 Abs. 2 der Prüfungsordnung zulässige Form der Prüfung handele.

11

Die Antragstellerin beantragt,

12

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie an einem erneuten Prüfungsversuch im Rahmen der schriftlichen Prüfung in dem Modul „Anatomische Grundlagen der Medizin“ zuzulassen,

13

hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie zu einer Wiederholung des Moduls „Anatomische Grundlagen der Medizin“ zuzulassen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Form und der Zeitpunkt der Prüfungen nach § 2 Abs. 3 der Prüfungsordnung von der Studienkommission festgelegt würden, denn mit dieser Regelung habe der Fakultätsrat von der Möglichkeit des § 45 Abs. 2 Satz 2 NHG, einzelne Entscheidungen der Studienkommission zu übertragen, Gebrauch gemacht. Die Antragsgegnerin praktiziere auch eine relative Bestehensgrenze anhand des Maßstabes des § 14 Abs. 6 ÄApprO. Eine entsprechende Änderung des § 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung liege den zuständigen Gremien bereits zur Beschlussfassung vor.

17

Ferner legt die Antragsgegnerin als „Prüfungsprotokolle“ bezeichnete, von dem mit der Prüfungsauswertung beauftragten Privatunternehmen gefertigten Ausdrucke von Bilddateien (PDF-Format) vor. Diese geben in Gestalt zusammengefasster Abbildungen - jeweils bezogen auf die drei streitbefangenen Prüfungen - die im Anwendungsprogramm vorgegebenen Prüfungsfragen, die entsprechenden Eingaben der Antragstellerin an einem Rechner und die im Programm durch Voreingabe als richtig gekennzeichneten Antworten wieder.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt die Kammer ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 B 5583/08 und 6 A 5444/08 sowie der im Prüfungsverfahren entstandenen Vorgänge der Antragsgegnerin (Beiakte A zu 6 A 5444/08) Bezug.

II.

19

Der Antrag ist mit der im Entscheidungsausspruch enthaltenen vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Teilnahme an einem weiteren bewerteten Prüfungsversuch teilweise begründet.

20

Im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn und soweit diese Regelung insbesondere zur Abwendung wesentlicher und durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr auszugleichende Nachteile für den Antragsteller nötig erscheint.

21

Danach ist die Antragsgegnerin befristet für die Dauer der Anhängigkeit des Klageverfahrens und unter dem Vorbehalt einer nicht erfolgreichen Durchsetzung des Prüfungsanspruchs in der Hauptsache zu verpflichten, die Antragstellerin an einem weiteren Prüfungsversuch teilnehmen zu lassen und das dabei erzielte Ergebnis vorläufig zu bewerten. Für eine Regelung dieses Inhalts kann die Antragstellerin sowohl ein vorläufig zu sicherndes materielles Recht (Anordnungsanspruch) als auch eine Eilbedürftigkeit der Entscheidung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

22

Für die Entscheidung der Kammer im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz kann es offen bleiben, ob die von der Antragsgegnerin im Internet (http://www.mh-hannover.de) bekannt gemachte Prüfungsordnung vom 4. Juni 2008, mit der die Antragsgegnerin in wesentlichen Punkten des Verfahrens und der Bewertung schriftlicher Prüfungen Änderungen eingeführt hat, bereits auf die Prüfungsleistung der Antragstellerin vom 4. August 2008 anzuwenden ist und ob diese Änderungen den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an Prüfungsordnungen standhalten. Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Antragstellerin noch Rechtsfehler des ersten Prüfungsversuchs vom 30. Juli 2007 geltend machen kann, oder ob die vor der Zulassung zur ersten Wiederholungsprüfung vorgesehene Entscheidung der Antragsgegnerin über das Nichtbestehen dieser Prüfung (vgl. § 7 Abs. 1 der Prüfungsordnung) inzwischen in Bestandskraft erwachsen ist. Schließlich ist für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auch nicht entscheidend, dass die Prüfungsordnung der Antragsgegnerin vor ihrer Änderung am 4. Juni 2008 nicht die im Fall der Durchführung schriftlicher Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) zwingend erforderliche Festlegung einer Bestehensgrenze enthielt, welche die mit diesem Prüfungsverfahren notwendigerweise verbundenen Schwankungen im Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Prüfungen ausgleichen konnte (sog. relative Bestehensregelung).

23

Denn unabhängig von diesen rechtlichen Fragen leidet schon das bei der ersten Wiederholung der Prüfung am 10. Januar 2008 durchgeführte Verfahren der schriftlichen Prüfung der Antragstellerin im Modul „Anatomische Grundlagen der Medizin“ an Verfahrensfehlern, die so wesentlich sind, dass sie sich auf die Erbringung der Prüfungsleistung der Klägerin auswirken konnten. Dies hat nach der grundlegenden Festlegung der Zahl der Prüfungsversuche in § 7 der Prüfungsordnung zur Folge, dass die Antragstellerin - mit Verbindlichkeit für die Entscheidung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz - die Wiederholung zumindest eines der in der Prüfungsordnung vorgesehenen drei Prüfungsversuche beanspruchen kann.

24

Die Antragstellerin wird den Anspruch auf Wiederholung mindestens eines Prüfungsversuchs in dem Modul „Anatomische Grundlagen der Medizin“ aller Voraussicht nach im Klageverfahren 6 A 5444/08 noch durchsetzen können, denn sie hat mit dem Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28. November 2008 innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung vom 10. Januar 2008 Widerspruch erhoben und damit den Eintritt der Bestandskraft (auch) dieser Entscheidung verhindert.

25

Die in der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin vorgeschriebenen Fachprüfungen in den Veranstaltungsmodulen des Modellstudiengangs treten nach dessen Zulassung durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur gleichwertig an die Stelle des im Regelstudiengang Medizin nach Maßgabe des § 22 ÄApprO vorgesehenen Ersten Abschnitts der mündlichen Prüfung, vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 3 ÄApprO. Sie sind damit zwingender Bestandteil der ärztlichen Berufsausbildung und als Teil der Ärztlichen Prüfung zugleich Voraussetzung für die Approbation von Ärztinnen und Ärzten. Die Vorgaben der Prüfungsordnung über Form, Verfahren, Inhalte und Bestehen dieser Prüfungen begründen somit subjektive Voraussetzungen für die Zulassung zu diesem Beruf und greifen daher unmittelbar in das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Die Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Modellstudiengang Medizin in ihrer Fassung vom 14. September 2005 hält aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an eine Einschränkung des Grundrechts auf Freiheit der Berufswahl in Bezug auf die ersten Wiederholungsprüfung der Antragstellerin vom 10. Januar 2008 nicht stand.

26

Eine verfassungsrechtlich zulässige Einschränkung des Grundrechts der Freiheit der Berufswahl setzt zwingend voraus, dass die Leistungen, die in einer berufsbezogenen Prüfung gefordert werden, und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, eine gesetzliche Grundlage haben (BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 u.a. -, BVerfGE 84, 59 ff. = NJW 1991 S. 2008 ff.). Zwar darf sich der Gesetzgeber für die ärztliche Ausbildung darauf beschränken, in § 4 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BOÄ) nur die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin zu verankern und das Nähere über die ärztliche Prüfung in der Approbationsordnung für Ärzte zu regeln (BVerfG, Beschluss vom 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 ff. = NVwZ 1989 S. 850 ff.). Dann muss aber das „Nähere“ der Prüfung allgemeinverbindlich durch den Verordnungsgeber selbst festgelegt werden, wobei zu den in der ÄApprO notwendigen Festlegungen nicht nur die Regelungen zählen, die in Gestalt der Prüfungsfächer den Anforderungen an das Berufsbild der Ärztinnen und Ärzte Rechnung tragen. Regelungsbedürftig sind vielmehr auch die wesentlichen Rahmenbedingungen der Prüfung, denn der auf gleichen Zugang zum Beruf der Ärztin oder des Arztes gerichtete Grundrechtsschutz der Prüflinge aus Art. 12 Abs. 1 GG verlangt eine Ausgestaltung der Abläufe und Anforderungen in einer Prüfung, die sich am Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge orientieren. Gleiches gilt für die Rahmenbedingungen von Prüfungen, die ebenfalls allgemeinverbindlich festgelegt sein müssen, damit die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Überprüfung der Prüfungsentscheidungen durch Gerichte gewährleistet ist (Urteil der Kammer vom 26.1.2005 - 6 A 355/04 -, http://www.dbovg.niedersachsen.de, m.w.N.). Gerade weil die Notengebung stets durch subjektive Eindrücke und die Zufälligkeit fachlicher Prägungen der Prüfer beeinflusst wird und die gerichtliche Kontrolle des Bewertungsvorgangs daher nur eingeschränkt möglich ist, muss das dadurch bedingte Rechtsschutzdefizit soweit wie möglich durch verbindliche Regelungen des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden (BVerwG, Urt. vom 6.9.1995 - 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 ff. = NJW 1996 S. 2670 ff.). Auch aus diesem Grund sind die grundlegenden Festlegungen über den Prüfungsinhalt, das Prüfungsverfahren und die Bestehensvoraussetzungen in der Prüfungsordnung selbst zu treffen, für ärztliche Prüfungen also in der Approbationsordnung (BVerfG, Beschluss vom 14.3.1989, a.a.O., NVwZ 1989 S. 851), im Fall des Studium bei der Antragsgegnerin mithin in der eigenen Prüfungsordnung der Hochschule.

27

Ein wesentliches Regelungsdefizit der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin besteht darin, dass die Prüfungsordnung der Antragsgegnerin - anders als der Dritte Abschnitt der ÄApprO - keine Bestimmung darüber enthält, in welcher der zulässigen Prüfungsformen und unter welchen Rahmenbedingungen die jeweilige Prüfung in einem Modul stattfindet. Vielmehr überlässt es die Prüfungsordnung in § 2 Abs. 3 der freien Entscheidung der Studienkommission, eine der nach § 5 Abs. 2 vorgesehen Prüfungsformen auszuwählen, also die schriftliche, mündliche, praktische oder eine zwischen diesen Formen kombinierte Aufgabenstellung, ohne insoweit nachprüfbare Vorgaben zu machen. Hinsichtlich der durch Zeitpunkt und Dauer bestimmten Rahmenbedingungen der schriftlichen, mündlichen, praktischen oder kombinierten Prüfungen trifft die Prüfungsordnung der Antragsgegnerin ebenfalls keine bestimmten Vorgaben.

28

Schon die Tatsache, dass danach vor der Bekanntgabe des jeweiligen Curriculums einer Lehrveranstaltung durch den jeweiligen Lehrverantwortlichen (§ 14 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Medizin) nicht allgemeinverbindlich geregelt ist, in welcher Form die das Modul abschließende Prüfung durchgeführt wird, ist ein wesentlicher Mangel der Prüfungsordnung. Dabei kommt im Fall der Antragsgegnerin offensichtlich noch hinzu, dass der Begriff der „Form“ einer Prüfung in § 2 Abs. 3 der Prüfungsordnung durch die Studienkommission mehrdeutig angewendet wird. Abweichend von der Erläuterung des Begriffs der Prüfungsform in § 5 Abs. 2 Satz 2 und im Widerspruch zu § 1 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung, wonach jedes Modul mit (nur) einer Prüfung abschließt, enthält nämlich das von dem Lehrverantwortlichen Prof. Dr. C. D. herausgegebene Curriculum des Moduls „Anatomische Grundlagen der Medizin“ (Quelle: http://www.mh-hannover.de) unter der Rubrik „Prüfungsform“ die Eintragung, dass zwei Prüfungen abzulegen sind, und zwar eine Prüfung „mündlich“ und eine Prüfung „MC schriftlich“.

29

Die Form, in der die Prüfung in einem Prüfungsfach durchgeführt wird, ist aber eine Angelegenheit der grundsätzlichen Ordnung des Prüfungsverfahrens, die nach § 36 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 NHG der Festlegung durch den Senat der Antragsgegnerin in einer Prüfungsordnung bedarf. Das gilt naturgemäß auch, wenn die in dem Fach vorgeschriebene Prüfung in mehrere Teilprüfungen aufgeteilt werden soll, wie dies offenbar in dem Curriculum des Moduls „Anatomische Grundlagen der Medizin“ geschehen ist (s.o.). Gleiches gilt für die Anforderungen, die an eine bestimmte Form der Prüfung zu stellen sind und die sich regelmäßig in der Bearbeitungsweise und Bearbeitungszeit einer schriftlichen oder praktischen Prüfung und in der Dauer eines Prüfungsgesprächs ausdrücken. Denn einerseits muss das Prüfungsverfahren so gestaltet sein, dass die für die Bewertung der Leistungen zuständigen Prüfer für ihre vergleichenden und abschätzenden Werturteile einen festen Bezugrahmen in Gestalt möglichst einheitlicher Prüfungsbedingungen über einen ausreichend langen Beobachtungszeitraum haben. Andererseits muss eine Prüfungsordnung gewährleisten, dass alle Prüfungsteilnehmer in möglichst ungehindertem Wettbewerb die gleichen Möglichkeiten haben, die ihren Fähigkeiten entsprechenden Leistungen zu erbringen, und dass eine unterschiedliche Beeinflussung der Prüfungsleistung und des Prüfungsergebnisses durch außerhalb ihrer Person liegende Umstände möglichst verhindert wird (BVerwG, Urteil vom 24.2.1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993 S. 686, 688). Dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten, lässt sich aber nachträglich effektiv nur überprüfen, wenn die äußeren Prüfungsumstände und -bedingungen vor der Prüfung in der Prüfungsordnung verbindlich festgelegt worden sind.

30

Entsprechendes gilt für besondere Ausgestaltungen der einzelnen Prüfungsarten, wie zum Beispiel der schriftlichen Prüfungen als Antwort-Wahl-Verfahren. Das Antwort-Wahl-Verfahren unterscheidet sich erheblich von der Ausgestaltung herkömmlicher schriftlicher Prüfungen, bei denen eine Ausarbeitung zum Prüfungsthema anzufertigen ist. Die Unterschiede bestehen namentlich in der von dem Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Unsicherheit, den Schwierigkeitsgrad von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren zuverlässig vorauszusagen oder gar zu steuern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. - und 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 u.a. -, jeweils a.a.O.), der Besonderheit der Vorverlagerung der eigentlichen Prüfertätigkeit auf die Auswahl des Prüfungsstoffes, die Ausarbeitung der Fragen und die Festlegung von Antwortmöglichkeiten und ferner in der Notwendigkeit eines besonderen Bezugspunktes bei der Bestimmung der für die Berufsaubildung (noch) ausreichenden Leistungen. Diese besondere Gestalt der schriftlichen Prüfung muss daher, schon um einheitliche Anforderungen an die Rahmenbedingungen (z.B. Bearbeitungszeit und Zahl der Einzelaufgaben) zu gewährleisten, in der Prüfungsordnung selbst bestimmt werden (OVG Bautzen, Beschluss vom 10.10.2002 - 4 BS 328/02 -, NVwZ-RR 2003 S. 853 ff.). Eine solche generelle Festlegung, dass die Prüfung im Modul „Anatomische Grundlagen der Medizin“ im Wahl-Antwort-Verfahren durchgeführt wird, und welche Rahmenbedingungen dabei beachtet werden müssen, enthielt die Prüfungsordnung der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der ersten Wiederholungsprüfung vom 10. Januar 2008 ebenfalls nicht.

31

Von diesen Regelungsdefiziten abgesehen ist die Entscheidung der Antragsgegnerin über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung in dem Modul „Anatomische Grundlagen der Medizin“ auch rechtswidrig, weil das am 10. Januar 2008 durchgeführte Prüfungsverfahren von den zwingenden Vorgaben der seinerzeit geltenden Prüfungsordnung über die zulässigen Formen einer Prüfung verstieß.

32

Eine Prüfung, bei der die die auf einem Bildschirm angezeigten Prüfungsfragen ausschließlich durch das Markieren der vom Anwendungsprogramm vorgegebenen Antwortfelder mit einem Eingabegerät beantwortet werden und die Fragen und Antworten ausschließlich als digitale Informationen auf einem Speichermedium verbleiben, stellt keine schriftliche Prüfung dar. Eine schriftliche Prüfung setzt voraus, dass das Prüfungsergebnis von dem Prüfling in Schriftform verfasst wird und als in dieser Form verkörperte Sprache auf einem Dokument (Schriftstück) für jedermann lesbar bleibt. Demzufolge wird in rechtlicher Hinsicht bei Einsatz elektronischer Medien stets zwischen elektronischer Kommunikation und Schriftform unterschieden (vgl. § 126a Abs. 1 BGB). Das gilt gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 NVwVfG auch für den Bereich des Prüfungsrechts. Die Prüfungsordnung der Antragsgegnerin sieht aber in ihrer im Zeitpunkt der ersten Widerholungsprüfung geltenden Fassung die ausschließlich elektronische Form von Prüfungen nicht vor. Eine abweichende rechtliche Einordnung des gewählten Prüfungsverfahrens unter den der schriftlichen Prüfung käme möglicherweise in Betracht, wenn die Antragsgegnerin festgelegt hätte, dass die Aufzeichnungen des Anwendungsprogramms über die eingegebenen Prüfungsfragen im Zusammenhang mit den Markierungen der Antwortaussagen und mit Hilfe eines ausreichend sicheren technischen Nachweises ihrer Authentizität ausgedruckt und gemäß § 9 Abs. 4 der Prüfungsordnung zum Gegenstand einer Aufbewahrung und einer Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen gemacht werden. Da die Prüfungsordnung der Antragsgegnerin entsprechende Vorschriften nicht enthält, stellt sich diese Frage aber nicht.

33

Soweit die Antragstellerin mit ihrem Rechtsschutzantrag über die erlassene einstweilige Anordnung hinaus beansprucht, ohne zeitliche Einschränkung und unbeschadet eines abweichenden Ausgangs des Hauptsacheverfahrens zu einem erneuten Prüfungsversuch im Rahmen der schriftlichen Prüfung in dem Modul „Anatomische Grundlagen der Medizin“ zugelassen zu werden, ist der Antrag als unzulässig abzulehnen.

34

Insoweit geht der Rechtsschutzantrag über den Inhalt einer „einstweiligen“ Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinaus, denn ein uneingeschränkter Anspruch der Antragstellerin auf erneute Prüfung im Modul „Anatomische Grundlagen der Medizin“ lässt sich auch mit der im Verfahren 6 A 5444/08 erhobenen Verpflichtungsklage effektiv verfolgen. Er muss daher nicht bereits im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz erfüllt werden. Dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund auf zeitnahe Sicherung des Prüfungsanspruchs und der damit verbundenen Fortsetzung des Medizinstudiums kann schon dadurch Rechnung getragen werden, dass die Antragsgegnerin nur vorläufig, das heißt befristet für die Zeit der Anhängigkeit des Klageverfahrens und unter dem Vorbehalt einer nicht erfolgreichen Durchsetzung des Prüfungsanspruchs in der Hauptsache verpflichtet wird, die Antragstellerin an einem weiteren Prüfungsversuch teilnehmen zu lassen und das dabei erzielte Ergebnis vorläufig zu bewerten.