Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.07.2009, Az.: 10 LA 266/07

Gleichsetzen des Ausübens einer landwirtschaftlichen Tätigkeit mit dem Bewirtschaften eines landwirtschaftlichen Betriebes; Befugnis zur Festsetzung von Zahlungsansprüchen und Bewilligung einer Betriebsprämie nur allein durch den Betriebsinhaber i.S.v. Art. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; Kriterien für das Vorliegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.07.2009
Aktenzeichen
10 LA 266/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 19409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0720.10LA266.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 17.10.2007 - AZ: 11 A 6337/06

Amtlicher Leitsatz

Allein der Betriebsinhaber im Sinne von Art. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und die Bewilligung einer Betriebsprämie beanspruchen. Ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer ihrer Gesellschafter Betriebsinhaben in diesem Sinne ist, bestimmt sich maßgeblich danach, wer die landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Das Ausüben einer landwirtschaftlichen Tätigkeit ist dem Bewirtschaften eines landesiwrtschaftlichen Betriebes gleichzusetzen.

Der Begriff des Betriebsinhabers nach Art. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entspricht inhaltlich dem des Erzeugers nach Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999.

Festsetzung von Zahlungsansprüchen und Bewilligung einer Betriebsprämie nach der Betriebsprämienregelung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Gründe

1

Die Anträge der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleiben ohne Erfolg. Die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind von den Klägern nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

2

1.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist genügt, wenn innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll.

3

Nach Maßgabe dessen kann die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen werden.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen, mit denen die Kläger die Aufhebung der angefochtenen Bescheide über die Rücknahme und Rückforderung gewährter Betriebsprämie für das Jahr 2005 sowie die Verpflichtung der Beklagten begehrt haben, zugunsten der Klägerin zu 1.) Zahlungsansprüche festzusetzen und eine Betriebsprämie für das Jahr 2005 zu gewähren. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Klagen seien unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin zu 1.) habe keinen Anspruch auf Zahlungsansprüche sowie die beantragte Betriebsprämie. Denn sie habe nicht nachgewiesen, Betriebsinhaberin im Sinne des Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu sein. Maßgeblich für die Beurteilung der Betriebsinhaberschaft einer Ehegatten-Innengesellschaft sei, ob die Gesellschafter das Unternehmerrisiko und den Aufwand des Betriebs im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam trügen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob die Klägerin zu 1.) rechtlich existent sei. Entscheidend sei, dass die Klägerin zu 1.) die genannten Voraussetzungen für die Betriebsinhaberschaft des landwirtschaftlichen Betriebs in A. nicht erfülle. Aus der Würdigung aller Umstände ergebe sich, dass der Kläger zu 2.) im Wirtschaftsjahr 2005 Betriebsinhaber im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewesen sei. Zur Erzeugereigenschaft des Klägers zu 2.) im Wirtschaftsjahr 2004 werde auf die Ausführungen in dem Urteil vom 29. Oktober 2007 - 11 A 2624/06 - verwiesen. Der Begriff des Erzeugers im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 entspreche dem des Betriebsinhabers im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Verhältnisse im Wirtschaftsjahr 2005 gegenüber denen im Wirtschaftsjahr 2004 geändert hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu 3.) im Wirtschaftsjahr 2005 am Unternehmensrisiko und dem Betriebsaufwand im Rahmen der Ehegatten-GbR teilgehabt habe. Die in dem Urteil in der Sache 11 A 2624/06 dargelegten Widersprüche im Verhalten der Kläger setzten sich im vorliegenden Verfahren fort. Das Nebeneinander der jeweils vordatierten Gesellschaftsverträge unter dem 28. März 2002 und 1. Oktober 2003 sei ein weiteres Indiz dafür, dass der letztgenannte Vertrag nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebe. Die gemeinsame Beantragung der Zahlungsansprüche und der Betriebsprämie durch die Kläger zu 2.) und 3.) sei kein Hinweis auf die Eigenschaft der Klägerin zu 1.) als Betriebsinhaberin. Hiernach sei die Teilgewährung der Betriebsprämie für das Wirtschaftjahr 2005 rechtswidrig, Die Beklagte habe rechtsfehlerfrei die Teil-Bewilligungsbescheide zurückgenommen und den ausgezahlten Betrag in Höhe von 11.570,05 EUR zurückgefordert. Die Klägerin zu 1.) genieße keinen Vertrauensschutz, weil die Teilgewährung durch unrichtige Angaben erwirkt worden sei. Soweit sich die Kläger zu 2.) und 3.) gegen die Rückforderung der ausgezahlten Teil-Betriebsprämie gewandt hätten, sei der jeweilige Bescheid vom 10. August 2006 rechtmäßig. Da die Klägerin zu 1.) keinen Anspruch auf eine Betriebsprämie für 2005 habe, könne die Beklagte für die Rückforderung des ausgezahlten Betrages auch die Kläger zu 2.) und 3.) gesondert in Anspruch nehmen.

5

Hiergegen haben die Kläger zunächst eingewendet: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Eigenschaft der Klägerin zu 1.) als Erzeugerin bzw. Betriebsinhaberin mit der Begründung verneint, die Klägerin zu 3.) habe angeblich kein unternehmerisches Risiko mehr tragen wollen. Tatsächlich hafte die Klägerin zu 3.) im Außerverhältnis weiterhin für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Für die Frage der Erzeugereigenschaft könne nicht relevant sein, welche Regelungen die Gesellschafter im Innenverhältnis vereinbart hätten. Die Gesellschafter hätten bewusst die Gesellschaft gemeinsam weitergeführt und keinen Einzelbetrieb des Klägers zu 2.) gegründet. Die Klägerin zu 3.) habe im Außenverhältnis weiterhin Mitverantwortung und das Ausfallrisiko für den Fall getragen, dass der Kläger zu 2.) nicht in der Lage sei, sie intern freizustellen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht gewürdigt, dass die Klägerin zu 1.) seit dem Jahr 2000 existiere und über mehrere Jahre Beihilfen bzw. Prämienzahlungen erhalten habe. Dieses Verhalten müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Auch habe die Entscheidung für die Klägerin zu 1.) existentielle Bedeutung, die das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt habe.

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Mit diesem Vorbringen haben die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Klägerin zu 1.) nicht Betriebsinhaberin im Sinne des Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist. Nach der letztgenannten Bestimmung ist ein Betriebsinhaber im Sinne der genannten Verordnung eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb (Art. 2 Buchst. b der Verordnung) sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Da das Ausüben einer landwirtschaftlichen Tätigkeit dem Bewirtschaften eines landwirtschaftlichen Betriebes gleichzusetzen ist, unterliegt die Annahme des Verwaltungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, dass der Begriff des Erzeugers im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 dem des Betriebsinhabers nach Art. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entspricht. Insoweit haben die Kläger auch keine Einwände erhoben.

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Die gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Eigenschaft der Klägerin zu 1.) als Erzeugerin im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 - bezogen auf das Antragsjahr 2004 - erhobenen Einwände der Kläger greifen nicht durch. Im Hinblick hierauf verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss vom heutigen Tage in dem Berufungszulassungsverfahren der Klägerin zu 1.) unter dem Aktenzeichen 10 LA 264/07. Ferner haben die Kläger nicht dargelegt, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse betreffend die Bewirtschaftung und verantwortliche Leitung des Betriebes in 2005 im Vergleich zu denen in 2004 wesentlich geändert hätten.

8

Soweit die Kläger näher ausgeführt haben, dass die Klägerin zu 1.) als rechtlich existent anzusehen sei, vermag dies ebenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung gerade nicht auf die fehlende rechtliche Existenz der Klägerin zu 1.) gestützt, sondern die Klage aus anderen Gründen abgewiesen.

9

Die Kläger haben weiter geltend gemacht: Unter der Annahme, dass nicht die Klägerin zu 1.) Erzeugerin sei und deshalb ihre Prämienberechtigung abzulehnen wäre, wäre der Antrag des Klägers zu 2.) auf Gewährung der Betriebsprämie für das Jahr 2005 dahin auszulegen, dass ihm die Prämie persönlich zuerkannt werden müsse. Entsprechend wären die Klage bzw. der Klageantrag sowie der Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen. Der Kläger zu 2.) habe sowohl Klage erhoben als auch einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Im Falle der Erzeugereigenschaft des Klägers zu 2.) sei sein Prämienantrag seitens der Beklagten noch nicht beschieden, so dass er Untätigkeitsklage hätte erheben können. Seine Klage auf Auszahlung der beantragten Prämie wäre zulässig und begründet.

10

Auch hiermit haben die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dargelegt. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben in der mündlichen Verhandlung beantragt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Zahlungsansprüche und den betriebsindividuellen Betrag für das Jahr 2005 zu Gunsten der Klägerin zu 1.) festzusetzen sowie die noch nicht ausgezahlte Prämie an die Klägerin zu 1.) auszuzahlen. Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht ein möglicher Anspruch des Klägers zu 2. auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen nach der Betriebsprämienregelung sowie die Gewährung der Betriebsprämie für das Jahr 2005 gegen die Beklagte gewesen, so dass Ausführungen hierzu ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen vermögen. Da der in der mündlichen Verhandlung gestellte Sachantrag im Hinblick auf das Begehren der Klägerin zu 1.) eindeutig ist, kann er keineswegs dahin umgedeutet werden, dass die Kläger den geltend gemachten Anspruch zugunsten des Klägers zu 2.) begehrt haben.

11

Sollten die Ausführungen der Kläger dahin zu verstehen sein, dass beabsichtigt sei, in dem angestrebten Berufungsverfahren den Sachantrag dahin zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers zu 2. Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung festzusetzen und eine Betriebsprämie für das Jahr 2005 in bestimmter Höhe zu bewilligen, würde dies eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen. Eine Einbeziehung dieses Begehrens in das laufende Verfahren verbietet sich, da sie eine objektive Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO darstellen würde, die im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht zulässig ist. Denn die Änderung einer Klage im Berufungsverfahren kann nicht Ziel des Rechtsmittels sein, sondern sie setzt dessen Zulässigkeit - und damit auch dessen Zulassung - voraus. (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2009 - 11 ZB 07.630 -, [...]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 2003 - 22 A 1969/01 -, BauR 2003, 1708 jeweils mit weiteren Nachweisen; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO - 2. Aufl. 2006 -, § 124a Rdnr. 225).

12

2.

Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.

13

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

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Die Kläger haben hierzu ausgeführt: Die europäischen Beihilfen seien für die Landwirte in Deutschland existenznotwendig. Die Voraussetzungen ihrer Gewährung seien von höchster Bedeutung. Die Frage der Prämienberechtigung einer Ehegatten-GbR bei interner Haftungsfreistellung für einen Ehegatten bzw. die Auslegung einer entsprechenden Antragstellung sei von grundsätzlicher Bedeutung. Im Hinblick auf die unterschiedliche Handhabung bei der Antragstellung für eine Ehegatten-GbR durch die Landwirtschaftsministerien der Länder sei eine Klärung im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung nötig.

15

Die Kläger haben damit schon keine in dem angestrebten Berufungsverfahren zu klärende Grundsatzfrage dargelegt, auf deren Beantwortung das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend gestützt hat. Mit der Formulierung "die Frage der Prämiegewährung einer Ehegatten-GbR bei interner Haftungsfreistellung bzw. die Auslegung einer entsprechenden Antragstellung sei von grundsätzlicher Bedeutung" wird keine konkrete Grundsatzfrage aufgeworfen.

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Selbst wenn man dem Vorbringen der Kläger die Rechtsfrage entnehmen könnte, ob eine Ehegatten-GbR auch dann eine Betriebsinhaberin im Sinne des Art. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist, wenn ein Gesellschafter intern von der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft freigestellt worden ist, käme die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, dass allein angesichts der behaupteten Haftungsfreistellung zugunsten der Klägerin zu 3.) die Klägerin zu 1.) keine Betriebsinhaberin im Sinne des Art. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht aus mehreren Indizien geschlossen, dass nicht die Klägerin zu 1.), sondern der Kläger zu 2.) den landwirtschaftlichen Betrieb verantwortlich geleitet hat und deshalb die Klägerin zu 1.) nicht Erzeugerin im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 ist; hieraus sei zu folgern, dass die Klägerin zu 1.) auch nicht Betriebsinhaberin gemäß Art. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist. Neben dem Auflösungsvertrag vom 1. Juli 2002 und dessen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht zur Begründung einer fehlenden Erzeugereigenschaft der Klägerin zu 1.) mit herangezogen, dass die Klägerin zu 3.) vom Betrieb räumlich weit entfernt gewohnt hat, und die Auffassung vertreten, dass deshalb davon auszugehen sei, dass sie keinen substantiellen Beitrag zum Betrieb geleistet habe. Weitere Indizien in diesem Sinne seien das widersprüchliche Verhalten der Kläger sowie der Umstand, dass der Kläger zu 2.) zum überwiegenden Teil die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Betriebes gepachtet habe.

17

3.

Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden, weil der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vorliegt.

18

Nach Ansicht der Kläger hat das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO eine Überraschungsentscheidung erlassen. Während des gesamten Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung hätten sich die Beteiligten im Wesentlichen darüber ausgetauscht, in welcher Weise ein ausreichender Nachweis über die rechtliche Existenz der Klägerin zu 1.) erbracht worden sei. Zweifel an der Erzeugereigenschaft nach Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 hätten weder das Gericht noch die Beklagte geäußert. Das Verwaltungsgericht hätte nach § 86 Abs. 3 VwGO auf Probleme im tatsächlichen Vortrag und auf Rechtsfragen hinweisen müssen, sofern diese für den Rechtsstreit erheblich seien. Das Verwaltungsgericht habe aber lediglich auf das Problem des Nachweises ihrer rechtlichen Existenz hingewiesen und nur über dieses Problem verhandelt. Dieser Verfahrensmangel sei erheblich. Hätte das Verwaltungsgericht Zweifel an der Erzeugereigenschaft angesprochen, hätte hierzu ausführlich vorgetragen werden können.

19

Die Verfahrensrüge der Kläger greift nicht durch. Es liegt keine Überraschungsentscheidung unter Verletzung der §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO vor, die zur Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs führt.

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Eine durch richterlichen Hinweis zu vermeidende, unzulässige Überraschungsentscheidung und damit ein Gehörsverstoß liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2008 - BVerwG 3 B 37.07 -, [...] und Beschluss vom 14. Mai 2007 - BVerwG 4 B 9.07 -, BauR 2007, 2040; Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 - 10 LA 16/07 -, n.v.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 138 Rdnr. 146 mit weiteren Nachweisen). Ist ein Beteiligter anwaltlich vertreten, darf das Gericht grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Prozessbevollmächtigte mit der maßgeblichen Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut gemacht hat (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008, a.a.O.; Neumann, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

21

So liegt es auch hier. Unter der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Begriff des Betriebsinhabers nach Sinne des Art. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 dem des Erzeugers im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 gleichzusetzen ist, der die Kläger mit ihren Zulassungsantrag gefolgt sind, ist ohne besonderen Hinweis erkennbar gewesen, dass die Frage der Eigenschaft der Klägerin zu 1.) als Erzeugerin und damit als Betriebsinhaberin für die Entscheidung des Gerichts von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach der einschlägigen Anspruchsgrundlage (Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) zwischen den Beteiligten allein streitig gewesen ist, ob die Klägerin zu 1.) tatsächlich Betriebsinhaberin gewesen ist. Hingegen sind zwischen den Beteiligten die weiteren Voraussetzungen unstreitig geblieben. Die Frage der rechtlichen Existenz der Klägerin zu 1.) stellt keine (selbständige) Anspruchsvoraussetzung dar. Vielmehr steht sie im Zusammenhang mit der für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und der Gewährung einer Betriebsprämie erforderlichen Eigenschaft als Betriebsinhaberin. Dieser Zusammenhang wird auch in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten vom 10. August 2006 aufgezeigt. Daneben hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigen vom 31. August 2007 (Seite 2, 1. Absatz) ihren Antrag auf Klageabweisung u.a. damit begründet, es liege nicht der geringste Nachweis dafür vor, dass die Klägerin zu 1. wirtschaftlich als Erzeugerin tatsächlich tätig geworden sei. Damit erübrigte sich ein diesbezüglicher Hinweis des Gerichts.

22

Unabhängig davon fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nicht, dass die Klägerin zu 1.) als Betriebsinhaberin nach Art. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzusehen ist. Ein anderer Ausgang des Verfahrens ist daher ausgeschlossen gewesen.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).