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  • ab 15.02.2023 (aktuelle Fassung)

§ 5 Nds. EPPSG-DVO - Generierung eines Zugangsschlüssels und Verschlüsselung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (Nds. EPPSG-DVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. EPPSG-DVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

(1) 1Die in § 1 Abs. 1 bis 4 EPPSG aufgeführten Ausbildungsstätten sind verpflichtet, ihre Listen in den ihnen von den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellten passwortgeschützten Zugangsschlüssel-Generator einzugeben. 2Der Generator erzeugt einen für die anspruchsberechtigten Personen bei Antragstellung nutzbaren kombinierten Zahlen- und Buchstabenschlüssel (Zugangsschlüssel) sowie zusätzlich eine persönliche Identifikationsnummer (PIN). 3Zudem verschlüsselt der Generator die Listen auf Ebene des einzelnen Datensatzes und versieht den Zugangsschlüssel mit einer Hashfunktion.

(2) 1Die Ausbildungsstätten stellen der anspruchsberechtigten Person den jeweils die Person betreffenden Zugangsschlüssel auf sicherem Transportweg zur Verfügung. 2Die verschlüsselten Listen der gehashten Zugangsschlüssel werden im Einklang mit § 3 Abs. 2 an die zuständige Stelle übergeben.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 15 der Verordnung vom 7. Februar 2023 (Nds. GVBl. S. 12)