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  • ab 15.02.2023 (aktuelle Fassung)

§ 10 Nds. EPPSG-DVO - Antragsinformationen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (Nds. EPPSG-DVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. EPPSG-DVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

(1) 1Die antragstellende Person hat im Antrag folgende Informationen über sich mitzuteilen:

  1. 1.

    Vor- und Familienname,

  2. 2.

    Geburtsdatum und -ort,

  3. 3.

    E-Mail-Adresse,

  4. 4.

    Wohnsitz,

  5. 5.

    Bundesland, in dem die Ausbildungsstätte belegen ist, welche den Zugangsschlüssel der antragstellenden Person ausgestellt hat,

  6. 6.

    Matrikelnummer oder zugeteilte vergleichbare Kennnummer, soweit vorhanden, und

  7. 7.

    Bankverbindung.

2Soweit die in Satz 1 genannten Informationen bereits als Stammdaten im Nutzerkonto Bund "bund.ID" hinterlegt sind, werden sie nach der Identifizierung gemäß § 7 automatisch in das Antragssystem übernommen.

(2) Die antragstellende Person hat zu versichern, dass sie

  1. 1.

    am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte,

  2. 2.

    am 1. Dezember 2022 an einer in § 1 Abs. 1 bis 4 EPPSG aufgeführten Ausbildungsstätte immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet war, jedoch nicht im Status einer Gasthörerin oder Gasthörers,

  3. 3.

    bislang keinen Antrag nach § 2 Abs. 2 EPPSG gestellt hat,

  4. 4.

    bislang keine Energiepreispauschale nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz zu ihren Gunsten bewilligt oder ausgezahlt worden ist und

  5. 5.

    zu erklären, dass die benannte E-Mail-Adresse für die Kommunikation im Verfahren einschließlich der Entscheidung über den Antrag benutzt werden darf.

(3) Damit der Antrag der zuständigen Stelle zugewiesen werden und ein Abgleich zwischen den Antragsinformationen und den Listen erfolgen kann, hat die antragstellende Person den Zugangsschlüssel einzugeben, der ihr nach § 5 Abs. 2 Satz 1 von ihrer Ausbildungsstätte zur Verfügung gestellt wurde.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 15 der Verordnung vom 7. Februar 2023 (Nds. GVBl. S. 12)