Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.03.1988, Az.: 13 Ta 10/88

Streitwert für Antrag auf Feststellung des unbegrenzten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses; Bewertung mit dem Höchstbetrag von drei Monatsgehältern

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
15.03.1988
Aktenzeichen
13 Ta 10/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 10666
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1988:0315.13TA10.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Celle - 14.12.1987 - AZ: 1 Ca 392/87
ArbG Celle - 07.01.1988 - AZ: 1 Ca 392/87

Fundstelle

  • JurBüro 1988, 855

Verfahrensgegenstand

Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen Streitwertfestsetzung

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Wertberechnung einer Kündigungsschutzklage ist nach § 12 Abs 7 ArbGG regelmäßig der Betrag des für ein Vierteljahr zu leistenden Entgelts maßgebend. Ein geringerer Streitwert kommt nur in Betracht, wenn das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Obsiegen ausnahmsweise geringer ist.

  2. 2.

    Der Streitwert eines gleichzeitig erhobenen Leistungsbegehrens für die Zeit nach dem Kündigungstermin bleibt außer Betracht.

Die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Beschluß des Arbeitsgerichts Celle vom 14.12.1987 in der Fassung des Beschlusses vom 7.1.1988, 1 Ca 392/87, teilweise abgeändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 12.339,- DM und für den Vergleich auf 12.839,00 DM festgesetzt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 80,00 DM. Im übrigen ist das Beschwerdeverfahrens gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war der Feststellungsantrag aus der Klageschrift mit 3 Monatsgehältern zu bewerten. Zu folgen war dem Arbeitsgericht allerdings darin, daß der Zahlungsantrag für den Zeitraum 10.8.-31.8. nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist. Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.

2

Das Arbeitsgericht hat für den Feststellungsantrag gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG einen Streitwert in Höhe eines Monatsgehaltes festgesetzt. Dieses entspricht der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert, Nr. 36. Das BAG stellt bei der Streitwertberechnung ab auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses und bemißt den Streitwert bei einer Beschäftigungszeit bis 6 Monaten mit einem Monatsgehalt. Dieser Rechtsprechung wird nicht gefolgt.

3

Die Streitwertberechnung erfolgt unter Berücksichtigung von Klageantrag und Klageziel, abzustellen ist auf den Streitgegenstand. Wenn der Kläger einen Klageantrag stellt, der die Feststellung des unbegrenzten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zum Ziel hat, kann dieser Antrag gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG nur mit dem Höchstbetrag von 3 Monatsgehältern bewertet werden. Eine geringere Bewertung kommt nur dann in Betracht, wenn aus Antrag und Klagebegründung erkennbar ist, daß die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses für einen begrenzteren Zeitraum begehrt wird. Würde man auf die Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit bei der Streitwertbemessung abstellen, würde die Frage der Bewertung des Klagezieles unzulässigerweise vermischt mit der Frage der Erfolgsaussichten der Klage. Für die Erfolgsaussichten einer Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses, insbesondere für die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, ist es zwar von erheblicher Bedeutung, ob der Kläger kurzfristig beschäftigt ist, unter Umständen nicht einmal Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt, oder ob er bereits längere Beschäftigungszeiten aufzuweisen hat. Der Wert des Streitgegenstandes bemißt sich aber nicht nach den Erfolgsaussichten einer Klage, sondern allein nach dem gestellten Antrag und dem Klageziel. Auch bei völliger Aussichtslosigkeit ist der Streitwert danach zu berechnen. Befolgt wird damit der Rechtsprechung mehrerer Landesarbeitsgerichte. Beispielhaft sei verwiesen auf LAG Düsseldorf, LAG Köln, LAG München, LAG Niedersachsen, LAGE § 12 ArbGG 79, Streitwert, Nr. 41, 42, 51, 46.

4

Klageantrag und Begründung ergeben im vorliegenden Fall, daß der Kläger eine Aufhebungsvereinbarung und den Ausspruch einer Kündigung bestritten hat, er will folglich mit seinem Feststellungsantrag den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auf Dauer festgestellt haben. Entsprechend diesem Klageziel war der Feststellungsantrag mit drei Monatsbezügen gemäß § 12 Abs./ArbGG zu bewerten, also mit 11.250,00 DM.

5

Nach der richtigen Berechnung des Arbeitsgerichts war der Gehaltsanspruch für den Zeitraum 1.-9.8.1987 in Höhe von 1.089,00 DM streitwerterhöhend zu berücksichtigen, Für diesen Zeitraum bestand zwischen den Parteien noch kein Streit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

6

Streitig war zwischen den Parteien der Bestand des Arbeitsverhältnisses ab 10.8.1987, für den nachfolgenden Zeitraum bis 31.8.1987 bestand deshalb wirtschaftliche Identität zwischen Feststellungsantrag und Zahlungsantrag. Eine Addition der Werte beider Anträge konnte deshalb nicht erfolgen. Die Kammer folgt in dieser streitigen Frage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, verwiesen wird auf die Ausführungen bei Grunsky, ArbGG, 5. Auflg., § 12, Rdnr. 5 a m.w.N.

7

Aus dem Vorstehenden ergibt sich ein Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren in Höhe von 12.339,00 DM. Da vergleichsweise Ansprüche auf Herausgabe der Arbeitspapiere mitgeregelt worden sind, war der Vergleichswert um 500,00 DM zu erhöhen. Ob wegen des Vergleichswertes, soweit er den Verfahrenswert übersteigt, Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, war im vorliegenden Streitwertfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden. Diese Frage ist im Gebührenfestsetzungsverfahren zu klären.

8

Soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, waren dem Beschwerdeführer gemäß § 97 ZPO die Kosten aufzuerlegen. Der Verfahrenswert war insoweit gemäß § 3 ZPO mit 80,00 DM zu berechnen.

9

Gemäß § 78 ArbGG ist gegen diesen Beschluß ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 12.339,- DM und für den Vergleich auf 12.839,00 DM festgesetzt.

Dr. Rosenkötter