Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.02.1988, Az.: 12 Sa 875/87

Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT; Vergütungsgruppe des BAT für einen Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung; Besonders schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 7 BAT; Besondere Schwierigkeit der Aufgaben aufgrund der Bedeutung der Jugendgerichtshilfe

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
26.02.1988
Aktenzeichen
12 Sa 875/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 19879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1988:0226.12SA875.87.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oldenburg - 17.03.1987 - AZ: 5 Ca 21/87 E

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 17. März 1987 - 5 Ca 21/87 E - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger ab 1. November 1985 Vergütung aus Vergütungsgruppe IV b BAT beanspruchen kann.

2

Der am 10. August 1958 geborene Kläger - ein staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter/Sozialpädagoge - ist seit dem 16. Juni 1984 bei der beklagten Stadt als Sachbearbeiter im Sachgebiet Jugendgerichtshilfe tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft einzeln vertraglicher Vereinbarung (Arbeitsvertrag vom 13. Juni 1984 = Fotokopie Bl. 11 d.A.) nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Der Kläger erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT. Die Aufgaben des Klägers ergeben sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 17. Juli 1986 (Bl. 31, 32 d.A.), auf weiche verwiesen wird.

3

Der Kläger hat vorgetragen, ihm seien "besonders schwierige Aufgaben" übertragen worden und seine Tätigkeit entspreche deshalb der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 7 der Anlage 1 a zum BAT, Teil II - Buchstabe G., Unterabschnitt I (Angestellte im Sozialdienst) - VkA -. Seine Aufgabe sei mit der in Protokollnotiz Nr. 9 als besonders schwierig bewerteten Tätigkeit "begleitende und nachgehende Fürsorge für Strafgefangene" vergleichbar und übertreffe teilweise noch den Schwierigkeitsgrad dieses Aufgabengebietes.

4

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. Dezember 1985 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen.

5

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit des Klägers entspreche dem Schwierigkeitsgrad der üblichen Aufgaben von Sozialarbeitern.

7

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird des weiteren gemäß § 543 Abs. 2 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 54 - 57 d.A.) sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

8

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat durch das am 17. März 1987 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 53 - 61 d.A.) die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 6.915,12 DM festgesetzt.

9

Es hat angenommen, der Kläger habe zur Zeit der Urteilsverkündung keinen Anspruch auf Bezahlung nach Vergütungsgruppe IV b BAT. Das Qualifikationsmerkmal der Fallgruppe 7 "besonders schwierige Aufgaben" stelle eine beträchtliche Heraushebung dar, deren Gewichtigkeit über ein Abheben vom Normalfall einer Sozialarbeitertätigkeit wesentlich hinausgehe. Die Tatsache, daß der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit hauptsächlich mit straffällig gewordenen, sich regelmäßig aus einer gesellschaftlichen Randgruppe rekrutierenden Klienten befaßt sei, addiere nicht die Schwierigkeit zu dem für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals erforderlichen "besonderen" Schwierigkeitsgrad. Vielmehr würden am Aufgabengebiet des Klägers nur die der Tätigkeit eines Sozialarbeiters immanenten Schwierigkeiten deutlich. Seine Aufgabengestaltung entspreche weitgehend derjenigen sonstiger Sozialarbeiter. Seine Tätigkeit lasse sich auch nicht mit der in Protokollnotiz Nr. 9 genannten begleitenden und nachgehenden Fürsorge für Strafgefangene vergleichen.

10

Gegen das ihm am 20. Mai 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Juni 1987 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

11

Er macht geltend, die für Erwachsene zuständigen Gerichtshelfer würden in Niedersachsen nach BAT IV b vergütet. Gerichtshilfe für straffällig gewordene Erwachsene sei jedenfalls nicht schwieriger als eine entsprechende Tätigkeit für jugendliche Straftäter. Deshalb sei die 45% der Gesamttätigkeit ausmachende Tätigkeit als Jugendgerichtshelfer nach Vergütungsgruppe IV b BAT einzuordnen. Seine Betreuungstätigkeit (35% Zeitanteil) mache keinen Qualitätsunterschied zu der in Protokollnotiz Nr. 9 d aufgeführten Fürsorgetätigkeit.

12

Das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß es sich bei den in Freiheit verbleibenden Jugendlichen um solche handele, bei denen es um "leichtere Kriminalität" gehe. Auch habe es nicht berücksichtigt, daß die begleitende und nachgehende Fürsorge für Strafgefangene in einem ganz wesentlichen Punkt für den Sozialarbeiter/Bewährungshelfer einfacher sei, weil der in einer Haftanstalt einsitzende Jugendliche sich dem Sozialarbeiter/Bewährungshelfer gar nicht entziehen könne. Die Mitarbeit des in Freiheit befindlichen Jugendlichen zu erreichen, sei um ein vielfaches schwieriger als die Mitarbeit von Strafgefangenen.

13

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen,

daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis 31. Oktober 1987 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

15

Sie verteidigt das angefochtene Urteil als richtig und meint, der Kläger habe die qualitativen Anforderungen des Rechtsbegriffs der " besonders schwierigen Aufgaben" verkannt.

16

Sein Hinweis auf die Eingruppierung der Gerichtshelfer lasse keine Rückschlüsse darauf zu, ob er ebenfalls besonders schwierige Aufgaben ausübe. Daraus, wie bei anderen Behörden Angestellte mit vergleichbaren Aufgaben vergütet würden, könne er im übrigen keine Rechte herleiten.

17

Der klägerische Vortrag in Verbindung mit dem Beispiel in der Protokollerklärung Nr. 9 d überzeuge nicht und im übrigen sei der dementsprechende zeitliche Anteil auch nur insgesamt 40 X der Gesamttätigkeit des Klägers.

18

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 5. Juni 1987 (Bl. 65 - 70 d.A.) und 31. Juli 1987 (Bl. 80 - 82 d.A. nebst Anlagen Bl. 83 - 93) sowie diejenigen der Beklagten vom 9. Juli 1987 (Bl. 74 - 77 d.A. nebst Anlagen Bl. 78, 79 d.A.) und 23. November 1987 (Bl. 100, 101 d.A.) sowie ferner die Sitzungsniederschrift vom 26. Februar 1988 (Bl. 108, 109 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die nach der Beschwer statthafte form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie erweist sich jedoch nicht als begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden und die Klage abgewiesen, weil dem Kläger für den streitigen Zeitraum eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT nicht zusteht.

20

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT aufgrund einzeln vertraglicher Regelung Anwendung. Infolgedessen kommt es zunächst darauf an, ob die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers ausmachende Arbeitsvorgänge den Merkmalen der Vergütungsgruppe IV b BAT entsprechen. Für die Bestimmung des Begriffs des Arbeitsvorganges geht die Kammer dabei von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, wonach unter einem Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung derZusammenhangstätigkeit und bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. etwa BAG AP Nr. 6 zu $$ 22, 23 BAT 1975).

21

Unter Beachtung dieser Bestimmung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken im Einverständnis mit den Parteien, die unter 1. bis 2.6 der Arbeitsplatzbeschreibung vom 17. Juli 1986 (Bl. 31, 32 d.A.) aufgeführten Tätigkeiten und ihre Zeitanteile zugleich als Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinne anzusehen.

22

Dabei ergibt bereits eine Bewertung der unter 2.(Einzelfall-bezogene Tätigkeiten) der Arbeitsplatzbeschreibung zu 2.1 (Tätigkeiten im Vorfeld gerichtlicher Handlungen * 30 X Zeitanteil), zu 2.2 (Gerichtstermine wahrnehmen = 15% Zeitanteil) und 2.3 (Tätigkeiten nach gerichtlichen Handlungen = 7% Zeitanteil) enthaltenen Arbeiten, welche einen Zeitanteil von insgesamt 52%der klägerischen Arbeitszeit ausmachen, daß die Ansprüche des Klägers unbegründet sind.

23

Mit dem Arbeitsgericht und auch nach der rechtlichen Würdigung beider Parteien sind für die Einstufung des Klägers die Tätigkeitsmerkmale der speziellen Vergütungsgruppen aus Teil II Abschnitt G. Unterabschnitt I. der Anlage 1 a zum BAT (Tarifvertrag vom 19. Juni 1970 - Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeber verbände -) heranzuziehen.

24

Als Grundlage für die vom Kläger im Zeitraum vom 1. Dezember 1985 bis zum 31. Oktober 1987 in Anspruch genommene höhere Bewertung seiner Tätigkeit kommt allein das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppc7 in Betracht:

25

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung, denen besonders schwierige Aufgaben übertragen sind.

26

(hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3, 4 und 9)

27

Die Protokollnotiz Nr. 9 lautet:

Besonders schwierige Aufgaben sind z.B.

a)
Führen der Sammelvormundschaft für gefährdete Erwachsene,

b)
fürsorgerische Aufgaben in geschlossenen Einrichtungen der Gefährdetenhilfe für Erwachsene,

c)
die begleitende und die nachgehende Fürsorge für Heiminsassen,

d)
die begleitende und die nachgehende Fürsorge für Strafgefangene

28

Der Kläger ist streitlos staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter/ Sozialpädagoge. Besonders schwierige Aufgaben im Sinne der Fallgruppe 7 wären ihm dann übertragen, wenn Tätigkeiten dem Beispielskatalog der Protokollnotiz Nr. 9 unterfielen (vgl. zur Bedeutung von Tätigkeitsbeispielen etwa BA6 AP Nr. 119 zu SS 22, 23 BAT 1975 sowie BAG AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT Sparkassenangestellte). Das ist aber unstreitig nicht der Fall. Demgemäß kommt es darauf an, ob der Kläger andere Tätigkeiten mit gleichem Schwierigkeitsgrad nämlich "besonders schwierige Aufgaben" im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 7 verrichtet. Dies ist - wie das Arbeitsgericht zutreffend im Hinblick auf die Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3 der Arbeitsbeschreibung, welche insgesamt 52% der klägerischen Tätigkeiten zeitanteilig ausmachen, ausgeführt hat - nicht der Fall. Die erkennende Berufungskammer folgt den Wertungen des angefochtenen Urteils und macht sich seine Begründung (Seiten 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteil) zu eigen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

29

Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:

30

Auch der Kläger stellt nicht in Frage, daß mit dem Merkmal der besonderen Schwierigkeit der Aufgaben eine beträchtliche Heraushebung gefordert wird, deren Gewichtigkeit über ein Abheben vom Normalfall der Sozialarbeitertätigkeit wesentlich hinausgeht (so LAG Düsseldorf - Urteil vom 20. Oktober 1982 - 12 Sa 221/82 - zitiert nach Clemens-Scheuring-Steingen , BAT, Teil II YKA, Erläuterungen z. Sozial- u. Erziehungsdienst, Anm. 17. sowie auch LAG Frankfurt (Main) - Urteil vom 1. Juni 1987 - 14 Sa 717/86 - m. w. Nachw.). Er irrt jedoch, wenn er meint, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht seine Tätigkeit als normale Sozialarbeitertätigkeit angesehen, eine solche sei z.B. in der Leitung eines Kindergartens zu erblicken.

31

Zum einen ist die letztgenannte Tätigkeit - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - tariflich anders eingeordnet (vgl. Abschnitt 6. Unterabschnitt II. - Angestellte im Erziehungsdienst - Vergütungsgruppen V b bis III). Zum anderen ist der normale Aufgabenbereich eines Sozialarbeiters und eines Sozialpädagogen, welche in den tariflichen Bestimmungen jeweils einheitlich behandelt werden, nach ihrem Berufsbild und ihrer Ausbildung auf Hilfeleistung in sozialen Problemfällen ausgerichtet. Das Berufsziel eines Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen ist es; Menschen verschiedener Altersstufen in entwicklungs-, reife-, konflikt- oder notbedingten Situationen so zu helfen, daß sie möglichst zur vollen Entfaltung ihre Persönlichkeit und all ihrer Kräfte und Möglichkeiten kommen, daß sie sich aus unnötiger Abhängigkeit lösen und Sozialisationsdefizite wie Benachteiligungen und Unterprivilegierungen überwinden können. Damit sollen Selbstbestimmung, Mündigkeit und ein der Würde des Menschens entsprechendes Leben ermöglicht werden (vgl. BAG AP Nr. 2 zu $5 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Demgemäß werden üblicherweise für Sozialarbeiter folgende Tätigkeitsfelder und Aufgabenbereiche der Sozialarbeit angenommen: Gesundheitshilfen, Jugendhilfe und Sozialhilfe. Unter dem Bereich der Jugendhilfe fällt auch die Tätigkeit der Hilfe für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende im Rahmen der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe und der Sozialarbeit in Jugendstrafanstalten (vgl. Blätter für Berufskunde, Band 2 - IV A 30, 2. Aufl. 1971 Seiten 4 und 5).

32

Auch der Hinweis des Klägers auf die Vergütung von Gerichtshelfern in Niedersachsen vermag seine geltend gemachten Ansprüche nicht zu begründen. Dies verfängt schon deshalb nicht, weil die Beklagte und das Land Niedersachsen verschiedene Arbeitgeber sind und schon aus diesem Grunde ein Verstoß gegen den dem Arbeitsvertragsrecht zugehörigen Gleichbehandlungsgrundsatz zu verneinen ist, ohne daß es darauf ankommt, ob überhaupt ein Fall willkürlicher Ungleichbehandlung vorliegt.

33

Schließlich kann auch nicht aus der Bedeutung der Jugendgerichtshilfe (Prozeßhilfeorgan; Schlüsselrolle bei der Verwirklichung des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht) auf eine besondere Schwierigkeit der klägerischen Aufgaben geschlossen werden. Die "Schwierigkeit" einer Tätigkeit ist stets innerhalb des jeweiligen Berufszweiges zu messen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger eine besondere Breite fachlichen Wissens und Könnens, Erfahrungswissens sowie von Spezialkenntnissen abgefordert wird. Insbesondere die Zahl der von ihm bei seiner Tätigkeit anzuwendenden Rechtsvorschriften Richtlinien etc. rechtfertigt noch nicht die Feststellung, daß ihm besonders schwierige Aufgaben übertragen worden seien. Ihre Kenntnis sowie die Fähigkeit zu ihrer Anwendung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts jedem Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechender und daher schwieriger Tätigkeit abzufordern, macht die damit bewältigten Aufgaben im Bereich der Jugendgerichtshilfe (52% Zeitanteil) noch nicht zu besonders schwierigen.

34

Das Urteil des Arbeitsgerichts erweist sich nach alledem als richtig und die Berufung war deshalb - im Rahmen der in zweiter Instanz gestellten Anträge - mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

35

Der Wert des Streitgegenstandes hat sich im Berufungsrechtszug nicht verändert und war daher nicht erneut festzusetzen ($ 69 Abs. 2 ArbGG).

36

Die Zulassung der Revision beruht auf S 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.