Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.06.2017, Az.: 5 K 7/16

Rechtsstreit über den Anteil der unternehmerischen Nutzung eines gemischt genutzten Gebäudes; Vollständig unternehmerische Nutzung einer Einliegerwohnung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
15.06.2017
Aktenzeichen
5 K 7/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 43335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2017:0615.5K7.16.00

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - AZ: V B 77/17

Amtlicher Leitsatz

Die Aufgabe der Privatnutzung eines zuvor gemischt genutzten Gebäudes führt nicht automatisch zur vollen unternehmerischen Nutzung.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Anteil der unternehmerischen Nutzung einer Immobilie.

2

Der Kläger, Diplombauingenieur, betrieb in den Streitjahren ein Büro für Baustatik und Bauplanung. Seine Tätigkeit übte er in eigenen Räumlichkeiten in dem Gebäude in H. aus. Bei dem Gebäude handelte es sich um einen Flachdachbungalow, das der Kläger im Jahr 1972 erbaut hatte. Der Einzug erfolgte im Jahr 1977. Das Gebäude diente der Familie des Klägers bis 2010 als Familienwohnheim. In den Umsatzsteuererklärungen bis 2010 ordnete der Kläger anteilig 28 % des Gebäudes seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu. Diese Aufteilung entsprach dem Verhältnis der Wohnfläche der im Souterrain des Gebäudes belegenen Einliegerwohnung zu der Wohnfläche der im Erdgeschoss belegenen Familienwohnung. Diese Aufteilung legte auch der Beklagte den Umsatzsteuerfestsetzungen der Jahre bis 2010 zugrunde. Die Aufteilung beruht auf folgender Wohnflächenberechnung:

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Erdgeschossqm
Flur7,04
WC2,50
Windfang3,97
Diele36,28
Küche9,82
Hausarbeitsraum7,49
Wohnen41,90
Arbeitsraum10,37
Schlafen16,57
WC + Bad10,37
Raum Nordosten12,19
Summe Erdgeschoss:158,50
4
Einliegerwohnung Keller
Flur10,86
WC + Bad5,93
Büro 123,80
Büro 221,82
Summe Gesamt:220,91
Summe Einliegerwohnung Keller (28,25 % der Gesamtwohnfläche):62,41
5

Im Mai bzw. Juni 2010 verlegte die Familie den Familienwohnsitz nach A.

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Im Rahmen einer Außenprüfung vom 15.09.2015 bis 03.11.2015 der Veranlagungszeiträume 2010 - 2013 stellte der Betriebsprüfer fest, dass der Kläger seit 2012 die volle unternehmerische Nutzung der Immobilie erklärt und die Vorsteuerbeträge für Raumkosten in voller Höhe geltend gemacht hatte. Die Raumkosten bestanden im Wesentlichen aus Betriebskosten sowie Reparaturkosten (Dachreparatur) für die Immobilie. Der Außenprüfer gelangte zu der Auffassung, dass der unternehmerisch genutzte Anteil des Gebäudes weiterhin 28 % betrage.

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Am 20.11.2015 erließ der Beklagte geänderte Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013, in dem er lediglich einen unternehmerischen Anteil von weiterhin 28 % berücksichtigte. Hierbei ergab sich eine Kürzung der Vorsteuern aus den Raumkosten 2012 in Höhe von 594,76 € und 2013 in Höhe von 1.993,44 €.

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Gegen die Bescheide legte der Kläger am 29.11.2015 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 04.01.2016 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die Klage vom 05.01.2016.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass er seit dem Wegzug seiner Familie das gesamte Gebäude für sein Unternehmen nutze. Eine anderweitige (private) Nutzung erfolge nicht mehr. Er fahre in der Regel Montags oder Dienstags nach H, erledige die notwendigen Arbeiten und übernachte dort. Hierdurch würde er während der beruflich bedingten Abwesenheit von seiner Familie betrieblich veranlasste Übernachtungskosten in Hotels ersparen. Freitags fahre er dann zurück nach A. Weiterhin seien die von ihm zu bearbeitenden Unterlagen (großformatige Statik- und Planungsunterlagen) für die Prüfarbeiten derart umfangreich, dass sie erheblichen Platzbedarf erfordern würden. Die Räume in der Einliegerwohnung seien hierfür nicht ausreichend.

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In der mündlichen Verhandlung gab er zu der konkreten Nutzung der Räumlichkeiten an, dass er im Erdgeschoss in dem als Diele bezeichneten Raum seinen Arbeitsplatz eingerichtet habe. Dort befänden sich ein großer Arbeitstisch und ein weiterer Tisch mit zwei Stühlen an dem er Besucher empfangen würde. Auf dem Boden lägen Bauzeichnungen. Bezüglich der weiteren Räume gab er an, dass nur eine geringe Nutzung erfolge. Das Schlafzimmer nutze er zum Übernachten und die Küche zur Nahrungszubereitung. Einige Räume würden gar nicht oder nur im geringen Umfang genutzt. Im Keller nutze er die Einliegerwohnung nach wie vor als Büro. Dort befände sich die alte Büromöblierung, der PC mit Drucker und Akten. Auf die Sitzungsniederschrift vom 15.06.2017 wird verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 vom 20.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.01.2016 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2012 auf 21.183,10 € und die Umsatzsteuer 2013 auf 16.391,44 € festgesetzt wird.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, dass lediglich 28 % des Grundstücks unternehmerisch genutzt würden. Einer weiteren Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen stünde § 15 Abs. 1a S. 1 UStG i. V. m. § 12 Nr. 1 EStG entgegen. Bei einer Begehung der Räumlichkeiten während der Betriebsprüfung am 23.09.2015 habe keine betriebliche Nutzung der vormals von der Familie genutzten Räume festgestellt werden können. In den Räumen habe sich noch die Einbauküche und im ehemaligen Essbereich ein Esstisch mit einigen Stühlen befunden. Auf dem Esstisch seien Unterlagen ausgebreitet gewesen. Ebenso hätten sich auf den Stühlen und dem Fußboden Papierstapel befunden. Regale für Unterlagen seien jedoch nicht vorhanden gewesen, so dass man nicht von einem Archiv sprechen könne. Im Wohnzimmer habe ein Fernsehsessel, zwei weitere Stuhle und ein Fernseher gestanden. Weitere Möbel oder persönliche Gegenstände habe es nicht gegeben. Das Büro neben dem Wohnzimmer sei ebenso wie das Kinderzimmer leer gewesen, obwohl in dem ehemaligen Büro leere Schränke gestanden hätten. Weiterhin seien die Räume nicht sehr geheizt gewesen. Der Kläger habe gegenüber dem Betriebsprüfer auch ausgeführt, dass in den Räumlichkeiten keine Kundenbesuche stattfänden, da dieser zu den Baustellen fahre.

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Eine Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen für Räume wie zum Beispiel Küche, Bad und Gäste WC sei auch deshalb ausgeschlossen, da die Einliegerwohnung bereits über ein Duschbad mit WC verfüge. Durch den Auszug der Familie würden die bis zum Auszug privat genutzten Räumlichkeiten nicht automatisch unternehmerisch genutzt. Selbst wenn der Kläger einzelne Räume vereinzelt nutze, um dort beispielsweise Pläne auszubreiten, sei eine Berücksichtigung schon deshalb ausgeschlossen, da es an einem verlässlichen Aufteilungsmaßstab gemäß § 15 Abs. 4 UStG fehle.

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Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 18.05.2017 Beweis über den Zustand des Gebäudes in H zum Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung in 2015 durch Einvernahme des Betriebsprüfers W als Zeugen erhoben. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 18.05.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 sind nur insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

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Dem Kläger steht ein Vorsteuerabzug in Höhe von 40 % der Raumkosten zu.

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Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, in Abzug bringen. Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung gem. § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG ermitteln (BFH-Urteil vom 10. August 2016 - XI R 31/09 - BFHE 254, 461 [BFH 10.08.2016 - V R 4/16]). Durch die Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 15 Abs. 4 UStG bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen auf die wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmers entsprechend anzuwenden ist (BFH-Beschluss vom 9. September 2014 - V B 43/14 - BFH/NV 2015, 68f.)

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Bei den bezogenen Eingangsleistungen handelt es sich um Leistungen, die das Gebäude insgesamt betreffen. Eine Zuordnung auf die einzelnen Gebäudeteile ist somit nicht möglich. Sie sind daher gem. § 15 Abs. 4 UStG im Wege der sachgerechten Schätzung aufzuteilen.

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Der Senat schätzt gem. § 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO i. V. m. § 162 AO die unternehmerische Nutzung auf 40 % an der Gesamtwohnfläche. Für den Senat steht nach der mündlichen Verhandlung fest, dass der Kläger die Einliegerwohnung im Keller vollumfänglich und die Diele im Erdgeschoss zum Teil unternehmerisch genutzt hat. Die übrigen Räume hat der Kläger auch nach dem Wegzug seiner Familie weiterhin für private Zwecke genutzt. Eine weitergehende unternehmerische Nutzung hat der Kläger zumindest nicht nachgewiesen.

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a. Die Einliegerwohnung wurde vollständig unternehmerisch genutzt.

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Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger die Einliegerwohnung wie auch in den Vorjahren für unternehmerische Zwecke genutzt hat. Dies ergibt sich sowohl aus seinen Erklärungen als auch aus der Beweisaufnahme. Der Kläger hat in seinem Sachvortrag und der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sich in der Einliegerwohnung im Keller die alte Büromöblierung befunden habe. Dort habe auch sein PC mit Drucker und Zubehör gestanden. In den Büroschränken seien Akten aufbewahrt worden. Der Zeuge bestätigte diesen Vortrag. Anhaltspunkte, die für eine private Nutzung sprechen, haben sich weder aus der Zeugenaussage noch aus dem Protokoll über die Begehung während der Betriebsprüfung ergeben. Hieraus ergibt sich eine unternehmerische Nutzung von 28 % der Gesamtwohnfläche für diesen Gebäudeteil.

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b. Die Diele im Erdgeschoss wurde teilweise für unternehmerische Zwecke genutzt.

27

Der Senat ist darüber hinaus von einer teilweisen unternehmerischen Nutzung der Diele im Erdgeschoss überzeugt. Dies ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und des Zeugen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass er seinen Arbeitsplatz an einem großen Tisch in der Diele eingerichtet hatte und dort auch gelegentlich Auftraggeber empfangen hat. Auf dem Boden hätten Bauzeichnungen und Baupläne bzw. Akten gelegen. Dieser Vortrag wird ebenfalls durch das Protokoll der Begehung sowie durch die Aussage des Zeugen W bestätigt. Dieser hatte den Eindruck gewonnen, dass die Prüfarbeiten schon aufgrund der Lichtverhältnisse in diesem Bereich des Hauses durchgeführt wurden. Allerdings kann nach der Auffassung des Senats die Diele nicht vollständig für die unternehmerische Nutzung berücksichtigt werden. Bei der Diele handelt es sich um einen zentralen Durchgangsraum und es befindet sich dort die Treppe in den Keller. Die Einliegerwohnung und die Diele haben zusammen eine Fläche von 98,69 qm. Dies entspricht einem Anteil an der Gesamtwohnfläche von 44,67 %. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hält der Senat im Wege der Schätzung einen Abschlag von 4,67 % für angemessen, so dass sich eine Berücksichtigung von 40 % der Gesamtwohnfläche für unternehmerische Zwecke ergibt.

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c. Eine weitergehende unternehmerische Nutzung liegt nicht vor.

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Eine Berücksichtigung weiterer Gebäudeteile ist entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht möglich, da diese auch nach dem Wegzug der Familie privat genutzt wurden. Jedenfalls hat der Kläger eine weitergehende unternehmerische Nutzung nicht dargelegt und auch nicht nachgewiesen.

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aa. Die teilweise Nichtnutzung von Räumen erfolgte aufgrund privater Entscheidungen.

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Bezüglich der nichtgenutzten Räume liegt keine unternehmerische Nutzung vor. Lediglich durch den Wegzug der Familie werden die Räume nicht zu unternehmerisch genutzten Räumen. Die Entscheidung zur Nichtnutzung beruht auf privaten Erwägungen. Sowohl der Kläger, als auch der Zeuge haben erklärt, dass der "Raum im Nordosten" und der "Arbeitsraum" nicht genutzt wurde. Eine Zuordnung zum Unternehmen ist somit nicht erfolgt. Dies ist auch nicht - wie der Kläger meint - mit dem Fall vergleichbar, in dem ein Unternehmer zu große Räume anmietet, weil auf dem Markt keine passenden Räumlichkeiten erhältlich sind.

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bb. Eine unternehmerische Nutzung der zum Aufenthalt genutzten Räume liegt ebenfalls nicht vor.

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Das Schlafzimmer, das Wohnzimmer, das Bad und das Gäste WC, die Küche und den Hauswirtschaftsraum hat der Kläger - wie er selbst in der mündlichen Verhandlung in tatsächlicher Hinsicht auch eingeräumt hat - zu privaten Wohnzwecken genutzt. So hat er dort auch nach seiner eigenen Einlassung geschlafen, gegessen und sich in seiner Freizeit aufgehalten. Dafür sprechen auch die vom Kläger selbst und vom Zeugen W geschilderten Ausstattungsmerkmale wie beispielsweise der Fernsehsessel und Fernseher im Wohnzimmer und das als Sportgerät genutzte Trampolin.

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Es liegen auch keine ersparten Aufwendungen durch die Nutzung dieser Räume unter dem Gesichtspunkt von ersparten Reisekosten des Unternehmers vor. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, die Abzugsfähigkeit der Raumaufwendungen ergäbe sich aus dem Umstand, dass dem Kläger ohne die Nutzung der Räume zu privaten Wohnzwecken als Betriebsausgaben abziehbare Reisekosten durch Verausgabung von Hotelkosten etc. entstanden wären, teilt der Senat diese rechtliche Schlussfolgerung nicht. Jedenfalls begründet dieser Gesichtspunkt nicht für Zwecke der Umsatzsteuer die unternehmerische Nutzung der streitbefangenen Räume.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).