Abschnitt 11 MiZi - X. Mitteilungen in Ehesachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

X/1

Mitteilungen über Aufhebungs- oder Feststellungsanträge

(1) Mitzuteilen ist der Eingang eines Antrages auf Aufhebung einer Ehe oder auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, der von einem Ehegatten oder einer dritten Person eingereicht wurde (§ 129 Absatz 2 FamFG).

(2) Die Mitteilungen erfolgen durch Übersendung einer Abschrift der Antragsschrift.

(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Verwaltungsbehörde zu richten.

Zuständige Verwaltungsbehörden sind:

in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Tübingen;

in Bayern die Regierung von Mittelfranken;

in Brandenburg das Ministerium des Innern und für Kommunales;

in Bremen die Standesämter;

in Hamburg die Bezirksämter;

in Hessen die Regierungspräsidien;

in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;

in Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte;

in Nordrhein-Westfalen

  1. 1.

    für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Köln,

  2. 2.

    für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Arnsberg;

in Rheinland-Pfalz die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier;

im Saarland das Landesverwaltungsamt;

in Sachsen die Landesdirektion Sachsen;

in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Schleswig-Holstein die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte;

in Thüringen das Landesverwaltungsamt.

X/2

Mitteilungen über Scheidungssachen an das Jugendamt

(1) Mitzuteilen ist die Rechtshängigkeit einer Scheidungssache, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 17 Absatz 3 SGB VIII). In den Mitteilungen sind Namen und Anschriften der beteiligten Eheleute und Kinder anzugeben. Wird bei einer Mitteilung die geschützte Anschrift einer beteiligten Person (z. B. die einer Schutzwohnung oder eines Frauenhauses) weitergegeben, sind die Mitteilungsempfänger zugleich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine geschützte Anschrift handelt, die dem Geheimhaltungsgebot unterliegt.

(2) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten.

X/3

Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Ehe geschieden oder aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Ehe festgestellt wird oder nach § 4 des Gesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruches einer nachträglichen Eheschließung vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 215) auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Ausspruches einer nachträglichen Eheschließung erkannt ist (§ 5 Absatz 4 Satz 2, § 73 Nummer 20 PStG und § 56 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b PStV).

(2)

  1. 1.

    Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung mit einem Vermerk über den Tag der Rechtskraft der Entscheidung. In die Ausfertigung sind nur die Entscheidungsteile aufzunehmen, die die in Absatz 1 genannten Rechtsfolgen betreffen.

  2. 2.

    In der Mitteilung sind anzugeben:

    1. a)

      der Ehename,

    1. b)

      der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name des anderen Ehegatten oder, falls die Ehegatten keinen Ehenamen geführt haben, die Familiennamen des Mannes und der Frau,

    1. c)

      Ort und Tag der Eheschließung,

    1. d)

      die Bezeichnung des standesamtlichen Eintrags einschließlich der Registernummer der Eheschließung,

    1. e)

      die vollständige Anschrift der Ehegatten.

    Die Mitteilung kann durch Übersendung von Ablichtungen der entsprechenden standesamtlichen Urkunden, soweit sie sich bei den Akten befinden, erfolgen.

  3. 3.

    In den Fällen des Absatzes 5 Nummern 5 und 6 sind, soweit nicht bereits in der Entscheidung enthalten, ergänzend

    1. a)

      über das Kind und

    2. b)

      über die Mutter des Kindes

    die von dem Standesamt für die Eintragung im Geburtenregister benötigten, in III/4 Absatz 2 bezeichneten Angaben sowie

    1. c)

      von dem Mann der Familienname, sämtliche Vornamen und die Staatsangehörigkeit - sofern aus den Akten ersichtlich -

    mitzuteilen.

(3) Die Mitteilung ist, unabhängig von dem Verfahrensstand der Folgesachen, alsbald nach Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 zu veranlassen.

(4) Ist das Verfahren bei Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, so obliegt diesem die Mitteilung.

(5) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    falls die Ehe im Inland geschlossen worden ist, an das Standesamt, das das Eheregister führt (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 4 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Satz 1 PStG sowie § 56 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b PStV);

  2. 2.

    falls die Ehe vor dem 24. Februar 2007 im Ausland geschlossen worden ist und für diese Ehe ein Familienbuch angelegt ist, an das Standesamt des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Ehegatten, den diese am 24. Februar 2007 hatten (§ 77 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und 4 PStG i.V.m. § 15 a Absatz 3 Satz 1 des Personenstandsgesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung);

  3. 3.

    falls die Ehe zwischen dem 24. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2008 im Ausland geschlossen worden ist und für diese Ehe ein Familienbuch angelegt ist, an das Standesamt, das das Familienbuch angelegt hat (§ 77 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 4 PStG i.V.m. § 15 a Absatz 3 Satz 1 des Personenstandsgesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung);

  4. 4.

    falls ein Deutscher die Ehe im Ausland geschlossen hat oder die Ehe im Inland zwischen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist und die Eheschließung auf Antrag beurkundet worden ist, an das Standesamt, das die Eheschließung beurkundet hat (§ 34 Absatz 1, 2 und 4 PStG);

  5. 5.

    in allen anderen Fällen an das Standesamt I in Berlin;

  6. 6.

    zusätzlich an die in XIV/1 Absatz 3 bezeichneten Standesämter (§ 21 Absatz 3 Nummer 2, § 27 Absatz 3 Nummer 1 und 2 PStG), falls in der Entscheidung auf Nichtbestehen der Ehe erkannt ist und

    1. a)

      einem nicht von dem Manne stammenden Kind der Frau nach § 1618 BGB der Ehename erteilt worden war oder nach den am 30. Juni 1976 im damaligen Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes geltenden Bestimmungen der Ehemann der Frau dem Kind seinen Namen erteilt hatte,

    2. b)

      von dem Mann und der Frau ein Kind als gemeinschaftliches Kind oder von dem Mann oder der Frau ein Kind des anderen Teils angenommen worden ist oder

    3. c)

      allein von dem Mann oder der Frau unter ihrem vermeintlichen Ehenamen ein sonstiges Kind angenommen worden ist.

  1. Länderteil Niedersachsen

    X/1 NI

    Mitteilungen an das Landwirtschaftsgericht

    (1) Mitzuteilen sind rechtskräftige Urteile, durch die eine Ehe geschieden oder aufgehoben wird, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Ehegatten einen Ehegattenhof i.S.v. § 1 Absatz 1, 2 der Höfeordnung i.d.F. v. 26. 7. 1976 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 27. 6. 2000 (BGBl. I S. 897), oder Art. 3 § 2 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung v. 29. 3. 1976 (BGBl. I S. 881) besitzen.

    (2) Mitzuteilen ist eine Urteilsausfertigung unter Weglassung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe mit einem Vermerk über den Tag der Rechtskraft des Urteils.

    (3) Die Mitteilungen sind von dem Richter zu veranlassen.

    (4) Die Mitteilungen sind an das Landwirtschaftsgericht zu richten.