Abschnitt 23 MiZi - XXII. Mitteilungen in Schiffsregistersachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

XXII/1
Mitteilungen aus dem Seeschiffsregister

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 57 Abs. 2 SchRegO);

  2. 2.

    Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 196 SGB VII);

  3. 3.

    Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§§ 5 Abs. 2, 9e SeeAufgG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);

  4. 4.

    einzelne Eintragungen in besonderen Fällen:

    1. a)

      die Neueintragung eines in das Schiffsbauregister eingetragenen Schiffs in das Seeschiffsregister (§ 16 Abs. 3 SchRegO);

    2. b)

      die Neueintragung eines von Inländern erworbenen, bisher ausländischen Schiffs in das Seeschiffsregister und die Löschung eines von Ausländern erworbenen, bisher inländischen Schiffs im Seeschiffsregister (Art. 22 der VO (EG) Nr. 840/96 der Kommission v. 7. Mai 1996 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1172/95 des Rates hinsichtlich der Außenhandelsstatistik (ABl. Nr. L 114 v. 8.5.1996, S. 7) i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);

    3. c)

      die Löschung der Eintragung eines Schiffs im Seeschiffsregister (§ 14 Abs. 2 SchRegDV).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1:

    1. a)

      an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg,

    2. b)

      an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr);

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2:
    an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) - Dienststelle Schiffssicherheit -, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg;

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3:
    an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Außenstelle Hamburg -, Sachsenstraße 12-14, 20097 Hamburg;

  4. 4.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4:

    1. a)

      Buchstabe a an das Gericht des Schiffsbauregisters,

    2. b)

      Buchstabe b an die Zollbehörde,

    3. c)

      Buchstabe c an das Registergericht der ersten Eintragung des Schiffs.

Zollbehörden sind

in Baden-Württemberg für den Registerbezirk Mannheim das HZA Mannheim,

in Bayern für den Registerbezirk Regensburg das HZA Regensburg, für den Registerbezirk Würzburg das HZA Würzburg,

in Berlin für den Registerbezirk Charlottenburg das HZA Berlin-Süd,

in Brandenburg für den Registerbezirk Rostock das HZA Stralsund,

in Bremen für den Registerbezirk Bremen das HZA Bremen, für den Registerbezirk Bremerhaven

  1. a)

    für Schiffe mit Heimathafen im Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven das HZA Bremerhaven,

  2. b)

    für Schiffe mit Heimathafen in den Bezirken der Amtsgerichte Langen und Osterholz-Scharmbeck das HZA Oldenburg,

in Hamburg für den Registerbezirk Hamburg das HZA Hamburg-Stadt,

in Hessen für den Registerbezirk Wiesbaden das HZA Wiesbaden,

in Mecklenburg-Vorpommern für den Registerbezirk Rostock das HZA Stralsund,

in Niedersachsen für den Registerbezirk Brake/Unterweser das HZA Oldenburg,
für den Registerbezirk Cuxhaven

  1. a)

    für das Stadtgebiet Cuxhaven das HZA Hamburg-Harburg - ZA Cuxhaven -,

  2. b)

    im Übrigen das HZA Lüneburg,

für den Registerbezirk Emden

  1. a)

    für die Amtsgerichtsbezirke Wittmund, Norden, Aurich, Emden, Leer und Papenburg das HZA Emden,

  2. b)

    für die Amtsgerichtsbezirke Meppen und Lingen das HZA Nordhorn,

  3. c)

    für die Amtsgerichtsbezirke Rheine, Ibbenbüren, Tecklenburg, Münster, Lüdinghausen und Dülmen das HZA Münster,

  4. d)

    für den Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen das HZA Bochum,

  5. e)

    für den Amtsgerichtsbezirk Dortmund das HZA Dortmund,

für den Registerbezirk Stade das HZA Lüneburg,

für den Registerbezirk Wilhelmshaven das HZA Oldenburg,

in Nordrhein-Westfalen für den Registerbezirk Duisburg-Ruhrort das HZA Duisburg,

in Rheinland-Pfalz für den Registerbezirk St.Goar das HZA Koblenz,

im Saarland für den Registerbezirk Saarbrücken das HZA Saarbrücken,

in Sachsen und Sachsen-Anhalt für den Registerbezirk Rostock das HZA Stralsund,

in Schleswig-Holstein für den Registerbezirk Kiel das HZA Kiel,

in Thüringen für den Registerbezirk Rostock das HZA Stralsund.

  1. Landesteil Niedersachsen

    XXII/1 NI

    Mitteilungen aus Anlass des Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder Schiffsbauwerk

    (1) Mitzuteilen ist die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk.

    (2) Die Mitteilung ist - soweit möglich unter Angabe des Liegeortes - an die für den Sitz des Registergerichts zuständige Mittelbehörde der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes zu richten.

    (3) Zuständig sind für die Seeschiffsregistergerichte und/oder Binnenschiffsregistergerichte

    1. a)

      Stade und Cuxhaven: die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord in Kiel;

    2. b)

      Brake, Emden und Wilhelmshaven: die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest in Aurich;

    3. c)

      Meppen: die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West in Münster.

XXII/2
Mitteilungen aus dem Binnenschiffsregister

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters (§ 57 Abs. 2 SchRegO);

  2. 2.

    Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters sowie Tatsachen, die nach § 4 Abs. 3 SchRegO angegeben werden (§ 10 BinSchAufgG);

  3. 3.

    Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters (§ 1 BinSchAufgG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
    an die örtlich zuständige Arbeitsschutzbehörde;

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    an die zentrale Binnenschiffsbestandsdatei bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest, Brucknerstraße 2, 55127 Mainz;

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
    an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Außenstelle Hamburg -, Sachsenstraße 12-14, 20097 Hamburg.

  4. 4.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
    an das Gericht des Schiffsbauregisters.

Arbeitsschutzbehörden sind

in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise als Arbeitsschutzbehörden;

in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter;

in Berlin die See-Berufsgenossenschaft (Seeschiffsregister), das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (Binnenschiffsregister);

in Brandenburg die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in Cottbus, Eberswalde, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam;

in Bremen die Gewerbeaufsichtsämter;

in Hamburg die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz - Amt für Verbraucherschutz - Abteilung Amt für Arbeitsschutz -;

in Hessen die Regierungspräsidien;

in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Arbeitsschutz;

in Niedersachsen die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter;

in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen - Dezernate Arbeitsschutz -;

in Rheinland-Pfalz die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd - Regionalstellen Gewerbeaufsicht -;

im Saarland das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz;

in Sachsen die Landesdirektion Sachsen;

in Sachsen-Anhalt das Landesamt für Verbraucherschutz;

in Schleswig-Holstein die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord;

in Thüringen das Landesamt für Verbraucherschutz.

XXII/3
Mitteilungen aus dem Schiffsbauregister

(1) Mitzuteilen ist die Eintragung eines Schiffsbauwerks oder eines im Bau befindlichen Schwimmdocks in die erste und zweite Abteilung des Schiffsbauregisters, sobald das eingetragene Schiffsbauwerk oder im Bau befindliche Schwimmdock an einen Ort außerhalb des Registerbezirks des ursprünglichen Bauorts gebracht wird (§§ 67 Abs. 2, 73a SchRegO).

(2) Die Mitteilungen sind an das Registergericht des neuen Bauorts zu richten.