Abschnitt 23 MiZi - Mitteilungen in Schiffsregistersachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

1
Mitteilungen aus dem Seeschiffsregister

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 57 Abs. 2 SchRegO);

  2. 2.

    Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 196 SGB VII);

  3. 3.

    Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§§ 5 Abs. 2, 9e SeeaufgG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);

  4. 4.

    einzelne Eintragungen in besonderen Fällen:

    1. a)

      die Neueintragung eines in das Schiffsbauregister eingetragenen Schiffs in das Seeschiffsregister (§ 16 Abs. 3 SchRegO);

    2. b)

      die Neueintragung eines von Inländern erworbenen, bisher ausländischen Schiffs in das Seeschiffsregister und die Löschung eines von Ausländern erworbenen, bisher inländischen Schiffs im Seeschiffsregister (Art. 22 der VO (EG) Nr. 840/96 der Kommission v. 7. Mai 1996 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1172/95 des Rates hinsichtlich der Außenhandelsstatistik (Abl. Nr. L 114 v. 8.5.1996, S. 7) i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);

    3. c)

      die Löschung der Eintragung eines Schiffs im Seeschiffsregister (§ 14 Abs. 2 SchRegDV).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1:

    1. a)

      an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg,

    2. b)

      an die örtlich zuständige Arbeitsschutzbehörde;

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2:
    an die See-Berufsgenossenschaft, Reimerstwiete 2, 20457 Hamburg;

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3:
    an den Germanischen Lloyd, Vorsetzen 35, 20459 Hamburg;

  4. 4.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4:

    1. a)

      Buchstabe a an das Gericht des Schiffsbauregisters,

    2. b)

      Buchstabe b an die Zollbehörde,

    3. c)

      Buchstabe c an das Registergericht der ersten Eintragung des Schiffs.

Arbeitsschutzbehörden sind

in Baden-Württemberg die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter,

in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter,

in Berlin die See-Berufsgenossenschaft (Seeschiffsregister), das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (Binnenschiffsregister),

in Brandenburg die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in Cottbus, Eberswalde, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam,

in Bremen die Gewerbeaufsichtsämter,

in Hamburg die Behörde für Umwelt und Gesundheit - Amt für Arbeitschutz-Fachbezirk Hafen, Schifffahrt -,

in Hessen die staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in Darmstadt, Frankfurt (Main), Gießen, Kassel und Wiesbaden,

in Mecklenburg-Vorpommern die staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und technische Sicherheit - Gewerbeaufsicht - in Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund,

in Niedersachsen die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter,

in Nordrhein-Westfalen die staatlichen Ämter für Arbeitsschutz in Aachen, Arnsberg, Coesfeld, Detmold, Dortmund, Essen, Köln, Mönchengladbach, Paderborn, Recklinghausen, Siegen und Wuppertal,

in Rheinland-Pfalz die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd - Regionalstellen Gewerbeaufsicht -,

im Saarland das Landesamt für Arbeitssicherheit, Immissionsschutz und Gesundheit,

in Sachsen die Gewerbeaufsichtsämter in Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau,

in Sachsen-Anhalt die Gewerbeaufsichtsämter,

in Schleswig-Holstein das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit, Kiel,

in Thüringen das Landesamt für Arbeitsschutz in Suhl.

Zollbehörden sind

in Baden-Württemberg für den Registerbezirk Mannheim das HZA Mannheim,

in Bayern für den Registerbezirk Regensburg das HZA Regensburg, für den Registerbezirk Würzburg das HZA Würzburg,

in Berlin für den Registerbezirk Charlottenburg das HZA Berlin-Süd,

in Brandenburg für den Registerbezirk Rostock das HZA Rostock,

in Bremen für den Registerbezirk Bremen das HZA Bremen, für den Registerbezirk Bremerhaven

  1. a)

    für Schiffe mit Heimathafen im Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven das HZA Bremerhaven,

  2. b)

    für Schiffe mit Heimathafen in den Bezirken der Amtsgerichte Langen und Osterholz-Scharmbeck das HZA Oldenburg,

in Hamburg für den Registerbezirk Hamburg das HZA Hamburg-St.Annen,

in Hessen für den Registerbezirk Wiesbaden das HZA Wiesbaden,

in Mecklenburg-Vorpommern für den Registerbezirk Rostock das HZA Rostock,

in Niedersachsen für den Registerbezirk Brake/Unterweser das HZA Oldenburg,
für den Registerbezirk Cuxhaven

  1. a)

    für das Stadtgebiet Cuxhaven das HZA Hamburg-Harburg - ZA Cuxhaven -,

  2. b)

    im Übrigen das HZA Lüneburg,

für den Registerbezirk Emden

  1. a)

    für die Amtsgerichtsbezirke Wittmund, Norden, Aurich, Emden, Leer und Papenburg das HZA Emden,

  2. b)

    für die Amtsgerichtsbezirke Meppen und Lingen das HZA Nordhorn,

  3. c)

    für die Amtsgerichtsbezirke Rheine, Ibbenbüren, Tecklenburg, Münster, Lüdinghausen und Dülmen das HZA Münster,

  4. d)

    für den Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen das HZA Bochum,

  5. e)

    für den Amtsgerichtsbezirk Dortmund das HZA Dortmund,

für den Registerbezirk Stade das HZA Lüneburg,

für den Registerbezirk Wilhelmshaven das HZA Oldenburg,

in Nordrhein-Westfalen für den Registerbezirk Duisburg-Ruhrort das HZA Duisburg,

in Rheinland-Pfalz für den Registerbezirk St.Goar das HZA Koblenz,

im Saarland für den Registerbezirk Saarbrücken das HZA Saarlouis,

in Sachsen und Sachsen-Anhalt für den Registerbezirk Rostock das HZA Rostock,

in Schleswig-Holstein für den Registerbezirk Flensburg das HZA Flensburg,
für den Registerbezirk Itzehoe das HZA Itzehoe,
für den Registerbezirk Kiel das HZA Kiel,
für den Registerbezirk Lübeck das HZA Lübeck,

in Thüringen für den Registerbezirk Rostock das HZA Rostock.

2
Mitteilungen aus dem Binnenschiffsregister

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.
    Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters (§ 57 Abs. 2 SchRegO);
  2. 2.
    Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters sowie Tatsachen, die nach § 4 Abs. 3 SchRegO angegeben werden (§ 10 BinSchAufgG);
  3. 3.
    Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters (§ 1 BinSchAufgG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
    an die örtlich zuständige Arbeitsschutzbehörde;
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    an die zentrale Binnenschiffsbestandsdatei bei der Weser- und Schiffahrtsdirektion Südwest, Brucknerstraße 2,55127 Mainz;
  3. 3.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
    an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - Außenstelle Hamburg -, Sachsenstraße 12 - 14, 20097 Hamburg..
  4. 4.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
    an das Gericht des Schiffsbauregisters.

Wegen der zuständigen Arbeitsschutzbehörden siehe auch die Anmerkungen zu Abschnitt 23/1.

3
Mitteilungen aus dem Schiffsbauregister

(1) Mitzuteilen ist die Eintragung eines Schiffsbauwerks oder eines im Bau befindlichen Schwimmdocks in die erste und zweite Abteilung des Schiffsbauregisters, sobald das eingetragene Schiffsbauwerk oder im Bau befindliche Schwimmdock an einen Ort außerhalb des Registerbezirks des ursprünglichen Bauorts gebracht wird (§§ 67 Abs. 2, 73a SchRegO).

(2) Die Mitteilungen sind an das Registergericht des neuen Bauorts zu richten.

4
Mitteilungen zur Schiffsstatistik

(weggefallen)