Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.02.2000 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 ReAuszBeschl

Bibliographie

Titel
Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Redaktionelle Abkürzung
ReAuszBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430000003015

3.
Die Verleihung der Rettungsmedaille erfolgt, wenn sich die Retterin oder der Retter bei der Rettungstat in Lebensgefahr befunden hat.

Ist die Rettungstat nicht unter Lebensgefahr, jedoch entschlossen und in besonders anerkennenswerter Weise durchgeführt worden oder trotz des opferbereiten Einsatzes erfolglos geblieben, so wird eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.

Eine öffentliche Belobigung erfolgt auch in Fällen, in denen bereits wegen einer früheren Rettungstat eine Rettungsmedaille verliehen worden ist.