ReAuszBeschl,NI - Rettung Auszeichnung Beschl

Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

Bibliographie

Titel
Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Redaktionelle Abkürzung
ReAuszBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430000003015

Beschl. d. LReg v. 1.2.2000 - MI L1.24-1121/1 -

Vom 1. Februar 2000 (Nds. MBl. S. 221)

- VORIS 11430 00 00 03 015 -

Bezug:

Beschl. d. LM v. 14.4.1953 (Nds. MBl. S. 166), geändert durch Beschl. v. 21.2.1962 (Nds. MBl. S. 210)
- VORIS 11430 00 00 03 005 -

Abschnitt 1 ReAuszBeschl

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Titel
Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Redaktionelle Abkürzung
ReAuszBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430000003015

1.
Für eine unter Einsatz des eigenen Lebens erfolgreich durchgeführte Rettung aus Lebensgefahr wird als Anerkennung die Rettungsmedaille verliehen.

Als Rettungstat ist nicht nur die Rettung einzelner bestimmter Personen anzusehen, sondern auch die Rettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für Leben und Gesundheit.

Die Rettungsmedaille wird derselben Retterin oder demselben Retter nur einmal verliehen.

Abschnitt 2 ReAuszBeschl

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Titel
Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Redaktionelle Abkürzung
ReAuszBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430000003015

2.
Die in Silber geprägte, im Durchmesser 25 mm große Rettungsmedaille zeigt auf der Schauseite das springende Ross und auf der Rückseite in einem Kranz von doppelt belegten Eichenblättern die Worte: "Für Rettung aus Gefahr."

Die Rettungsmedaille wird an einem orangefarbenen Band, das von zwei weißen Streifen eingefasst ist, auf der linken Brustseite getragen.

Abschnitt 3 ReAuszBeschl

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Titel
Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Redaktionelle Abkürzung
ReAuszBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430000003015

3.
Die Verleihung der Rettungsmedaille erfolgt, wenn sich die Retterin oder der Retter bei der Rettungstat in Lebensgefahr befunden hat.

Ist die Rettungstat nicht unter Lebensgefahr, jedoch entschlossen und in besonders anerkennenswerter Weise durchgeführt worden oder trotz des opferbereiten Einsatzes erfolglos geblieben, so wird eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.

Eine öffentliche Belobigung erfolgt auch in Fällen, in denen bereits wegen einer früheren Rettungstat eine Rettungsmedaille verliehen worden ist.

Abschnitt 4 ReAuszBeschl

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Titel
Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Redaktionelle Abkürzung
ReAuszBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430000003015

4.
Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen es dienstlich oder beruflich obliegt, der Allgemeinheit drohende Gefahren abzuwenden, wird im Fall der öffentlichen Belobigung eine Anerkennung nur gewährt, wenn sie bei der Rettungstat das Durchschnittsmaß der ihnen obliegenden Pflichterfüllung erheblich überschritten haben.