Abschnitt 6 ReAuszBeschl
Bibliographie
- Titel
- Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
- Redaktionelle Abkürzung
- ReAuszBeschl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11430000003015
6.
Über die Verleihung der Rettungsmedaille und die Erteilung einer öffentlichen Belobigung sowie die zusätzliche Gewährung einer Geldbelohnung entscheidet namens der LReg das MI.
Über die Verleihung der Rettungsmedaille oder die Erteilung einer öffentlichen Belobigung wird eine Urkunde ausgestellt.