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  • ab 01.02.2000 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 ReAuszBeschl

Bibliographie

Titel
Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Redaktionelle Abkürzung
ReAuszBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430000003015

6.
Über die Verleihung der Rettungsmedaille und die Erteilung einer öffentlichen Belobigung sowie die zusätzliche Gewährung einer Geldbelohnung entscheidet namens der LReg das MI.

Über die Verleihung der Rettungsmedaille oder die Erteilung einer öffentlichen Belobigung wird eine Urkunde ausgestellt.