Abschnitt 4 ReAuszBeschl
Bibliographie
- Titel
- Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
- Redaktionelle Abkürzung
- ReAuszBeschl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11430000003015
4.
Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen es dienstlich oder beruflich obliegt, der Allgemeinheit drohende Gefahren abzuwenden, wird im Fall der öffentlichen Belobigung eine Anerkennung nur gewährt, wenn sie bei der Rettungstat das Durchschnittsmaß der ihnen obliegenden Pflichterfüllung erheblich überschritten haben.