Abschnitt 5 InkPFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Inklusion, Partizipation und Bewusstseinsbildung
- Redaktionelle Abkürzung
- InkPFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Kommunen, die im Jahr der Antragstellung Bedarfszuweisungen nach § 13 NFAG erhalten, beträgt die Zuwendung bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Zuwendung beträgt höchstens 50 000 EUR.
Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO kann eine Zuwendung an Kommunen bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mindestens 5 000 EUR beträgt.
Für gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts ist der in der VV Nr. 1.1 zu § 44 LHO genannte Mindestbetrag in Höhe von 2 500 EUR maßgeblich.
5.2 Förderfähig sind alle für die Durchführung des Projekts oder der Maßnahme erforderlichen Personal- und Sachausgaben. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind dabei zu beachten.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1226)