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Abschnitt 5 InkPFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Inklusion, Partizipation und Bewusstseinsbildung
Redaktionelle Abkürzung
InkPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Kommunen, die im Jahr der Antragstellung Bedarfszuweisungen nach § 13 NFAG erhalten, beträgt die Zuwendung bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Zuwendung beträgt höchstens 50 000 EUR.

Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO kann eine Zuwendung an Kommunen bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mindestens 5 000 EUR beträgt.

Für gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts ist der in der VV Nr. 1.1 zu § 44 LHO genannte Mindestbetrag in Höhe von 2 500 EUR maßgeblich.

5.2 Förderfähig sind alle für die Durchführung des Projekts oder der Maßnahme erforderlichen Personal- und Sachausgaben. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind dabei zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1226)