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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 InkPFördErl - Bewertung der Förderwürdigkeit von Anträgen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Inklusion, Partizipation und Bewusstseinsbildung (Nummer 6.3)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Inklusion, Partizipation und Bewusstseinsbildung
Redaktionelle Abkürzung
InkPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Die Bewertung erfolgt anhand folgender Skala:

Ja, umfassend=20 Punkte
Ja, teilweise=10 Punkte
Ja, nur gering=5 Punkte
Nein=0 Punkte.

Das Vorhaben ist förderwürdig, wenn mindestens 25 Punkte erreicht werden. Die Höchstpunktzahl beträgt 100 Punkte.

KriteriumErläuterungen
1.Das Vorhaben trägt zur Entwicklung eines inklusiven Sozialraums bei.Das Projekt ist Teil oder Beginn eines nachhaltigen und langfristigen Veränderungsprozesses zur Entwicklung eines inklusiven Sozialraums auf lokaler Ebene. Hierzu gehören insbesondere eine umfassende Barrierefreiheit und Zugänglichkeit sowie eine Infrastruktur für Beratungs- und Unterstützungsleistungen, Netzwerke, Begegnungen und Treffpunkte.
2.Das Vorhaben dient dazu, das Bewusstsein für die Fähigkeiten und Rechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern (Bewusstseinsbildung).Das Vorhaben trägt zur Bewusstseinsbildung bei, mit dem Ziel, die Aufgeschlossenheit gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen, eine positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen und die Anerkennung der Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen zu fördern.
3.Das Vorhaben dient dazu, die Teilhabemöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen nachhaltig zu verbessern (Inklusion).Das Projekt ist Voraussetzung dafür, dass Menschen mit und ohne Behinderungen zukünftig Gemeinschaft erleben und zusammen etwas tun.
4.Menschen mit und ohne Behinderungen werden an dem Vorhaben beteiligt (Inklusion und Partizipation). Menschen mit Behinderungen wirken an der Planung und/oder Ausführung der Maßnahme oder des Projekts aktiv mit.
5.Das Vorhaben weist einen Bezug zu einer marginalisierten Gruppe auf.Zu den marginalisierten Gruppen werden gezählt: Frauen mit Behinderungen, Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, obdachlose Menschen mit Behinderungen und/oder geflüchtete Menschen mit Behinderungen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1226)

An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Nachrichtlich:

An die
Kommunen