InkPFördErl,NI - Inklusionsprojekte-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Inklusion, Partizipation und Bewusstseinsbildung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Inklusion, Partizipation und Bewusstseinsbildung
Redaktionelle Abkürzung
InkPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Erl. d. MS v. 11.6.2020 - 102-49 023/13 -

Vom 11. Juni 2020 (Nds. MBl. S. 640)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1226)

- VORIS 21141 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Verfahren6
Schlussbestimmungen7
Bewertung der Förderwürdigkeit von Anträgen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Inklusion, Partizipation und Bewusstseinsbildung (Nummer 6.3)Anlage 1

Abschnitt 1 InkPFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Inklusion, Partizipation und Bewusstseinsbildung
Redaktionelle Abkürzung
InkPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen, die die Öffentlichkeit für die Belange von Menschen mit Behinderungen und ihre Rechte sensibilisieren und Menschen mit Behinderungen gleiche Chancen, umfassende Zugänglichkeit, aktive Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft ermöglichen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1226)

Abschnitt 2 InkPFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Inklusion, Partizipation und Bewusstseinsbildung
Redaktionelle Abkürzung
InkPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

2.1 Förderfähig sind Projekte und/oder Maßnahmen, die

2.1.1
für die Belange von Menschen mit Behinderungen und ihre Rechte sensibilisieren (Bewusstseinsbildung), dazu zählen Projekte zum Schutz von Frauen und Kindern mit Behinderungen vor Gewalt und sexualisierter Gewalt,

2.1.2
eine aktive Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an der politischen und gesellschaftlichen Meinungsbildung fördern und verbessern (Empowerment und Partizipation),

2.1.3
Barrieren jeglicher Art abbauen und/oder

2.1.4
für Menschen mit Behinderungen die Zugänglichkeit zu und die Teilhabe sowie Teilgabe an Kultur-, Bildungs-, Freizeit- und Sportangeboten schaffen und verbessern (Inklusion).

2.2 Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören auch

2.2.1
die Erarbeitung von Aktionsplänen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und

2.2.2
die Durchführung von Inklusionskonferenzen,

wenn sie Teil oder Beginn eines Prozesses zur Verwirklichung der in Nummer 1.1 genannten Ziele sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1226)

Abschnitt 3 InkPFördErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Inklusion, Partizipation und Bewusstseinsbildung
Redaktionelle Abkürzung
InkPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts sowie niedersächsische Kommunen (§ 1 Abs. 1 NKomVG) mit Ausnahme von Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden (Erstempfänger).

In begründeten Ausnahmefällen können auch Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden unter Berücksichtigung der §§ 5, 98 NKomVG Zuwendungsempfänger sein (Letztempfänger). Der Erstempfänger kann die Zuwendung im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an den Letztempfänger weiterleiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1226)

Abschnitt 4 InkPFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Inklusion, Partizipation und Bewusstseinsbildung
Redaktionelle Abkürzung
InkPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Die nach Nummer 2 förderfähigen Projekte und Maßnahmen müssen in Niedersachsen durchgeführt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1226)