Abschnitt 3 InkPFördErl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Inklusion, Partizipation und Bewusstseinsbildung
- Redaktionelle Abkürzung
- InkPFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts sowie niedersächsische Kommunen (§ 1 Abs. 1 NKomVG) mit Ausnahme von Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden (Erstempfänger).
In begründeten Ausnahmefällen können auch Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden unter Berücksichtigung der §§ 5, 98 NKomVG Zuwendungsempfänger sein (Letztempfänger). Der Erstempfänger kann die Zuwendung im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an den Letztempfänger weiterleiten.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1226)