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  • ab 24.06.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 InkPFördErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Inklusion, Partizipation und Bewusstseinsbildung
Redaktionelle Abkürzung
InkPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts sowie niedersächsische Kommunen (§ 1 Abs. 1 NKomVG) mit Ausnahme von Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden (Erstempfänger).

In begründeten Ausnahmefällen können auch Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden unter Berücksichtigung der §§ 5, 98 NKomVG Zuwendungsempfänger sein (Letztempfänger). Der Erstempfänger kann die Zuwendung im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an den Letztempfänger weiterleiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1226)