Abschnitt 6 InkPFördErl - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Inklusion, Partizipation und Bewusstseinsbildung
- Redaktionelle Abkürzung
- InkPFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
6.3 Bei der Antragstellung sind zur Bewertung der Förderwürdigkeit mindestens vorzulegen (Anlage):
Beschreibung des Vorhabens in konzeptioneller Hinsicht,
Zeitplan für die Umsetzung des Vorhabens,
Plan zur Finanzierung des Vorhabens sowie
Angaben zu den Kriterien gemäß der Anlage zu diesem Erlass.
6.4 Die Bewilligungsbehörde beurteilt die Vorhaben anhand der in der Anlage enthaltenen Kriterien und der Bewertungsskala. Vorhaben, die weniger als 25 Punkte erreichen, werden nicht gefördert.
6.5 Sofern Zuwendungsmittel an Dritte nach Nummer 3 weitergeleitet werden, stellt der Erstempfänger den Antrag auf Förderung auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.
6.6 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragsstellung erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.soziales.niedersachsen.de) bereit.
6.7 Die Bewilligungsbehörde trifft zwei Mal im Jahr eine Entscheidung über die Auswahl der bis zum 30. 4. bzw. 31. 8. des jeweiligen Haushaltsjahres eingegangenen Anträge.
6.8 Die Bewilligungsbehörde übermittelt dem MS nach Abschluss des Zuwendungsverfahrens die für die Evaluierung der Richtlinie erforderlichen Daten.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1226)