§ 5 NFrüherkUG - Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern (NFrüherkUG)
- Amtliche Abkürzung
- NFrüherkUG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
(1) Die Meldebehörden übermitteln
- 1.
bei der Geburt,
- 2.
beim Zuzug sowie
- 3.
beim Tod
eines Kindes, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei ihnen mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet ist, an die zuständige Behörde die für die Durchführung der §§ 2 bis 4 erforderlichen Daten sowie deren Änderungen. Im Übrigen ist die Verordnung nach § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz ergänzend anzuwenden.
(2) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen von der zuständigen Behörde zur Durchführung der §§ 2 bis 4 verarbeitet werden. Sie sind zu löschen sobald sie für die Durchführung der §§ 2 bis 4 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes.