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§ 5 NFrüherkUG - Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern (NFrüherkUG)
Amtliche Abkürzung
NFrüherkUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) 1Die Meldebehörden übermitteln

  1. 1.

    bei der Geburt,

  2. 2.

    beim Zuzug sowie

  3. 3.

    beim Tod

eines Kindes, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei ihnen mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet ist, an die zuständige Behörde die für die Durchführung der §§ 2 bis 4 erforderlichen Daten sowie deren Änderungen. 2Im Übrigen ist die Verordnung nach § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz ergänzend anzuwenden.

(2) 1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen von der zuständigen Behörde zur Durchführung der §§ 2 bis 4 verarbeitet werden. 2Sie sind zu löschen sobald sie für die Durchführung der §§ 2 bis 4 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes.