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§ 5 NFrüherkUG - Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern (NFrüherkUG)
Amtliche Abkürzung
NFrüherkUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Die zuständige Behörde verarbeitet zur Durchführung der §§ 2 bis 4 folgende Daten zu den in § 2 Satz 1 genannten Kindern:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    gegenwärtige und frühere Anschrift,

  4. 4.

    Tag und Ort der Geburt,

  5. 5.

    Sterbetag,

  6. 6.

    Geschlecht,

  7. 7.

    gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, gegenwärtige Anschrift, Auskunftssperren nach § 35 Abs. 2 des Niedersächsischen Meldegesetzes),

  8. 8.

    Bezeichnung der Früherkennungsuntersuchung,

  9. 9.

    Auskunftssperren nach § 35 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Meldegesetzes.

(2) Die in Absatz 1 genannten Daten sind zu löschen, sobald sie für die Durchführung der §§ 2 bis 4 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes.