§ 5 NFrüherkUG - Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern (NFrüherkUG)
- Amtliche Abkürzung
- NFrüherkUG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
(1) Die zuständige Behörde verarbeitet zur Durchführung der §§ 2 bis 4 folgende Daten zu den in § 2 Satz 1 genannten Kindern:
- 1.
Familienname,
- 2.
Vornamen,
- 3.
gegenwärtige und frühere Anschrift,
- 4.
Tag und Ort der Geburt,
- 5.
Sterbetag,
- 6.
Geschlecht,
- 7.
gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, gegenwärtige Anschrift, Auskunftssperren nach § 35 Abs. 2 des Niedersächsischen Meldegesetzes),
- 8.
Bezeichnung der Früherkennungsuntersuchung,
- 9.
Auskunftssperren nach § 35 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Meldegesetzes.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten sind zu löschen, sobald sie für die Durchführung der §§ 2 bis 4 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes.