§ 2 NFrüherkUG - Einladungen zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern (NFrüherkUG)
- Amtliche Abkürzung
- NFrüherkUG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
1Die zuständige Behörde lädt die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter der Kinder, die in Niedersachsen mit der alleinigen Wohnung oder mit der Hauptwohnung gemeldet sind, schriftlich ein, die Kinder an Früherkennungsuntersuchungen teilnehmen zu lassen. 2Die zuständige Behörde sollte bei ihren Einladungen davon ausgehen, welche Früherkennungsuntersuchungen in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres vorgesehen sind.