NFrüherkUG,NI - Niedersächsisches Früherkennungsuntersuchungsgesetz

Niedersächsisches Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern (NFrüherkUG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern (NFrüherkUG)
Amtliche Abkürzung
NFrüherkUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 400 - VORIS 21069 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 214)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Ziele, Grundsatz1
Einladungen zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen2
Rückmeldung3
Erinnerung, Meldung4
Datenverarbeitung5
Überprüfung6

§ 1 NFrüherkUG - Ziele, Grundsatz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern (NFrüherkUG)
Amtliche Abkürzung
NFrüherkUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

1Ziel dieses Gesetzes ist es, die Gesundheit von Kindern zu fördern und den Kinderschutz zu verbessern. 2Dazu soll erreicht werden, dass Kinder in größerem Maß als bisher an Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten teilnehmen, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maß gefährden. 3Zur Verbesserung des Kinderschutzes werden den örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Daten der Kinder zur Verfügung gestellt, die nicht untersucht worden sind.

§ 2 NFrüherkUG - Einladungen zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern (NFrüherkUG)
Amtliche Abkürzung
NFrüherkUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

1Die zuständige Behörde lädt die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter der Kinder, die in Niedersachsen mit der alleinigen Wohnung oder mit der Hauptwohnung gemeldet sind, schriftlich ein, die Kinder an Früherkennungsuntersuchungen teilnehmen zu lassen. 2Die zuständige Behörde sollte bei ihren Einladungen davon ausgehen, welche Früherkennungsuntersuchungen in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres vorgesehen sind.

§ 3 NFrüherkUG - Rückmeldung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern (NFrüherkUG)
Amtliche Abkürzung
NFrüherkUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) 1Die Ärztin oder der Arzt, die oder der eine Früherkennungsuntersuchung durchgeführt hat, übermittelt der zuständigen Behörde unverzüglich die folgenden Daten zu dem untersuchten Kind:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Tag und Ort der Geburt,

  4. 4.

    Geschlecht,

  5. 5.

    gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter,

  6. 6.

    gegenwärtige Anschrift der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,

  7. 7.

    Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung.

2Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des untersuchten Kindes kann der Übermittlung der Daten widersprechen.

(2) Wird die Früherkennungsuntersuchung außerhalb Niedersachsens durchgeführt, so soll die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des untersuchten Kindes sich die Untersuchung bescheinigen lassen und die Bescheinigung der zuständigen Behörde unverzüglich übermitteln.

§ 4 NFrüherkUG - Erinnerung, Meldung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern (NFrüherkUG)
Amtliche Abkürzung
NFrüherkUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Liegt der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist eine Rückmeldung nach § 3 nicht vor, so erinnert sie die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter schriftlich an die Früherkennungsuntersuchung.

(2) 1Liegt der zuständigen Behörde auch innerhalb einer angemessenen Frist nach der Erinnerung eine Rückmeldung nach § 3 nicht vor, so übermittelt sie die in § 9 Abs. 1 der Niedersächsischen Meldedatenverordnung vom 20. Oktober 2015 (Nds. GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 234), genannten Daten dieses Kindes mit der Erinnerung nach Absatz 1 und der Bezeichnung der Früherkennungsuntersuchung dem örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. 2Dieser ist berechtigt, die übermittelten Daten für seine Aufgaben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs zu verarbeiten.