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  • ab 01.04.2010 (aktuelle Fassung)

§ 3 NFrüherkUG - Rückmeldung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern (NFrüherkUG)
Amtliche Abkürzung
NFrüherkUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) 1Die Ärztin oder der Arzt, die oder der eine Früherkennungsuntersuchung durchgeführt hat, übermittelt der zuständigen Behörde unverzüglich die folgenden Daten zu dem untersuchten Kind:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Tag und Ort der Geburt,

  4. 4.

    Geschlecht,

  5. 5.

    gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter,

  6. 6.

    gegenwärtige Anschrift der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,

  7. 7.

    Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung.

2Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des untersuchten Kindes kann der Übermittlung der Daten widersprechen.

(2) Wird die Früherkennungsuntersuchung außerhalb Niedersachsens durchgeführt, so soll die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des untersuchten Kindes sich die Untersuchung bescheinigen lassen und die Bescheinigung der zuständigen Behörde unverzüglich übermitteln.