§ 7 GGA-Gesetz - Übergang von Aufgaben und Personal
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gründung des "Instituts für Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben" (GGA-Gesetz)
- Amtliche Abkürzung
- GGA-Gesetz
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 75200010000000
(1) Mit Aufnahme der Tätigkeit des Instituts gehen die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben des NLfB vom Land auf das Institut über.
(2) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Instituts finden die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen Anwendung.
(3) Das Institut ist verpflichtet,
- 1.die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen und
- 2.unverzüglich eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach ihrer Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schließen und die hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten.