Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 30.10.2006, Az.: 13 B 7168/06
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 30.10.2006
- Aktenzeichen
- 13 B 7168/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 44508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2006:1030.13B7168.06.0A
Tenor:
Das Verwaltungsgericht Hannover erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Göttingen.
Gründe
Das Verwaltungsgericht Göttingen ist örtlich zuständig, weil der dienstlicher Wohnsitz des Antragstellers in Göttingen liegt, § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO.
Zwar liegt die sogenannte "Stammdienststelle" des Antragstellers in Hannover. Der Antragsteller wurde jedoch mit Bescheid vom 04.08.2004 ab dem 01.07.2004 nach Göttingen umgesetzt. Der dienstliche Wohnsitz richtet sich zumindest dann nach der Dienststelle, zu der ein Beamter abgeordnet worden ist, wenn es sich nicht nur um eine kurzzeitige Abordnung handelt (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2006 - 13 L 764/06 -, vgl. daneben VG Augsburg, Beschluss vom 25.06.2004 - Au 2 E 04.775 -, zit. jeweils n. Juris). Entsprechendes gilt nach Ansicht der Kammer, wenn es sich um eine Umsetzung handelt. Wohl war in der damaligen Umsetzungsverfügung nur von einem "vorübergehenden Einsatz" in Göttingen die Rede, angesichts der bisherigen Zeitdauer der Umsetzung handelt es sich jedoch nicht mehr nur um eine Kurzzeit-Umsetzung. Zwar ist die Verfügung vom 04.08.2004 bislang nicht bestandskräftig geworden, der Antragsteller hat unter dem Az. 13 A 6769/04 dagegen Klage erhoben. Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten ruht das Klageverfahren und der Antragsteller versieht seither tatsächlich seinen Dienst in Göttingen.
Nach Ansicht des Gerichts ist weiterhin nicht zwischenzeitlich Darmstadt zum dienstlichen Wohnsitz des Antragstellers iSd. § 52 Nr. 4 VwGO geworden, auch wenn er mit der hier streitbefangenen Verfügung vom 08.09.2006 seit dem 11.09.2006 von Göttingen befristet bis 31.03.2007 weiter nach Darmstadt abgeordnet ist. Zum Einen dürfte es sich insoweit noch um eine kurzfristige Abordnung handeln, zum Anderen dürfte der Widerspruch des Antragstellers gegen diese weitere Abordnung auch aufschiebende Wirkung haben (so jedenfalls OVG Münster, Beschl. vom 18.07.2006 - 1 B 751/06 - , zit. n. Juris, wonach § 126 Abs. 3 Nr. BRRG auf eine Zuweisung nach Vivento weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden ist). Im Übrigen kommt es - da gerade die verfügte weitere Abordnung nach Darmstadt Gegenstand dieses Verfahrens ist - nach den Grundsätzen der Entscheidung des VG Darmstadt (Beschl. v. 14.07.1995 - 5 G 1063/95 -, zit. n. Juris) und des VG Ansbach (Beschluss vom 27.05.2004 - AN 11 S 04.00638 -, zit. n. Juris) und des VG Göttingen (Beschluss vom 18.11.2004 - 3 A 301/04 -), denen das Gericht folgt, insoweit auf den dienstlichen Wohnsitz an, an dem der Beamte im Zeitpunkt der Zustellung der streitigen Verfügung seinen Dienst versah. Das ist hier Göttingen.
Die Beteiligten wurden vor der Verweisung angehört.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).