Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 25.10.2006, Az.: 12 B 6316/06

Entstehung unzumutbarer Geräuschimmissionen für die Nachbarschaft durch eine Kinoerweiterung; Anforderungen an die Bestimmung der Unzumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen; Anwendbarkeit der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm); Heranziehbarkeit der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau"; Städtebauliches Erscheinungsbild von Vergnügungsstätten; Erfordernis einer repräsentativen Lärmsituation im Zeitpunkt der Messung von Geräuschimmissionen; Verminderung der Anforderungen des Rücksichtnahmegebots bei bereits durch Belästigungen geprägtem Standort; Ortsbesichtigung unter Verstoß gegen die Vorschriften der Parteiöffentlichkeit; Unverwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens; Städtebauliche Einordnung einer Anlage als kerngebietstypische Vergnügungsstätte bzw. als Anlage für kulturelle Zwecke

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
25.10.2006
Aktenzeichen
12 B 6316/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 33263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2006:1025.12B6316.06.0A

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Hannover -12. Kammer -
am 25. Oktober 2006
beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag der Antragstellerin wird der Beschluss der Kammer vom 15.05.2006 (12 B 2358/06) dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Antragsgegner auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 28.03.2006 (12 A 2351/06) abgelehnt wird.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

2

den Beschluss der Kammer vom 15.05.2006 -12 B 2358/06 - abzuändern und den Antrag der Antragsgegner, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 28.03.2006 - 12 A 2351/06 - gegen die Bescheide der Antragstellerin vom 01.09.2005 und 28.02.2006 anzuordnen, abzulehnen, hat Erfolg.

3

Der Abänderungsantrag ist nach § 80 Abs. 7 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Für die Zulässigkeit genügt es, dass veränderte oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die Möglichkeit einer Änderung der früheren Eilentscheidungen ergibt (vgl. Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 386). Die Antragstellerin war Beteiligte des vorangegangenen Eilverfahrens und beruft sich nach Vorlage des auf den Beweisbeschluss der Kammer vom 18.05.2006 eingeholten schalltechnischen Gutachtens auf die hierdurch veränderten Umstände, aus denen sich die Möglichkeit einer Änderung der bisherigen Entscheidung ergibt.

4

Der Antrag ist auch begründet, denn durch das eingeholte Gutachten hat sich die Beweislage und damit die vom Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin geändert. Die Kammer ist nach Auswertung des schalltechnischen Gutachtens vom 26.07.2006, das durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.09.2006 sowie durch die zusätzliche Beantwortung der ihm am 11.10.2006 übersandten Fragen (vgl. Vermerk vom 12.10.2006, der den Beteiligten zur Kenntnis übersandt worden ist) ergänzt worden ist, der Auffassung, dass die Immissionen, die im Falle einer auf der Grundlage der Baugenehmigung der Antragstellerin vom 01.09.2005 basierenden Erweiterung des F. zu erwarten sind, nicht zu unzumutbaren Belästigungen für die Bewohner der angrenzenden Wohnhäuser führen.

5

Das schalltechnische Gutachten ist verwertbar. Der von den Antragsgegnern erhobene Einwand, die im Gutachten getroffenen Aussagen seien nicht repräsentativ, weil die Durchführung der Messung während der Theaterpause und bei hohen Außentemperaturen stattgefunden habe, was wiederum Einfluss auf die Besucherzahlen des Kinos gehabt habe, wird durch die ergänzenden Stellungnahmen des Gutachters ausgeräumt.

6

Dass das Sachverständigengutachten auf einer Ortsbesichtigung beruht, die unter Verstoß gegen die Vorschriften der Parteiöffentlichkeit durchgeführt worden ist, führt nicht zu dessen Unverwertbarkeit analog § 97 S. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.04.2006 - 8 B 91.05 -, NJW 2006, 2058 [BVerwG 12.04.2006 - 8 B 91/05]). Die Antragstellerin hat das Ergebnis des Gutachtens ebenso wie die Beigeladene inhaltlich akzeptiert und auf die Einhaltung der Benachrichtigung über die Ortsbesichtigung nachträglich verzichtet. Die Antragsgegner haben sich auf eine Unverwertbarkeit des Gutachtens bisher nicht berufen. Trotz richterlicher Verfügung vom 13.10.2006 haben sich die Antragsgegner zu dieser Frage nicht geäußert. In ihrem Schriftsatz vom 18.08.2006 haben sie zwar auf den Verstoß gegen § 97 S. 1 VwGO hin gewiesen, gleichzeitig aber erklärt, sie behielten sich vor, den Verstoß in der nächsten mündlichen Verhandlung zu rügen. Der Verfahrensverstoß macht das Gutachten aber auch deswegen nicht unverwertbar, weil die mit einer - in Anwesenheit der Beteiligten durchgeführten - Ortsbesichtigung verbundenen Zwecke trotz Nichtteilnahme der Antragsgegner erfüllt sind. Vorrangiges Ziel der gemeinsamen Ortsbesichtigung ist es, den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich selbst einen persönlichen Eindruck von der Örtlichkeit zu verschaffen, um so eine ausreichende Grundlage für ihren Sachvortrag und die rechtliche Bewertung zu erhalten (BVerwG, Beschl. v. 12.04.2006 - 8 B 91.05 -, a.a.O.). Diese Notwendigkeit bestand für die Antragsgegner nicht, da sie in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem F. wohnen und mit der Örtlichkeit in ausreichendem Maße vertraut sind. Im Übrigen haben sie die Örtlichkeit bereits am 15.05.2006 im Rahmen der mündlichen Verhandlung und damit vor Erstellung des Gutachtens besichtigt. Für die Antragsgegner bestand daher auch im Vorfeld ausreichend Möglichkeit, Hinweise für das zu erstellende Sachverständigengutachten zu geben, zumal davon auszugehen ist, dass ihnen, die seit vielen Jahren in unmittelbarer Nähe zum Theater wohnen, diese sommerlichen Theaterpausen grundsätzlich bekannt sind. Darüber hinaus hat der Gutachter durch seine ergänzenden Stellungnahmen die von den Antragsgegnern erhobenen Bedenken hinsichtlich der untypischen Verkehrssituation ausgeräumt. Weitere inhaltliche Bedenken haben die Antragsgegner nicht vorgetragen. Da eine objektive Bewertung der Belastungssituation in Form einer Verkehrszählung bzw. einer Messung von Immissionswerten vorgenommen worden ist und eine einseitige Beeinflussung seitens der Antragstellerin oder der Beigeladenen zu Lasten der Antragsgegner auf diese Werte nicht möglich war, besteht auch insoweit kein Anlass, die Ergebnisse des Gutachtens in Zweifel zu ziehen.

7

Für die Beurteilung der Frage, ob durch den Betrieb der Kinoerweiterung unzumutbare Geräuschimmissionen für die Nachbarschaft entstehen werden, legt die Kammer die in der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) vom 12.6.1990 - BGBl. I S. 1036 - genannten Werte als Orientierungshilfe zugrunde. Die Anwendung der 16. BImSchV erfolgt dabei nicht schematisch; vielmehr werden die dort genannten Immissionsschutzwerte im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung als bloße Orientierungsmarke angesehen (vgl. BVerwG, Urt. 19.01.1989 - 7 C 77/87 -, BVerwGE 81, 197[BVerwG 19.01.1989 - 7 C 77/87] = NJW 1989, 1291 [BVerwG 19.01.1989 - 7 C 77/87]).

8

Unmittelbar anwendbare technische Regelwerte, die eine Beantwortung dieser Frage ermöglichen, stehen nicht zur Verfügung.

9

Eine Anwendung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - scheidet aus. Diese Verwaltungsvorschrift wurde für die Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen durch anlagenbezogenen Lärm geschaffen (vgl. Nr. 1.). Bei der Beurteilung der derzeitigen sowie der künftig zu erwartenden Verkehrsbelastung handelt es sich jedoch gerade nicht um anlagenbezogenen Lärm i.S.d. TA Lärm. Der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr ist der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, nur dann zuzurechnen, wenn er sich innerhalb eines überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523). Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm bestätigt und konkretisiert diese Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Komm., Bd. II, Loseblattsammlung, Stand: 04/2006, TA Lärm, Nr. 7, Rn. 36 m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Der durch die Kinoerweiterung verursachte Verkehr setzt sich zusammen aus einem zu vernachlässigenden Zulieferverkehr sowie aus Parksuchverkehr. Dieser Verkehr vermischt sich auf den Straßen G., H. /I. und J. unmittelbar mit dem allgemeinen Verkehr und kann daher dem F. bzw. der geplanten Erweiterung nicht als anlagenbezogener Lärm zugerechnet werden.

10

Die DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" kann ebenfalls nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden, weil sie keine Grenzwerte enthält, sondern nur schalltechnische Orientierungswerte als eine empfohlene Grundlage für die in der Planung zu berücksichtigenden Ziele des Schallschutzes, ohne dass diese Bindungswirkung entfalten. Für die Beurteilung der Zulässigkeit von Einzelvorhaben sind diese Werte im Übrigen nicht maßgeblich.

11

Auch eine unmittelbare Anwendung der 16. BImSchV scheidet aus, weil ihr Anwendungsbereich sich gemäß § 1 Abs. 1 auf den Lärmschutz im Zusammenhang mit dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen beschränkt. Im vorliegenden Fall begehrt die Beigeladene lediglich eine Baugenehmigung für die Erweiterung ihres Kinos. Dabei soll weder eine der an das Kino angrenzenden Straßen baulich erweitert noch sonst geändert werden. Die 16. BImSchV setzt einen solchen Substanzeingriff jedoch zwingend voraus.

12

Die in der 16. BImSchV genannten Werte können jedoch als Orientierungshilfe dafür herangezogen werden, wann Immissionen nach Art, Ausmaß oder Dauer als unzumutbar anzusehen sind. Vor dem Erlass der 16. BImSchV fehlten normativ festgesetzte Immissionsgrenzwerte, die bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden durften. In der Folge wurden bei der Planung und Durchführung derartiger Bauvorhaben unterschiedliche oder falsche Maßstäbe beim Lärmschutz an Straßen und Schienenwegen herangezogen und den Anforderungen der Nachbarn an den Lärmschutz wurde so häufig nicht ausreichend Rechnung getragen (BR-Drs. 661/89, Vorblatt). Ausgewiesenes Ziel der 16. BImSchV war es, Maßstäbe für den bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung erforderlichen Schutz der Nachbarschaft vor Lärm, der durch Fahrvorgänge auf Straßen und Schienenwegen hervorgerufen wird, zu regeln (BR-Drs. 661/89, S. 32).

13

Dem so definierten Schutzzweck entspricht es, wenn die in der 16. BImSchV bezeichneten Werte als grober Anhalt auch für den vorliegenden Fall herangezogen werden. Denn ebenso wie sich das Verkehrsaufkommen und damit die auf den Nachbarn treffende Umwelteinwirkung durch den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen ändert, kann auch die bloße Ansiedlung baulicher Anlagen auf die Verkehrssituation Einfluss haben. Die Ansiedlung eines Bauvorhabens hat, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine Erweiterung handelt, durch die der Zuschauerstrom erhöht werden soll, auch ohne baulichen Eingriff in die Straßensubstanz regelmäßig Einfluss auf das Verkehrsaufkommen. Es entspricht daher dem Schutzbedürfnis der von diesem möglicherweise erhöhten Verkehrsaufkommen betroffenen Nachbarn, hier also der Anlieger der Straßen G., H. und J., wenn die Werte der 16. BImSchV zur Orientierung herangezogen werden.

14

Dieser Herangehensweise widerspricht es auch nicht, dass in der Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung der 16. BImSchV teilweise abgelehnt wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.08.1998 -10 B 1353/98 -, BauR 99, 1012). In dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Verfahren, das die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Großkino nebst Gastronomie und Bowlingbahnen zum Inhalt hatte, wurde eine entsprechende Anwendung der 16. BImSchV deshalb abgelehnt, weil die dort normierten Berechnungsgrundsätze unter Umständen nur eine begrenzte Aussagefähigkeit hätten. Die dort vorgesehene Anwendung eines Mittelungspegels für die Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) führe dazu, dass Geräusche, die von wechselnden Ereignissen ausgehen und je nach Benutzung eine ganz unterschiedliche Art und Stärke haben, durch öffnungszeitenbedingt geräuschärmere Zeiten ausgeglichen würden. In dem dortigen Verfahren sei diese Herangehensweise nicht sachgerecht gewesen, weil die in der 16. BImSchV vorgenommene Mittelung den durch das geplante Bauvorhaben verursachten Immissionen nicht gerecht geworden sei.

15

Die dem hiesigen Verfahren zugrunde liegende Sachlage ist jedoch eine andere. Die im Rahmen des schalltechnischen Gutachtens aufgenommenen bzw. berechneten Werte beziehen sich allein auf den im Hinblick auf Lärmbelästigungen problematischen Nachtzeitraum zwischen 22.00 bis 1.00 Uhr, so dass eine für die Nachbarn nachteilige Mittelung der Lärmwerte mit den geräuschärmeren Nacht- und Morgenstunden gerade nicht stattfindet.

16

Hinzu kommt, dass nach dem eingeholten Sachverständigengutachten der Verkehrslärm den Mittelungspegel bestimmt, parkplatztypische Geräusche dagegen ebenso wie Sekundär- oder Hintergrundgeräusche - trotz Beschränkung auf den problematischen Zeitraum -zu vernachlässigen sind. Es ist allgemein anerkannt, dass die Lästigkeit von Geräuschen um so eher auf der Grundlage eines Mittelungspegels wie der 16. BImSchV zu bewerten ist, je gleichmäßiger und gleichförmiger die Geräusche sind. Dass dabei aus dem allgemeinen Grundgeräusch herausragende Einzelgeräusche nivelliert werden, ist dabei unbedenklich, solange diese Einzelgeräusche nicht besonders hoch "herausragen" oder über den Tag verteilt nach Art und Stärke ganz unterschiedliche Geräusche auftreten (BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 77/87 -, a.a.O.). Beides ist jedoch - wie noch näher ausgeführt wird - bei den möglicherweise zu erwartenden Einzelgeräuschen (z.B. Schlagen von Autotüren, Unterhaltung etc.) nicht der Fall.

17

Den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Bestimmung der Unzumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen wird auch im Übrigen durch die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und der speziellen Schutzwürdigkeit des Baugebietes ausreichend Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.08.1998 -10 B 1353/98 -, a.a.O., m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 77/87 -, a.a.O.).

18

Das Gericht zieht als Orientierungswerte die in der 16. BImSchV für Kern-, Dorf- und Mischgebiete genannten Immissionsgrenzwerte von 64 dB (A) am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) und 54 dB (A) in der Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) heran, § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV.

19

Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 15.05.2006 (12 B 2358/06) ausgeführt, dass sich die Bebauung in dem durch die G., die K., die L. und die J. gebildeten Quartier ausschließlich als Wohnnutzung sowie wohngebietsverträgliche gewerbliche Nutzung darstelle, hieraus jedoch nicht folge, dass die unmittelbare Umgebung als homogenes allgemeines Wohngebiet einzuordnen sei. Das bereits bestehende Kino und das unmittelbar benachbarte Stadttheater könnten nicht als Fremdkörper ausgeblendet werden. Auch wenn ein Stadttheater nach der typisierenden Betrachtungsweise der Baunutzungsverordnung - unabhängig von seiner Größe und seinem Einzugsbereich und der damit einhergehenden Verkehrsbelastungen - als - wohngebietsverträgliche - Anlage für kulturelle Zwecke eingestuft werde, stellten sich das bestehende Kino und das Stadttheater zusammen betrachtet vor dem Hintergrund der Einwohnerzahl der Antragstellerin eher als kerngebietstypische Nutzung dar.

20

An dieser Auffassung hält die Kammer auch nach erneuter Überprüfung fest.

21

Für die städtebauliche Einordnung einer Anlage als kerngebietstypische Vergnügungsstätte oder als Anlage für kulturelle Zwecke kommt es vor allem auf die damit verbundenen Auswirkungen auf besonders schutzwürdige Nutzungsarten an (vgl. dazu nur Roeser in König/Roeser/Stock, § 7 Rdn. 16). Zum städtebaulichen Erscheinungsbild von Vergnügungsstätten gehört, dass die jeweiligen Veranstaltungen regelmäßig mit Lärmbelästigungen in der näheren Umgebung verbunden sind, und zwar durch die Veranstaltung selbst und/ oder durch den damit verbundenen Zu- und Abgangsverkehr. Daraus resultieren auch die in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Beschränkungen, nach denen Anlagen für kulturelle Zwecke, nicht dagegen Vergnügungsstätten in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig sind (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), da erstere nach der Wertung, die der Baunutzungsverordnung zugrunde liegt, durchaus als wohngebietsverträglich anzusehen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 1.6.1999 - 8 A 10447/99 -, BRS 62 Nr. 72). Das Vorhandensein sowohl eines Stadttheaters als auch eines Kinos in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander erlaubt bei typisierender Betrachtungsweise den Schluss, dass die bisherige Nutzung im Hinblick auf den mit ihr gerade in den Abend- und Nachtstunden (Freitags und Samstags bis ca. 1.00 Uhr) verbundenen Zu- und Abgangsverkehr und das über das Stadtgebiet von A. hinausgehende Einzugsgebiet den Vergnügungsstätten und nicht den Anlagen für kulturelle Zwecke zuzuordnen ist (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.06.1999 - 8 A 10447/99 -, BauR 99, 1010; OVG Thüringen, Urt. v. 19.03.2003 -1 KO 853/01 -, NVwZ 2004, 249; BVerwG, Urt. v. 15.04.1982, BRS 39 Nr. 67).

22

Der Gutachter hat die Belastungssituation in der Zeit von Freitag, 21.07.2006, 17.00 Uhr, bis Samstag, 22.07.2006, 1.00 Uhr, zur Grundlage seines ursprünglichen Gutachtens vom 26.07.2006 gemacht. Messorte waren die Nord-Ost-Fassade des Hauses der Antragsgegner und Kläger in dem Verfahren 12 A 2351/06, H. 38, Fensterhöhe 1. o.g. (Messort M1), sowie die Süd-Ost-Ecke des Hauses des Klägers in dem Verfahren 12 A 7601/05, G. 5, Fensterhöhe Erdgeschoss (Messort M2).

23

Dabei wurden in einem Intervall von jeweils 30 Minuten die Immissionspegel an den Messorten ermittelt und aufgezeichnet. Am Messort M1 (H.) wurden dabei äquivalente Dauerschallpegel gemessen in der Zeit von 17.00 bis 22.00 Uhr zwischen 53,7 und 57,6 dB (A), von 22.00 bis 1.00 Uhr zwischen 48,9 und 54,0 dB (A) (Tabelle 3, Seite 7 des Gutachtens), am Messort M2 (G.) Werte zwischen 53,8 und 61,0 dB (A) bzw. 51,5 und 59,3 dB (A) (Tabelle 4, Seite 8). Der verhältnismäßig hohe Wert von 59,3 dB (A) an Messort M2 in der Zeit von 22.00 bis 22.30 Uhr sei darauf zurückzuführen, dass direkt vor dem Messort ein Parkvorgang mit dem damit verbundenen Türenschlagen, Motorstarten sowie - ausgelöst durch das vom Fahrer erkannte Messgerät - einem zweimaligen Hupen stattgefunden habe (Seite 8). Die daraus errechneten Mittelwerte der äquivalenten Dauerschallpegel liegen am Messort M1 bis 22.00 Uhr bei 55,4 dB (A), ab 22.00 Uhr bei 51,9 dB (A), am Messort M2 bei 58,0 dB (A) bzw. 55,2 dB (A) (Seite 13).

24

Gleichzeitig wurde die Zahl der Fahrbewegungen in den Querschnitten der angrenzenden Straßen protokolliert. Danach lag ein Maximum des Verkehrsaufkommens in den Querschnitten A und B (Zählorte G. bzw. H. /I.) in der Zeit zwischen 19.00 und 20.00 Uhr und ein deutlich niedrigeres zweites Maximum zwischen 22.00 und 23.00 Uhr. In der Zeit von 20.00 Uhr bis zum Ende der Erhebungszeit ging die Verkehrsbelastung allgemein zurück (Tabelle 5 und Abbildung 2, Seite 10). Als Berechnungsgrundlage für den Beurteilungspegel ergab sich aus diesen Zählwerten für den Querschnitt A bis 22.00 Uhr eine Verkehrsstärke von 89 Fahrzeugen pro Stunde, nach 22.00 Uhr von 45 Fahrzeugen pro Stunde. Die Werte des Querschnitts B lagen bei 98 bzw. 35, bei Querschnitt C bei 18 bzw. 7 Fahrzeugen pro Stunde. Als Näherungswerte für die stündliche Verkehrsstärke wurden danach zwischen 17.00 und 22.00 Uhr 90 Fahrzeuge, zwischen 22.00 und 1.00 Uhr 40 Fahrzeuge angenommen (Seite 13).

25

Als Mittelungspegel an den straßenzugewandten Hausseiten des Gebäudes G. 5 wurde eine Immissionsbelastung von rund 55 dB (A) in der Zeit von 17.00 bis 22.00 Uhr und von rund 52 dB (A) in der Zeit zwischen 22.00 und 1.00 Uhr festgestellt (S. 14). Für das Gebäude H. 38 wurden für die zur Straße H. bzw. dem Einmündungsbereich der G. zugewandte Hausseite ein Wert von rund 52 bis 54 dB (A) bzw. 48 bis 49 dB (A) festgestellt. Für die zur J. gewandte Hausseite lagen die Werte bei rund 50 bis 51 dB (A) bzw. 47 dB (A) (Seite 15).

26

Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass durch die geplante Kinoerweiterung veränderte Schallausbreitungsbedingungen zu erwarten sind, die jedoch nicht messbare Auswirkungen haben. Die zu erwartende Verkehrsmengensteigerung könne, da eine Verkehrsprognose nicht vorliege, nur abgeschätzt werden. Bei einer konservativen Betrachtung sei durch die verkehrliche Erschließung der zusätzlich geplanten Stellplätze und einen möglichen Parksuchverkehr mit einer Erhöhung der Verkehrsbelastung von 50% auszugehen. Dadurch würde sich die Verkehrsmenge in der Zeit von 17.00 bis 22.00 Uhr auf 135 Fahrzeuge pro Stunde, von 22.00 bis 1.00 Uhr auf 60 Fahrzeuge pro Stunde erhöhen (150% von 90 bzw. 40). Die durch diese Verkehrsmengensteigerung hervorgerufene Außenlärmbelästigung der Häuser H. 38 und G. 5 betrage 1,8 dB (A). Daraus folgen Immissionspegel, die in der Zeit von 17.00 bis 22 Uhr sowohl vor den Gebäuden H. 38 und G. 5 unter 59 dB (A) liegen. Für die Zeit von 22.00 bis 01.00 Uhr liegen die Werte vor dem Gebäude G. 5 bei rund 54 +/- 0,5 dB (A), vor dem Gebäude H. 38 bei rund 50 +/-1 dB(A)

27

In Beantwortung der Frage, ob die zum Zeitpunkt der Messung vorgefundene Lärmsituation - Sommerpause des Theaters und sehr warmes Sommerwetter mit einer vermuteten geringeren Besucherzahl im Kino - möglicherweise nicht repräsentativ gewesen sei und inwieweit diese Nutzungssituation Einfluss auf die Ergebnisse der schalltechnischen Messungen haben könnte, hat der Gutachter im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme und im Rahmen eines zur Klärung weiterer Fragen geführten Telefonats (Vermerk vom 11.10.2006) weiter ausgeführt, dass die Geräuschsituation an den messtechnisch erfassten Aufpunkten im Wesentlichen durch die Straßenverkehrsgeräusche von den im Nahbereich der Messorte verlaufenden innerstädtischen Straßen bestimmt wird. Zwar hätten Sekundärgeräusche, gefolgt von parkplatztypischen Geräuschen, hinsichtlich ihrer Auffälligkeit und Wiedererkennbarkeit subjektiv einen größeren Störungsgrad als Verkehrslärm, da Straßenverkehrsgeräusche in ihrer Geräuschentwicklung vorhersehbar (gleichmäßiges Lauter- und Leiserwerden bei der Vorbeifahrt von Fahrzeugen) und weitgehend monoton seien (keine kurzzeitigen Schallspitzen oder Frequenzänderungen, wie bei Türenschlagen oder lauter Unterhaltung). Für die Ermittlung des Mittelungspegels und damit des äquivalenten Dauerschallpegels seien sie jedoch zu vernachlässigen, da sie - bezogen auf den Messzeitraum - nur sehr selten aufträten. Eine Immissionsmessung an einem anderen Tag bei laufendem Theaterbetrieb würde hinsichtlich der Stellplatzsituation - auch bei stärkerer Belegung der Stellplätze - zu keinem anderen Ergebnis führen. Allgemeine Beobachtungen von Parksuchverkehr mit Kennzeichenüberprüfungen hätten gezeigt, dass ein Fahrer mit seinem Fahrzeug auf der Suche nach einem Parkplatz jede Straße regelmäßig nur einmal durchfahre. Das gelte insbesondere dann, wenn nicht damit zu rechnen sei, dass im Verlaufe der Zeit zusätzliche Stellplätze frei würden. Eine solche Situation sei aber gerade bei der im vorliegenden Fall bestehenden Nähe zu Theater und Kino mit jeweils festen Vorführungsterminen, zu denen zahlreiche Besucher anreisen, gegeben. Die Parkplatzgeräusche (einschließlich der Sekundärgeräusche) erhöhten den Immissionswert am Tage daher nur um 0,3 dB (A) und zur Nachtzeit um 0,9 dB (A) (Seite 4 der ergänzenden Stellungnahme) und hätten nur einen untergeordneten Einfluss auf den Pegel (Seite 7). Die Hintergrundgeräusche von entfernter verlaufenden Hauptverkehrsstraßen hätten keinen nennenswerten Einfluss auf den Beurteilungspegel (Seite 2).

28

In Ergänzung des bisherigen Gutachtens wurde bei der erneuten Berechnung der Immissionswerte eine 50 bzw. 100%-ige Erhöhung des Verkehrsaufkommens angenommen. Diese Annahme beruhe nicht allein auf dem durch das Theater verursachten Besucheraufkommen. Vielmehr sei auch berücksichtigt worden, dass aufgrund der sonstigen Bedingungen, wie etwa der hohen Temperatur, ein Tag mit untypischem Verkehrsaufkommen vorgelegen habe. Dem werde durch die Annahme einer insgesamt höheren Grundbelastung Rechnung getragen.

29

Bei der Neuberechnung der Pegelwerte unter Berücksichtigung dieser 50 bzw. 100%-igen Erhöhung des Verkehrsaufkommens seien bewusst lediglich die Daten der Verkehrszählung 07/06 und der im ursprünglichen Gutachten berechnete Zuwachs herangezogen worden, d.h. der Zuwachs wurde nicht ebenfalls im Hinblick auf die untypische Verkehrssituation am Messungstag um 50% bzw. 100% angepasst (S. 6 des ergänzenden Gutachtens). Denn bereits bei der Annahme einer 50%-igen Erhöhung des Verkehrsaufkommens im Falle der Erweiterung des Kinos handele es sich um eine Schätzung, die konservativ erfolgt sei. Dieser Wert sei eher zu hoch als zu niedrig angesetzt. Aus der - nachvollziehbaren - Sicht des Gutachters besteht die sehr sichere Annahme, dass es sich bei dem bisherigen Fahrzeugverkehr überwiegend um reinen Durchgangsverkehr handele, der mit dem Theater bzw. dem Kino nichts zu tun habe.

30

Unter Berücksichtigung dieser geänderten Ausgangsvoraussetzungen ergeben sich für die G. 5 in der Zeit von 17.00 bis 22.00 Uhr als Absolutwerte der Immissionsbelastung 58 dB (A) bei einer angenommenen Vorbelastung von 150% bzw. 59 dB (A) bei einer Vorbelastung von 200%, in der Zeit von 22.00 bis 1.00 Uhr 55 dB (A) bzw. 56 dB (A). Für das Gebäude H. 38 ergeben sich in der Zeit von 17.00 bis 22.00 Uhr Werte von 56 dB (A) bei einer Vorbelastung von 150% bzw. 57 dB (A) bei einer Vorbelastung von 200%, in der Zeit von 22.00 bis 1.00 Uhr von 51,5 dB (A) bzw. 52,5 dB (A). Damit erhöhen sich die absoluten Pegel gegenüber den Werten im ursprünglichen Gutachten, während sich die relativen Änderungen aufgrund der damit höheren Grundbelastung auf 1,3 dB (A) bei einer angenommenen Vorbelastung von 150% bzw. auf 1,0 dB (A) bei einer Vorbelastung von 200% verkleinern.

31

Legt man danach die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kern-, Dorf- und Mischgebiete genannten Immissionsgrenzwerte von 64 dB (A) am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) und 54 dB (A) in der Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) als Orientierungswerte zugrunde, kommt man zu folgendem Ergebnis: Sowohl bei der Annahme einer Vorbelastung von 150% als auch bei der Annahme von 200% liegen die Absolutwerte der Immissionsbelastung für die Gebäude G. 5 (58 bzw. 59 dB (A)) als auch für das Gebäude H. 38 (56 bzw. 57 dB (A)) für die Zeit von 17.00 bis 22.00 Uhr deutlich unter dem zulässigen Höchstwert (64 dB (A)). Für die Zeit von 22.00 bis 1.00 Uhr liegen die Werte für das Gebäude G. 5 (55 bzw. 56 dB (A)) knapp über, die Werte für das Gebäude H. 38 (51,5 bzw. 52,5 dB (A)) immer noch deutlich unter dem Wert aus der 16. BImSchV (54 dB (A)).

32

Bei dem Vergleich der verschiedenen Pegelwerte ist allerdings - wie bereits ausgeführt -zu berücksichtigen, dass die in der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte im Vergleich mit den im Rahmen des Sachverständigengutachtens aufgenommenen bzw. berechneten äquivalenten Dauerschallpegeln insbesondere in der Nachtzeit für die Nachbarn deutlich günstiger ausfallen. Denn die Werte in der 16. BImSchV berücksichtigen für die Nachtzeit ein Zeitintervall von 22.00 bis 6.00 Uhr. Die damit abgebildeten Werte umfassen also zusätzlich die leiseren Nachtstunden zwischen 1.00 und 6.00 Uhr und ergeben damit eine rechnerisch moderate (durchschnittliche) Lärmbelastung. Das bedeutet, dass bei der unmittelbaren Anwendung der 16. BImSchV eine in der Zeit von 22.00 bis 1.00 Uhr deutlich höhere Lärmbelastung hingenommen werden muss, weil sie durch den Ausgleich durch die ruhigeren Stunden ab 1.00 Uhr jedenfalls rechnerisch unter der Zumutbarkeitsgrenze liegen. Übertragen auf den vorliegenden Messzeitraum bedeutet dies, dass auch etwas höhere Messwerte nicht bereits zur Annahme einer Unzumutbarkeit führen müssen.

33

Hinzu kommt, dass die Messung an einem Freitag vorgenommen wurde. Da das F. nur an Freitagen und Samstagen zusätzlich zur Abendvorstellung auch Spätvorstellungen ab ca. 23.00 Uhr anbietet, erhöht sich auch nur an diesen Tagen der Immissionswert im Zeitintervall 0.30 Uhr bis 1.00 Uhr, da in diesem Zeitraum mit zusätzlichem Lärm durch abreisende Kinobesucher zu rechnen ist. Da der Messzeitraum, wie ausgeführt, die am Wochenende leiseren Nachtstunden von 1.00 bis 6.00 Uhr nicht umfasste, konnte der geräuschstarke Zeitraum nicht durch Anrechnung des geräuscharmen Zeitraums kompensiert werden. Das bedeutet, dass der äquivalente Dauerschallpegel, würde man ihn nach der Richtlinie RLS-90, Anhang 1 zur 16. BImSchV bestimmen, deutlich niedriger als die vorliegend festgestellten Werte wäre. Bei einem nach diesen Berechnungsgrundlagen erstellten Gutachten würden bei einer Messung an einem Freitag oder Samstag die durch die Spätvorstellung bedingt höheren Werte zwischen 22.30 und 23.00 Uhr, die auf einer gleichzeitigen Abfahrt der Kinobesucher der Abendvorstellung und der Ankunft der Besucher der Spätvorstellung beruhen, und der Werte zwischen 0.30 Uhr bis 1.00 Uhr, die aus der Abfahrt der Besucher der Spätvorstellung resultieren, durch die am Wochenende ruhigere Zeit zwischen 1.00 und 6.00 Uhr ausgeglichen. An den anderen Tagen, also in der Zeit von Sonntag bis Donnerstag, entsteht die etwas höhere Lärmbelastung in diesen Zeiträumen wegen fehlender Spätvorstellungen bereits gar nicht erst.

34

Weiter ist bei der Beurteilung der durch das Gutachten festgestellten Immissionswerte zu Lasten der Antragsgegner zu berücksichtigen, dass der angenommenen 50%-igen Steigerung des Verkehrsaufkommens auch nach Aussage des Sachverständigen keine Verkehrsprognose zugrunde liegt (S. 19 des Gutachtens) und diese Steigerung eher zu hoch als zu niedrig angesetzt ist. Die Annahme einer Erhöhung der gezählten Verkehrsstärke um 50% bedeutet, dass - zugunsten der immissionsbelasteten Nachbarn - davon ausgegangen wird, dass der Verkehr zur Hälfte aus Kino- bzw. Theaterbesuchern besteht. Aus der -nachvollziehbaren- Sicht des Gutachters besteht jedoch die sehr sichere Annahme, dass es sich bei dem bisherigen Fahrzeugverkehr überwiegend um reinen Durchgangsverkehr handele, der mit dem Theater bzw. dem Kino nichts zu tun hat. Das lässt sich, wenn auch nur begrenzt, auch an den in der Tabelle 5 des Gutachtens (S. 10) dargestellten Verkehrsmengen an den einzelnen Querschnitten feststellen: Die geringen Verkehrsmengen an den Querschnitten C1 und C2 zeigen, dass die J. kaum von Fahrzeugen frequentiert wird. Auch die Verkehrsmengen am Querschnitt A1 (G. in Richtung M.) sind relativ gering. Dagegen sind die Verkehrsmengen an den Querschnitten A2 (G. in Richtung I./ H.) sowie B1 und B2 (H. Richtung I. und Gegenrichtung) deutlich stärker. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass sich nur ein geringer Teil der Verkehrsströme in die Richtung des Theaters bzw. des Kinos bewegt. Anderenfalls wären - gerade bei starkem Parksuchverkehr - deutlich höhere Werte in der direkten Umgebung, also an den Querschnitten A1, C1 und C2 zu erwarten gewesen. Deutet man die Verkehrsströme nach den festgestellten Verkehrsmengenwerten, scheint sich der Verkehr jedoch unabhängig von Kino und Theater bzw. eher davon weg zu bewegen.

35

Hinzu kommt, dass im Schnitt stündlich eher weniger Fahrzeuge zu berücksichtigen gewesen wären, wenn entsprechend der Regelwerke der 16. BImSchV als Grundlage für die Verkehrszählung volle 8 Stunden, d.h. die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, zugrundegelegt worden wären.

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Dementsprechend bedurfte es auch bei einer zu erwartenden Verkehrserhöhung bei Theaterbetrieb bzw. bei der Anpassung der bisherigen Werte an einen Tag mit typischem Verkehrsaufkommen durch die ergänzende Stellungnahme, Seite 6, keiner zusätzlichen Anpassung des berechneten Fahrzeugzuwachses. Denn durch die Erhöhung des - bereits geringen - durch die Theaterbesucher bedingten Verkehrsaufkommens wird das auf die Kinobesucher entfallende Verkehrsaufkommen weiter reduziert.

37

Die Annahme einer Vorbelastung von 150% bzw. 200% als Ausgleich für die Durchführung der Messung an einem "Tag mit untypischer Verkehrssituation" erscheint unter der vom Gutachter aufgestellten und durch die obige Einschätzung der Verkehrsströmungen bestätigte Prämisse, bei dem an den Querschnitten A, B und C festgestellten Verkehrsaufkommen handele es sich überwiegend um Durchgangsverkehr, ebenfalls zu hoch gegriffen. Das zeigen auch die - nur indiziell herangezogenen - Werte, die die Antragstellerin durch eine radargestützte Verkehrsmessung am 22.09.2006, also nach dem Ende der Theaterpause, vorgenommen hat. Obwohl das Erfassungsgerät nach Angaben der Antragstellerin nicht zwischen Kraftfahrzeugen und Radfahrern differenziert, liegen die Werte am Querschnitt A mit 112 Fahrzeugen pro Stunde in der maßgeblichen Zeit von 17.00 bis 22.00 Uhr bzw. bei 55 Fahrzeugen pro Stunde in der Zeit von 22.00 bis 1.00 Uhr nur 25 bzw. 22% über den bei der am 21./ 22.7.2006 vorgenommenen Verkehrszählung festgestellten Werten. Daraus folgt, dass der tatsächlich zu berücksichtigende Schallpegel noch weiter unter den im ergänzenden Gutachten festgestellten Absolutwerten liegt. Da durch die beabsichtigte Kinoerweiterung zwei zusätzliche Säle geschaffen werden sollen, ist - anders als bei dem Neubau eines Kinos - auch nicht mit einem erheblichen zusätzlichen Verkehrsaufkommen durch Zulieferverkehr zu rechnen.

38

Weiter ist bei der Bewertung des Sachverständigengutachtens zu beachten, dass nicht nur bei der Prognose des Verkehrszuwachses im Falle der Kinoerweiterung, sondern auch an anderen Stellen die zugrundegelegten Werte und Berechnungen den jeweils schalltechnisch ungünstigsten Fall zugrunde legen (vgl. Seite 20 des Gutachtens). Auch insoweit wird tendenziell eine nachbargünstige Bewertung der Immissionsbelastung vorgenommen, d.h. es wird mit "Belästigungsextremwerten" gerechnet.

39

Im Hinblick auf die durch den beabsichtigten Kinoneubau zusätzlich von den entlang der angrenzenden Straßen angeordneten Stellplätzen zu erwartenden parkplatztypischen Geräuschen wie Türenschlagen, Vor- und Rückwärtsfahren beim Einparken oder Anfahren ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Antragsgegner haben selbst ausgeführt, dass die Parksituation bereits jetzt unbefriedigend sei und keine ausreichende Zahl von Stellplätzen zur Verfügung stehe. Die vorhandenen Parkplätze seien bereits jetzt beinahe durchgängig belegt. Das bestätigt auch die ergänzende Stellungnahme, nach der trotz der "untypischen Verkehrssituation" entlang der betrachteten Straßen die verfügbaren Pkw-Stellplätze zu rund 50 bis 60%, in der G. ab 19.00 Uhr zu 75% belegt waren.

40

Daraus folgt allerdings, dass im Hinblick auf Parkplatzgeräusche keine deutliche Steigerung der Lärmentwicklung zu erwarten ist. Denn wenn bereits jetzt nicht ausreichend Stellplätze vorhanden, die zur Verfügung stehenden Stellplätze also weitgehend belegt sind, kann es auch nicht zu einer Steigerung der Parkvorgänge und damit der besonders herausragenden Lärmereignisse wie Türenschlagen sowie Vor- und Rückwärtsfahren beim Einparken kommen.

41

Hinzu kommt, dass derartige Geräusche, mögen sie auch einen besonders hohen Lästigkeitsfaktor haben, nicht sehr häufig in der Nähe des Gebäudes der Antragsgegner auftreten. Denn soweit die Stellplätze von Theater- oder Kinobesuchern benutzt werden, ist ein Wechsel von Fahrzeugen regelmäßig erst nach der jeweiligen Vorstellung, also frühestens alle zwei Stunden zu erwarten. Das folgt auch aus dem schalltechnischen Gutachten, nach dem während der gesamten Messzeit höchstens zwei Fahrzeugwechsel je genutztem Stellplatz, also vier Bewegungen in acht Stunden stattfanden (Seite 3 des ergänzenden Gutachtens).

42

Der Lärm durch den zusätzlichen Parksuchverkehr, d.h. der reine Fahrverkehr, ist dagegen zu vernachlässigen, da nach Auskunft des Sachverständigen davon auszugehen ist, dass ein Fahrer mit seinem Fahrzeug auf der Suche nach einem Parkplatz jede Straße regelmäßig nur ein Mal durchfährt. Hinzu kommt eine etwas geringere Lärmbelästigung dadurch, dass auf den Straßen G. und H. eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h besteht (Gutachten, S. 5). Da es sich nach Auffassung des Gutachters bei dem bisherigen Fahrzeugverkehr überwiegend um reinen Durchgangsverkehr handelt, der mit dem Theater bzw. dem Kino nichts zu tun hat, ist auch im Falle einer Kinoerweiterung nicht mit einem erheblichen Anstieg dieses Verkehrs zu rechnen. Für diese Annahme spricht auch, dass aufgrund der zentralen Lage des Kinos und möglicherweise gerade aufgrund der schlechten Parksituation in der Umgebung des Kinos angenommen werden kann, dass ein nicht unerheblicher Teil der Besucher mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Fahrrad oder zu Fuß zum Kino kommt.

43

Dass bei der schalltechnischen Untersuchung der durch die beabsichtigte Kinoerweiterung zu erwartende anlagenbezogene Lärm (z.B. durch Lüfteranlagen und durch Schallaustritt - insbesondere bei warmer Witterung - über Fenster und Türen) nicht berücksichtigt worden ist, schadet im vorliegenden Fall nicht.

44

Aus dem Gutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme geht hervor, dass die Geräuschsituation in den messtechnisch erfassten Aufpunkten bestimmt wird durch Straßenverkehrsgeräusche, Sekundärgeräusche, parkplatztypische Geräusche und Hintergrundgeräusche von entfernter verlaufenden Hauptverkehrsstraßen. Belastungen durch vom vorhandenen Kino verursachte anlagenbezogene Geräusche haben danach derzeit keinen, oder falls sie unter die Gruppe Sekundärgeräusche fallen, nur geringen Einfluss auf die Lärmbelastung. Der Mittelungspegel wird im vorliegenden Fall im Wesentlichen durch den Verkehrslärm bestimmt. Durch die beabsichtigte Erweiterung des Kinos sind keine wesentlichen Änderungen zu erwarten. Es sollen keine zusätzlichen Ein- und Ausgänge geschaffen werden, so dass die Kinobesucher das Kino weiterhin allein durch den zur G. gelegenen Haupteingang betreten und verlassen werden.

45

Darüber hinaus handelt es sich bei anlagenbezogenem Lärm durch Lüfteranlagen um Immissionen mit geringerem subjektivem Störfaktor, da er von geringer Informationshaltigkeit und weitgehend monoton ist, da keine kurzzeitigen Schallspitzen oder Frequenzänderungen auftreten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei einer Heranziehung der Werte der 16. BImSchV als Orientierungswerte unter der vorgenommenen Bewertung der bestehenden und zu erwartenden Immissionen noch ein ausreichender Spielraum besteht, eine möglicherweise geringe Zunahme der Immissionsbelastung durch zusätzlichen anlagenbezogenen Lärm daher immer noch zumutbar wäre.

46

Im Hinblick auf die durch die für die Sommermonate geplante Nutzung des zur G. gelegenen Decks als Außenbereich kann derzeit nicht abgeschätzt werden, inwieweit sich hierdurch für die Nachbarn unzumutbare Immissionsbelastungen ergeben. Zwar ergibt sich aus den Bauunterlagen, dass das geplante Deck eine erhebliche Größe einnehmen wird. Jedoch ist nicht erkennbar, welcher Bereich des Decks zum Zwecke der Bewirtschaftung genutzt werden soll, für wie viele Gäste es ausgelegt ist, ob und wie dieser Bereich mit Tischen versehen und bestuhlt wird und in welchen Monaten und zu welchen Uhrzeiten das Deck geöffnet sein wird. In der Betriebsbeschreibung heißt es hierzu nur, dass das Deck im Sommer als Außenbereich mitgenutzt und der Barbereich je nach Bedarf mit maximal zwei Personen betrieben werden soll. Eine Beurteilung dieser Fragen konnte daher auch nicht im Rahmen des schalltechnischen Gutachtens erfolgen. Zur Klärung bedarf es unter Umständen der Einholung eines weiteren Gutachtens, so dass insoweit die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Baugenehmigung in der Hauptsache derzeit noch offen sind. Die daher vom Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen den Folgen für die Antragsgegner für den Fall, dass sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass ihre Klage erfolgreich ist, und den Folgen für die Antragstellerin - und damit unmittelbar verbunden für die Beigeladene - für den Fall, dass die Klage abgewiesen wird, fällt gleichwohl zu Lasten der Antragsgegner aus. Denn falls sich im Rahmen des Hauptsacheverfahrens herausstellen sollte, dass die Immissionswerte durch die Nutzung des Außendecks überschritten werden, bestehen zahlreiche Möglichkeiten, die durch das von der Öffnung des Decks und der Bewirtschaftung verursachten Immissionen zu reduzieren, beispielsweise indem die Genehmigungsbehörde den zu nutzenden Bereich räumlich beschränkt, die zeitliche Nutzung eingeschränkt oder die Anbringung von Lärmschutzwänden aufgibt. Darüber hinaus spricht auch die Regelung in § 80 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB, nach der die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung hat, im Zweifel gegen das Suspensivinteresse.

47

Schließlich ist bei der Bewertung des beabsichtigten Kinoneubaus zu berücksichtigen, dass der Standort bereits eine erhebliche Immissionsvorbelastung hat. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise geprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 17.03.1999 - 2 S 6.98 - BauR 1999, 1007[OVG Berlin 17.03.1999 - 2 S 6/98]).

48

Nimmt man aufgrund der seitens der Antragsgegner beanstandeten "untypischen Verkehrssituation" eine um 50% bzw. 100% erhöhte Vorbelastung an, ergibt sich an der G. 5 in der Zeit von 17.00 bis 22.00 Uhr eine Ausgangsbelastung von 56,8 bzw. 58,0 dB (A), von 22.00 bis 1.00 Uhr eine Belastung von 53,8 bzw. 55,0 dB (A). Durch den - wie bereits ausgeführt eher zu hoch angesetzten - Verkehrszuwachs kommt es zu einer Pegelerhöhung von 1,3 bzw. 1,0 dB (A). Für das Objekt H. 38 ergeben sich bei insgesamt etwas geringeren Dezibelwerten die jeweils gleichen Pegelerhöhungen. Nach dem allgemein üblichen Maßstab einer subjektiven Beurteilung von Pegelunterschieden (vgl. dazu Ule/ Laubinger, BImSchG-RvB A 16.0, Rz. B 6; Sälzer, Städtebaulicher Schallschutz, 1982 sowie die weiteren im Gutachten auf S. 18, Fn. 6 genannten Quellen) ist diese errechnete Pegelerhöhung nicht wesentlich. Erst bei einer Änderung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB (A) wird die Zusatzbelastung von einer Mehrzahl der Betroffenen als eine Änderung der Geräuschimmissionssituation subjektiv wahrgenommen.

49

Auch wenn die Annahme einer 150 bzw. 200%-igen Vorbelastung - wie ausgeführt -ebenfalls eher zu hoch gegriffen ist, die relative Pegelerhöhung also tatsächlich etwas größer sein dürfte, ändert sich an der Zumutbarkeit nichts. Denn bei der Annahme einer geringeren Vorbelastung würde zwar die relative Pegelerhöhung größer. Gleichzeitig würden aber die Absolutwerte der Immissionsbelastung sinken. Bei niedrigerem Ausgangspegel ist ein Lärmzuwachs weniger streng zu bewerten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.11.1988 -11 A 2310/86 -, NVwZ 1989, 676).

50

Unter Würdigung der vorgenannten Umstände, also dem städtebaulichen Umfeld im Bereich des Kinos bzw. der Wohnung der Antragsgegner, der zu erwartenden Erhöhung der Verkehrsbelastungen, der Art und Stärke der Geräusche und damit verbunden der Zumutbarkeit des Lärms, der Vorbelastung der Hausgrundstücke der Antragsgegner und der anderen Nachbarn, des möglicherweise zu erwartenden zusätzlichen anlagenbezogenen Lärms und schließlich der Unterschiede des im vorliegenden Fall untersuchten zu dem nach der 16. BImSchV zugrundegelegten Messzeitraum lässt sich feststellen, dass die beabsichtigte Erweiterung des Kinos unter dem Gesichtspunkt der Lärmbelästigung nicht zu beanstanden ist.

51

Ein Verstoß gegen das im Einfügenserfordernis des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung liegt damit trotz der bereits im Beschluss der Kammer vom 15.05.2006 nach summarischer Prüfung getroffenen Feststellung, dass die Zahl der von der Antragstellerin im Baugenehmigungsverfahren geforderten notwendigen Einsteilplätze für Kraftfahrzeuge nicht ausreichend ist, nicht vor.

52

Im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen das Abstandsrecht hält die Kammer an der im Beschluss vom 15.05.2006 (12 B 2358/06) geäußerten Rechtsauffassung fest. Die Antragsgegner können sich nicht auf das Schmalseitenprivileg des § 7a NBauO berufen, da diese Vorschrift hier aufgrund der in der J. vorhandenen geschlossenen Bebauung nicht anwendbar ist.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen sind nach der Rechtssprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg stets erstattungsfähig.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung der Kammer im Ausgangsverfahren 12 B 2358/06.

Lüerßen
Reccius
Dr. Hombert