Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.05.1995, Az.: L 7 Ar 275/93
Ruhen; Arbeitslosengeld; Arbeitslosenversicherung; Abfindung; Arbeitsentgelt; Kausalität; Doppelleistungen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 30.05.1995
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 275/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0530.L7AR275.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 117 Abs. 2 AFG
- § 117 Abs. 3 AFG
Amtlicher Leitsatz
Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 117 Abs 2, 3 AFG kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer während des streitigen Ruhenszeitraumes ohne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsentgelt erzielt hätte. Maßgebend ist das Zusammentreffen einer Leistung des Arbeitgebers (hier: Abfindung), für deren Gewährung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ursächlich ist, mit der nicht fristgemäßen Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses. Nur bei einer solchen Auslegung kann das sozialpolitisch erstrebte Ziel der Vermeidung von Doppelleistungen erreicht werden.