Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.05.1995, Az.: L 7 Ar 275/93

Ruhen; Arbeitslosengeld; Arbeitslosenversicherung; Abfindung; Arbeitsentgelt; Kausalität; Doppelleistungen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
30.05.1995
Aktenzeichen
L 7 Ar 275/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0530.L7AR275.93.0A

Amtlicher Leitsatz

Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 117 Abs 2, 3 AFG kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer während des streitigen Ruhenszeitraumes ohne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsentgelt erzielt hätte. Maßgebend ist das Zusammentreffen einer Leistung des Arbeitgebers (hier: Abfindung), für deren Gewährung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ursächlich ist, mit der nicht fristgemäßen Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses. Nur bei einer solchen Auslegung kann das sozialpolitisch erstrebte Ziel der Vermeidung von Doppelleistungen erreicht werden.