Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.05.1995, Az.: L 4 Kr 21/94

Krankenversicherung; Verordnung; Krankenkasse; Kostenübernahmeerklärung; Vertragsarzt; Krankenschein; Leistungserbringer; Mitgliedschaft; Ende; Versicherter; Vergütung; Verzugszinsen; Prozeßzinsen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
24.05.1995
Aktenzeichen
L 4 Kr 21/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0524.L4KR21.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 04.11.1993 - S 2 Kr 131/92
nachfolgend
LSG Niedersachsen - 24.05.1995 - AZ: L 4 Kr 21/94
BSG - 17.04.1996 - AZ: 3 RK 19/95

Fundstelle

  • SGb 1996, 541

Amtlicher Leitsatz

1. Verzichtet die Krankenkasse bei der Verordnung nichtärztlicher Leistungen auf eine Kostenübernahmeerklärung, so ist die Krankenkasse aus dem dem Vertragsarzt vorgelegten Krankenschein auch dem nichtärztlichen Leistungserbringer zur Vergütung verpflichtet, wenn während der Anwendung der vom Vertragsarzt verordneten nichtärztlichen Leistungen die Mitgliedschaft des Patienten endet oder wenn die Mitgliedschaft von Anfang an nicht bestand. Voraussetzung ist, daß der nichtärztliche Leistungserbringer die Nichtberechtigung des Patienten nicht kennt und sie auch bei der gebotenen Sorgfalt nicht hätte erkennen können.

2. Der Vergütungsanspruch eines nichtärztlichen Leistungserbringers gegen eine gesetzliche Krankenkasse begründet keinen Anspruch auf Verzugs- oder Prozeßzinsen.