Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.05.1995, Az.: L 4 Kr 21/94
Krankenversicherung; Verordnung; Krankenkasse; Kostenübernahmeerklärung; Vertragsarzt; Krankenschein; Leistungserbringer; Mitgliedschaft; Ende; Versicherter; Vergütung; Verzugszinsen; Prozeßzinsen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 24.05.1995
- Aktenzeichen
- L 4 Kr 21/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0524.L4KR21.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover 04.11.1993 - S 2 Kr 131/92
- nachfolgend
- LSG Niedersachsen - 24.05.1995 - AZ: L 4 Kr 21/94
- BSG - 17.04.1996 - AZ: 3 RK 19/95
Rechtsgrundlagen
- § 44 Abs. 1 SGB I
- § 27 Abs. 1 SGB IV
- § 19 Abs. 1 SGB V
- § 291 SGB V
- § 18 Abs. 3 BMV-Ä
Fundstelle
- SGb 1996, 541
Amtlicher Leitsatz
1. Verzichtet die Krankenkasse bei der Verordnung nichtärztlicher Leistungen auf eine Kostenübernahmeerklärung, so ist die Krankenkasse aus dem dem Vertragsarzt vorgelegten Krankenschein auch dem nichtärztlichen Leistungserbringer zur Vergütung verpflichtet, wenn während der Anwendung der vom Vertragsarzt verordneten nichtärztlichen Leistungen die Mitgliedschaft des Patienten endet oder wenn die Mitgliedschaft von Anfang an nicht bestand. Voraussetzung ist, daß der nichtärztliche Leistungserbringer die Nichtberechtigung des Patienten nicht kennt und sie auch bei der gebotenen Sorgfalt nicht hätte erkennen können.
2. Der Vergütungsanspruch eines nichtärztlichen Leistungserbringers gegen eine gesetzliche Krankenkasse begründet keinen Anspruch auf Verzugs- oder Prozeßzinsen.