Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.05.1995, Az.: L 7 Ar 364/93

Weiterbildung; Anhörung; Bildungsurlaub; Bildungsmaßnahme; Beruflich; Arbeitsförderung; Aufhebung; Fahrlässigkeit; Freistellungsgesetz; Niedersachsen; Unterhaltsgeld

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
16.05.1995
Aktenzeichen
L 7 Ar 364/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0516.L7AR364.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück 15.10.1993 - S 5 Ar 175/90

Fundstelle

  • SozSich 1996, 400

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Gespräch, dessen Zeitpunkt und Verlauf lediglich aus unklaren Anhaltspunkten gefolgert werden kann, erfüllt nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung.

2. Zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen iS von § 24 Abs 1 SGB X gehören bei einer beabsichtigten Aufhebung nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB X auch die tatsächlichen Umstände, aufgrund derer eine große Fahrlässigkeit angenommen wird.

3. Es bleibt offen, ob während einer Bildungsmaßnahme Bildungsurlaub (hier nach dem Niedersächsischen Freistellungsgesetz) unter Weiterzahlung von Unterhaltsgeld genommen werden kann.