Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.05.1995, Az.: L 7 Ar 364/93
Weiterbildung; Anhörung; Bildungsurlaub; Bildungsmaßnahme; Beruflich; Arbeitsförderung; Aufhebung; Fahrlässigkeit; Freistellungsgesetz; Niedersachsen; Unterhaltsgeld
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 16.05.1995
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 364/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0516.L7AR364.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück 15.10.1993 - S 5 Ar 175/90
Rechtsgrundlagen
- § 44 Abs. 1 AFG
- § 10 WeitBiFreistG ND
- § 24 Abs. 1 SGB X
- § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X
- § 10 Abs. 5 AFuU 1976
Fundstelle
- SozSich 1996, 400
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Gespräch, dessen Zeitpunkt und Verlauf lediglich aus unklaren Anhaltspunkten gefolgert werden kann, erfüllt nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung.
2. Zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen iS von § 24 Abs 1 SGB X gehören bei einer beabsichtigten Aufhebung nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB X auch die tatsächlichen Umstände, aufgrund derer eine große Fahrlässigkeit angenommen wird.
3. Es bleibt offen, ob während einer Bildungsmaßnahme Bildungsurlaub (hier nach dem Niedersächsischen Freistellungsgesetz) unter Weiterzahlung von Unterhaltsgeld genommen werden kann.