Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.06.1995, Az.: L 7 Ar 304/94

Gerichtsbescheid; Arbeitslosengeld; Nettolohnersatzquote; Kürzung; Berufung; Zulassung; Änderungsbescheid; Anhörung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
01.06.1995
Aktenzeichen
L 7 Ar 304/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 11996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0601.L7AR304.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück 29.07.1994 - S 4 Ar 89/94

Fundstellen

  • SGb 1996, 429 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1996, 331 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Gerichtsbescheides können auch dann vorgelegen haben, wenn in diesem die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn verfassungsrechtliche Bedenken (hier wegen der Leistungskürzungen durch das 1. SKWPG) geltend gemacht werden.

2. Die Leistungsverordnung 1994 hält sich im Rahmen der Verordnungsermächtigung und ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

3. § 242q Abs 5 AFG enthält unter Bezugnahme auf § 242q Abs 2 S 3-5 AFG eine Sonderregelung zu § 48 SGB X, nach der Änderungsbescheide wegen Inkrafttreten des 1. SKWPG mit Wirkung zum 11.1.1994 an wirksam werden, ohne daß es einer vorherigen Anhörung bedarf.